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   FG Köln, 19.10.2023 - 11 K 1802/22   

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FG Köln, 19.10.2023 - 11 K 1802/22 (https://dejure.org/2023,34939)
FG Köln, Entscheidung vom 19.10.2023 - 11 K 1802/22 (https://dejure.org/2023,34939)
FG Köln, Entscheidung vom 19. Oktober 2023 - 11 K 1802/22 (https://dejure.org/2023,34939)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Werbungskosten - Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung bei den Einkünften aus VuV

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 11.02.2014 - IX R 42/13

    Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den

    Auszug aus FG Köln, 19.10.2023 - 11 K 1802/22
    Zu den Schuldzinsen zählt auch die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11.2.2014 - IX R 42/13, BStBl. II 2015, 633 und vom 14.1.2004 - IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091, jeweils m.w.N.).

    Erst mit dieser Modifizierung des Vertragsinhalts steht dem Darlehensgeber eine seine Interessen wahrende Vorfälligkeitsentschädigung zu, wobei diese vertragliche Änderungsvereinbarung steuerrechtlich das "auslösende Moment" für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung darstellt (vgl. nur BFH-Urteil vom 11.2.2014 - IX R 42/13, BStBl. II 2015, 633).

    Besteht die Verpflichtung des Darlehensgebers zur Einwilligung in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung gerade aus dem Grund, weil für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits und der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist, liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks vor (vgl. nur BFH-Urteil vom 11.2.2014 - IX R 42/13, BStBl. II 2015, 633 m.w.N.).

    Bei der Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Zuge der Veräußerung von Immobilien wird daher der unter Umständen zunächst bestehende und durch die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer der Vermietung dienenden Immobilie begründete wirtschaftliche Zusammenhang mit einer bisherigen Vermietungstätigkeit überlagert bzw. ersetzt von einem neuen, durch die Veräußerung ausgelösten Veranlassungszusammenhang (vgl. BFH-Urteil vom 11.2.2014 - IX R 42/13, BStBl. II 2015, 633 m.w.N.).

    Ist der Veräußerungsvorgang nicht steuerbar, kann die Vorfälligkeitsentschädigung nicht "ersatzweise" als Werbungskosten im Zusammenhang mit der bisherigen steuerbaren Tätigkeit - wie vorliegend der Vermietung und Verpachtung - geltend gemacht werden (vgl. insgesamt BFH-Urteil vom 11.2.2014 - IX R 42/13, BStBl. II 2015, 633).

  • BFH, 23.04.1996 - IX R 5/94

    Wann können Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten abgezogen werden?

    Auszug aus FG Köln, 19.10.2023 - 11 K 1802/22
    Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung als Finanzierungskosten eines der Einkunftserzielung dienenden Objektes zu beurteilen wäre (vgl. vormals z.B. BFH-Urteile vom 23.4.1996 - IX R 5/94, BStBl. II 1996, 595 und vom 14.1.2004 - IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091), sind nicht ersichtlich und vom Kläger zudem nicht nachgewiesen.

    Der insoweit erforderliche notwendige wirtschaftliche Zusammenhang besteht, wenn bereits im Zeitpunkt der Veräußerung eines Grundstücks anhand objektiver Umstände der endgültig gefasste Entschluss feststellbar ist, mit dem nach der vorzeitigen Ablösung des Darlehens verbleibenden Veräußerungserlös wiederum konkret bestimmtes Grundvermögen anzuschaffen, das dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient (vgl. BFH-Urteil vom 23.4.1996 - IX R 5/94, BStBl. II 1996, 595).

    Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen; er trägt die Feststellungslast für die den Steueranspruch mindernden Tatsachen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt z.B. BFH-Urteil vom 23.4.1996 - IX R 5/94, BStBl. II 1996, 595 m.w.N.).

  • BFH, 14.01.2004 - IX R 34/01

    Vorfälligkeitsentschädigung

    Auszug aus FG Köln, 19.10.2023 - 11 K 1802/22
    Zu den Schuldzinsen zählt auch die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11.2.2014 - IX R 42/13, BStBl. II 2015, 633 und vom 14.1.2004 - IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091, jeweils m.w.N.).

    Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung als Finanzierungskosten eines der Einkunftserzielung dienenden Objektes zu beurteilen wäre (vgl. vormals z.B. BFH-Urteile vom 23.4.1996 - IX R 5/94, BStBl. II 1996, 595 und vom 14.1.2004 - IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091), sind nicht ersichtlich und vom Kläger zudem nicht nachgewiesen.

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