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ArbG Koblenz, 02.11.2004 - 11 Ca 335/04 |
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Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 02.11.2004 - 11 Ca 335/04
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2005 - 6 Ta 263/04
- BAG, 24.04.2006 - 3 AZB 12/05
Wird zitiert von ... (3)
- BAG, 24.04.2006 - 3 AZB 12/05
Prozesskostenhilfe - einzusetzendes Vermögen - Abfindung im …
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 2. November 2004 - 11 Ca 335/04 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:.Für den dadurch ausgelösten Kündigungsschutzprozess (Arbeitsgericht Koblenz - 11 Ca 335/04 -) bewilligte das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 30. März 2004 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe, dass die Klägerin keine eigenen Beiträge aus Einkommen oder Vermögen zu leisten habe.
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2005 - 6 Ta 264/04
Schonbetrag bei Prozesskostenhilfe
Das Arbeitsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die im Beschluss vom 25.07.2003 getroffene Bestimmung, dass die Klägerin keine Raten zu zahlen hat, deshalb abgeändert und festgesetzt, dass die Klägerin einmalig einen Betrag von 778, 36 EUR zu zahlen hat, weil sie in dem Verfahren 11 Ca 335/04 am 11.08.2004 einen Vergleich abschloss, wonach ihr 5.000,-- EUR brutto für netto als Abfindung gezahlt werden, wobei die 2. Rate der Abfindung am 30.09.2004 fällig sein solle. - LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2005 - 6 Ta 364/04
Schonbetrag bei Prozesskostenhilfe
Das Arbeitsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die im Beschluss vom 25.07.2003 getroffene Bestimmung, dass die Klägerin keine Raten zu zahlen hat, deshalb abgeändert und festgesetzt, dass die Klägerin einmalig einen Betrag von 778, 36 EUR zu zahlen hat, weil sie in dem Verfahren 11 Ca 335/04 am 11.08.2004 einen Vergleich abschloss, wonach ihr 5.000,-- EUR brutto für netto als Abfindung gezahlt werden, wobei die 2. Rate der Abfindung am 30.09.2004 fällig sein solle.