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   VGH Bayern, 01.09.2008 - 11 CS 08.1188   

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VGH Bayern, 01.09.2008 - 11 CS 08.1188 (https://dejure.org/2008,60656)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.09.2008 - 11 CS 08.1188 (https://dejure.org/2008,60656)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. September 2008 - 11 CS 08.1188 (https://dejure.org/2008,60656)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Untersagung des Führens eines fahrerlaubnisfreien Mofas; gelegentlicher Cannabiskonsum; fehlende Beibringung eines zu Recht angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1453

    Ärztliches Gutachten kann unter Umständen auch bei nur einmaligem Cannabiskonsum

    Auszug aus VGH Bayern, 01.09.2008 - 11 CS 08.1188
    Ein gelegentlicher Cannabiskonsum liegt nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats vor, wenn jemand dieses Betäubungsmittel mindestens im Rahmen zweier selbständiger Handlungen des "Sich-Berauschens" eingenommen hat (vgl. zur Ausklammerung einmaliger Konsumhandlungen BayVGH vom 25.1.2006 Az. 11 CS 05.1453; zur gebotenen Zusammenfassung des Genusses mehrerer Konsumeinheiten im Zuge eines einheitlichen Vorgangs des Sich-Berauschens BayVGH vom 27.3.2006 Az. 11 CS 05.1559).
  • VGH Bayern, 27.03.2006 - 11 CS 05.1559

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Begriff des "gelegentlichen"

    Auszug aus VGH Bayern, 01.09.2008 - 11 CS 08.1188
    Ein gelegentlicher Cannabiskonsum liegt nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats vor, wenn jemand dieses Betäubungsmittel mindestens im Rahmen zweier selbständiger Handlungen des "Sich-Berauschens" eingenommen hat (vgl. zur Ausklammerung einmaliger Konsumhandlungen BayVGH vom 25.1.2006 Az. 11 CS 05.1453; zur gebotenen Zusammenfassung des Genusses mehrerer Konsumeinheiten im Zuge eines einheitlichen Vorgangs des Sich-Berauschens BayVGH vom 27.3.2006 Az. 11 CS 05.1559).
  • VGH Bayern, 07.05.2001 - 11 B 99.2527

    Voraussetzungen einer Gutachtenanforderung bei Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 01.09.2008 - 11 CS 08.1188
    Dass die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sein muss, ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 8 FeV, folgt nach der Rechtsprechung des Gerichts aber aus der Bezugnahme der Verordnungsbegründung auf die (frühere) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BayVGH vom 7.5.2001, BayVBl 2002, 116).
  • VGH Bayern, 27.03.2006 - 11 ZB 06.41

    Straßenverkehrsrecht: Untersagung der Führung von erlaubnisfreien Fahrzeugen

    Auszug aus VGH Bayern, 01.09.2008 - 11 CS 08.1188
    Eine Orientierung an der Empfehlung des Streitwertkatalogs für zweirädrige Kleinkrafträder der Fahrerlaubnisklasse M scheint sachgerecht, da es dem Antragsteller insbesondere um die Möglichkeit geht, auch künftig mit seinem fahrerlaubnisfreien Mofa fahren zu dürfen (vgl. BayVGH vom 27.3.2006 Az. 11 ZB 06.41).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2009 - 10 B 10930/09

    Kein Fahrradverbot nach Alkoholmissbrauch

    Weil die von § 3 Abs. 2 FeV geforderten Tatsachen erst die entsprechende Geltung der §§ 10 bis 14 FeV und der hierzu ergangenen Anlagen eröffnen, kann das Vorliegen solcher Tatsachen nicht schon mit den Voraussetzungen dieser Regelungen begründet werden (vgl. zur Problematik der Rechtsfolgenverweisung auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 4 K 2083/01 -, juris; gegen die ungeprüfte Übernahme der Anforderungen auch Geiger, Verbot des Führens nicht fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge, SVR 2007, 161; für eine Anwendung der Vorschriften für Fahrerlaubnisinhaber Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 11. September 2008 - 11 CS 08.1188 - und vom 27. März 2006 - 11 ZB 06.41 -, beide juris).
  • VG Ansbach, 03.11.2008 - AN 10 K 08.00357

    Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (Mofas) und Ersterteilung

    Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. September 2008, Az.: 11 CS 08.1188, zurückgewiesen.

    Da sich die Rechts-, Sach- und Vortragslage seit Ergehen der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen im Eilverfahren nicht verändert hat, wird zur Begründung auf die Ausführungen des Beschlusses vom 10. April 2008 (Az.: AN 10 S 08.00439) sowie des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 1. September 2008 (Az.: 11 CS 08.1188) Bezug genommen, welche die maßgeblichen Rechtsfragen nicht nur summarisch, sondern abschließend behandeln und deshalb auch geeignet sind, die Entscheidung in der Hauptsache zu tragen.

  • VG Bayreuth, 16.03.2012 - B 1 S 12.136

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Die zusätzlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgte Untersagung des Führens von Fahrrädern und Mofas begegnet auch hinsichtlich der sofortigen Vollziehung keinen Bedenken, da eine alkoholisierte Verkehrsteilnahme mit solchen Fahrzeugen ebenfalls zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen kann (vgl. z.B. BayVGH vom 10.10.2011 Az. 11 CS 11.1963, vom 11.5.2010 Az. 11 CS 10.68, vom 8.2.2010 Az. 11 C 09.2200 in ZfSch 2010, 296, vom 22.10.2009 Az. 11 ZB 09.832, vom 1.9.2008 Az. 11 CS 08.1188 und vom 27.3.2008 Az. 11 ZB 07.2654; OVG Lüneburg vom 2.2.2012 Az. 12 ME 274/11, vom 26.10.2011 in DAR 2011, 716 und vom 1.4.2008 in NJW 2008, 2059; VGH Baden-Württemberg vom 24.1.2012 Az. 10 S 3175/11; OVG Hamburg vom 20.6.2005 in VRS 2005, 210).
  • VG Neustadt, 03.09.2012 - 3 K 331/12

    Bei Cannabiskonsum MPU auch bezüglich des Führens von erlaubnisfreien

    Die zitierte Entscheidung des VGH München (Beschluss vom 1. September 2008 - 11 CS 08.1188 -) habe einen Sachverhalt betroffen, in dem der Betreffende ein Mofa unter deutlichem Einfluss von THC geführt habe.
  • VG Ansbach, 03.11.2008 - AN 10 K 08.00561

    Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (Mofas) und Ersterteilung

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Gründe des im Eilverfahren zur Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ergangenen ablehnenden Beschlusses dieses Gerichts vom 10. April 2008, Az.: AN 10 S 08.00439, sowie auf die Gründe des die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückweisenden Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 1. September 2008, Az.: 11 CS 08.1188, und folgt diesen vollinhaltlich (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
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