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   FG Köln, 15.12.2020 - 11 K 1048/17   

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https://dejure.org/2020,52226
FG Köln, 15.12.2020 - 11 K 1048/17 (https://dejure.org/2020,52226)
FG Köln, Entscheidung vom 15.12.2020 - 11 K 1048/17 (https://dejure.org/2020,52226)
FG Köln, Entscheidung vom 15. Dezember 2020 - 11 K 1048/17 (https://dejure.org/2020,52226)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer: Fiktion der Tatbestandsvoraussetzungen für die Option zur tariflichen Besteuerung in den vier auf das Erstjahr folgenden Veranlagungszeiträumen nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG

  • rechtsportal.de

    EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3
    Einordnung von Kapitalerträgen aus einer Beteiligung an einer GmbH als tarifliche Einkommensteuer oder als Abgeltungssteuer; Steuermindernde Berücksichtigung von entstandene Werbungkosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Dividendenausschüttungen | Fiktion der Tatbestandsvoraussetzungen für die Option zur tariflichen Besteuerung in den vier auf das Erstjahr folgenden..

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Option zur tariflichen Besteuerung nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Abgeltungsteuer - Option zur tariflichen Besteuerung nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 14.05.2019 - VIII R 20/16

    Abgeltungsteuer: Frist für Antrag auf Regelbesteuerung gilt auch bei nachträglich

    Auszug aus FG Köln, 15.12.2020 - 11 K 1048/17
    Erträge aus einer unternehmerischen Beteiligung sollen gegenüber solchen aus einer Beteiligung, die sich als lediglich private Vermögensverwaltung darstellt, privilegiert werden (vgl. BFH-Urteile vom 14.5.2019 - VIII R 20/16, BStBl. II 2019, 586 und vom 21.10.2014 - VIII R 48/12, BStBl. II 2015, 270).

    Die zeitliche Begrenzung dient damit insgesamt insbesondere auch der Erleichterung der Administration der Wahlrechtsausübung (vgl. insgesamt BFH-Urteil vom 14.5.2019 - VIII R 20/16, BStBl. II 2019, 586).

  • BFH, 25.08.2015 - VIII R 3/14

    Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1

    Auszug aus FG Köln, 15.12.2020 - 11 K 1048/17
    Der Wille des Gesetzgebers kann bei der Auslegung des Gesetzes daher nur insoweit berücksichtigt werden, als er in dem Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17.5.1960 - 2 BvL 11/59, 11/60, BVerfGE 11, 126 m.w.N.; BFH-Urteile vom 25.8.2015 - VIII R 3/14, BStBl. II 2015, 892 und vom 23.10.2013 - X R 3/12, BStBl. II 2014, 58).

    Durch das Wahlrecht nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe b) EStG i.d.F. vom 26.6.2013 soll unter anderem eine Überbesteuerung aufgrund des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20 Abs. 9 EStG vermieden werden (vgl. nur BFH-Urteil vom 25.8.2015 - VIII R, BStBl. II 2015, 892).

  • BFH, 28.07.2015 - VIII R 50/14

    Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1

    Auszug aus FG Köln, 15.12.2020 - 11 K 1048/17
    Der vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachungszweck für die Finanzverwaltung und die Steuerpflichtigen wäre durch eine bloße Nachweiserleichterung mit einer damit verbundenen (jährlichen) Überprüfungsmöglichkeit der Tatbestandsvoraussetzungen durch die Finanzverwaltung in den dem Antragsjahr nachfolgenden vier Veranlagungszeiträumen - anders als bei einer Fiktion der Tatbestandsvoraussetzungen für diesen Zeitraum - kaum sinnvoll zu erreichen (vgl. zur Fortwirkung des Antrags für die folgenden vier Veranlagungszeiträume unter Verfahrensgesichtspunkten auch BFH-Urteil vom 28.7.2015 - VIII R 50/14, BStBl. II 2015, 894).
  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

    Auszug aus FG Köln, 15.12.2020 - 11 K 1048/17
    aaa) Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BVerfG-Urteil vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95, BVerfGE 105, 135 m.w.N.).
  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind

    Auszug aus FG Köln, 15.12.2020 - 11 K 1048/17
    Der Wille des Gesetzgebers kann bei der Auslegung des Gesetzes daher nur insoweit berücksichtigt werden, als er in dem Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17.5.1960 - 2 BvL 11/59, 11/60, BVerfGE 11, 126 m.w.N.; BFH-Urteile vom 25.8.2015 - VIII R 3/14, BStBl. II 2015, 892 und vom 23.10.2013 - X R 3/12, BStBl. II 2014, 58).
  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus FG Köln, 15.12.2020 - 11 K 1048/17
    Der Wille des Gesetzgebers kann bei der Auslegung des Gesetzes daher nur insoweit berücksichtigt werden, als er in dem Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17.5.1960 - 2 BvL 11/59, 11/60, BVerfGE 11, 126 m.w.N.; BFH-Urteile vom 25.8.2015 - VIII R 3/14, BStBl. II 2015, 892 und vom 23.10.2013 - X R 3/12, BStBl. II 2014, 58).
  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 48/12

    Nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

    Auszug aus FG Köln, 15.12.2020 - 11 K 1048/17
    Erträge aus einer unternehmerischen Beteiligung sollen gegenüber solchen aus einer Beteiligung, die sich als lediglich private Vermögensverwaltung darstellt, privilegiert werden (vgl. BFH-Urteile vom 14.5.2019 - VIII R 20/16, BStBl. II 2019, 586 und vom 21.10.2014 - VIII R 48/12, BStBl. II 2015, 270).
  • BFH, 12.12.2023 - VIII R 2/21

    Vorliegen der Antragsvoraussetzungen bei der Option zum Teileinkünfteverfahren

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.12.2020 - 11 K 1048/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG Köln vom 15.12.2020 - 11 K 1048/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Köln, 14.11.2023 - 5 K 1843/16

    Wie lange gilt der Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG?

    Bei der Beurteilung folgt der Senat im Wesentlichen den Überlegungen des FG Köln im Urteil vom 15. Dezember 2020 - 11 K 1048/17 -, Rn. 16 - 40, EFG 2012, 1111, Revision VIII R 2/21.

    Die Zulassung der Revision erfolgt im Hinblick auf das einen vergleichbaren Sachverhalt betreffende Urteil des FG Köln vom 15. Dezember 2020 - 11 K 1048/17, EFG 2021, 1111, und die hierzu beim BFH anhängige Revision unter dem Aktenzeichen VIII R 2/21.

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