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   FG Düsseldorf, 08.08.2013 - 11 K 1705/12 E   

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FG Düsseldorf, 08.08.2013 - 11 K 1705/12 E (https://dejure.org/2013,35961)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.08.2013 - 11 K 1705/12 E (https://dejure.org/2013,35961)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. August 2013 - 11 K 1705/12 E (https://dejure.org/2013,35961)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Betriebs-Berater

    Abzug von Aufwendungen für einen häuslichen Telearbeitsplatz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Werbungskostenabzug für häusliches Arbeitszimmer - Arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Vorhaltung eines Telearbeitsplatzes - Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bei anteiliger Nutzung nach Maßgabe der betriebliche Belange

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Werbungskostenabzug für häusliches Arbeitszimmer - Arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Vorhaltung eines Telearbeitsplatzes - Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bei anteiliger Nutzung nach Maßgabe der betriebliche Belange

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Abzug von Aufwendungen für einen häuslichen Telearbeitsplatz

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Abzug von Aufwendungen für einen häuslichen Telearbeitsplatz

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Abzug von Aufwendungen für einen häuslichen Telearbeitsplatz

Papierfundstellen

  • BB 2014, 342
  • EFG 2014, 250
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 26.02.2014 - VI R 40/12

    Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.08.2013 - 11 K 1705/12
    Auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2012 (4 K 1270/09, EFG 2012, 1625, Revision unter VI R 40/12) werde Bezug genommen.

    Im Hinblick auf die Arbeitszimmeraufwendungen macht er geltend, der Streitfall sei mit dem der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19. Januar 2012 4 K 1270/09, EFG 2012, 1625, Revision unter VI R 40/12) zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.

    Den arbeitsvertraglichen Gegebenheiten kommt dabei - entgegen dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2012 (4 K 1270/09, EFG 2012, 1625, Revision unter VI R 40/12) - keine weitergehende Bedeutung zu.

    Zudem kann der erkennende Senat im Streitfall - im Unterschied zum Sachverhalt, den das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19. Januar 2012 4 K 1270/09, EFG 2012, 1625, Revision unter VI R 40/12) zu beurteilen hatte - nicht erkennen, dass aus der Vereinbarung über Telearbeit im Umfang von 40 bis 60 % tatsächlich eine Beschränkung der Verfügungsmöglichkeit des Klägers über den Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber resultiert hat.

    Die Revision war im Hinblick auf das Revisionsverfahren VI R 40/12 wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.01.2012 - 4 K 1270/09

    Vollumfänglicher Werbungskostenabzug von Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.08.2013 - 11 K 1705/12
    Auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2012 (4 K 1270/09, EFG 2012, 1625, Revision unter VI R 40/12) werde Bezug genommen.

    Im Hinblick auf die Arbeitszimmeraufwendungen macht er geltend, der Streitfall sei mit dem der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19. Januar 2012 4 K 1270/09, EFG 2012, 1625, Revision unter VI R 40/12) zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.

    Den arbeitsvertraglichen Gegebenheiten kommt dabei - entgegen dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2012 (4 K 1270/09, EFG 2012, 1625, Revision unter VI R 40/12) - keine weitergehende Bedeutung zu.

    Zudem kann der erkennende Senat im Streitfall - im Unterschied zum Sachverhalt, den das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19. Januar 2012 4 K 1270/09, EFG 2012, 1625, Revision unter VI R 40/12) zu beurteilen hatte - nicht erkennen, dass aus der Vereinbarung über Telearbeit im Umfang von 40 bis 60 % tatsächlich eine Beschränkung der Verfügungsmöglichkeit des Klägers über den Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber resultiert hat.

  • BFH, 23.05.2006 - VI R 21/03

    (Häusliches Arbeitszimmer: vorab entstandene Werbungskosten, Aufwendungen für das

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.08.2013 - 11 K 1705/12
    Die Kläger könnten sich weiterhin nicht auf das BFH-Urteil vom 23. Mai 2006 (VI R 21/03, BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600) berufen, wonach sich der qualitative Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer befinde, wenn der Arbeitnehmer eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich zu mehr als der Hälfte der Arbeitszeit am häuslichen Telearbeitsplatz verbringe.

    Zwar könnte daraus eine - gesteigerte - zwangsläufige Veranlassung der Aufwendungen durch die Erwerbstätigkeit hergeleitet werden (offen gelassen im BFH-Urteil vom 23. Mai 2006 VI R 21/03, BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600).

    Bei qualitativ gleichwertiger Arbeitsleistung kann subsidiär auf quantitative Gesichtspunkte zurückgegriffen werden (vgl. BFH-Urteil vom 23. Mai 2006 VI R 21/03, BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600).

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 28/02

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.08.2013 - 11 K 1705/12
    Die Beschränkung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer dient indes der typisierenden Begrenzung von Aufwendungen, die eine Berührung mit dem privaten Lebensbereich des Steuerpflichtigen aufweisen und in einer Sphäre anfallen, die einer sicheren Nachprüfung durch Finanzverwaltung und Finanzgerichte entzogen ist (BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 28/02, BFHE 201, 106, BStBl II 2004, 59).

    Deswegen schließt das zeitliche Überwiegen der außerhäuslichen Tätigkeit einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen nicht von vornherein aus (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 28/02, BFHE 201, 106, BStBl II 2004, 59; Heinicke, in: Schmidt, EStG, 32. Aufl. 2013, § 4 Rn. 594).

  • BFH, 07.08.2003 - VI R 162/00

    Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.08.2013 - 11 K 1705/12
    Dieser steht ihm auch für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung, d.h. der Kläger kann ihn in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 162/00, BFHE 203, 124, BStBl II 2004, 83).

    Es genügt auch nicht, dass nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet werden, die grundsätzlich auch an dem anderen Arbeitsplatz verrichtet werden können (vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 162/00, BFHE 203, 124, BStBl II 2004, 83).

  • BFH, 07.08.2003 - VI R 17/01

    Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.08.2013 - 11 K 1705/12
    Vor dem Hintergrund, dass bereits ein Arbeitsplatz im Großraumbüro, der dem Arbeitnehmer nicht individuell zugeordnet sei, einen Abzug von Arbeitszimmerkosten ausschließe (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. August 2003 VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78), vermöge der vonseiten der Kläger angeführte Beweggrund der Störungsvermeidung keinen Ausschlag zu geben, das häusliche Arbeitszimmer als Tätigkeitsmittelpunkt anzusehen.
  • FG Düsseldorf, 05.09.2012 - 15 K 682/12

    Abzugsbeschränkung der Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.08.2013 - 11 K 1705/12
    Nach den Urteilen des FG Düsseldorf vom 17. Juni 2011 (16 K 2791/09, EFG 2011, 2134) und 5. September 2012 (15 K 682/12, EFG 2012, 2270) soll diese - dem Gesetzeswortlaut zuwider laufende - Auslegung aus verfassungsrechtlichen Gründen (drohende unzulässige Rückwirkung durch das Jahressteuergesetz - JStG - 2010 vom 8. Dezember 2010, BStBl I 2010, 1394) jedenfalls im Hinblick auf die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 geboten sein.
  • FG Düsseldorf, 17.06.2011 - 16 K 2791/09

    Anspruch eines Richters auf Berücksichtigung von Aufwendungen für sein häusliches

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.08.2013 - 11 K 1705/12
    Nach den Urteilen des FG Düsseldorf vom 17. Juni 2011 (16 K 2791/09, EFG 2011, 2134) und 5. September 2012 (15 K 682/12, EFG 2012, 2270) soll diese - dem Gesetzeswortlaut zuwider laufende - Auslegung aus verfassungsrechtlichen Gründen (drohende unzulässige Rückwirkung durch das Jahressteuergesetz - JStG - 2010 vom 8. Dezember 2010, BStBl I 2010, 1394) jedenfalls im Hinblick auf die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 geboten sein.
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