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   FG Düsseldorf, 06.02.2017 - 11 K 3064/15 E   

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FG Düsseldorf, 06.02.2017 - 11 K 3064/15 E (https://dejure.org/2017,6269)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.02.2017 - 11 K 3064/15 E (https://dejure.org/2017,6269)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Februar 2017 - 11 K 3064/15 E (https://dejure.org/2017,6269)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versteuerung eines Zinsanteils aus geleisteten Kaufpreisraten

  • Betriebs-Berater

    Versteuerung eines Zinsanteils aus geleisteten Kaufpreisraten auf eine unverzinslich gestundete Kaufpreisforderung als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versteuerung eines Zinsanteils aus geleisteten Kaufpreisraten

  • rechtsportal.de

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7
    Versteuerung eines Zinsanteils aus geleisteten Kaufpreisraten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Versteuerung eines Zinsanteils aus geleisteten Kaufpreisraten - Teilentgeltliche Grundstücksveräußerung unter Angehörigen - Abgrenzung zur Abfindung auf erbrechtlicher Grundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Versteuerung eines Zinsanteils aus geleisteten Kaufpreisraten auf eine unverzinslich gestundete Kaufpreisforderung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Versteuerung eines Zinsanteils bei teilentgeltlichen Geschäften

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Versteuerung eines Zinsanteils aus geleisteten Kaufpreisraten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zinsanteil in Kaufpreisraten bei teilentgeltlicher Grundstücksveräußerung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2017, 726
  • EFG 2017, 652
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 09.02.2010 - VIII R 43/06

    Zahlungen der Eltern an ihr Kind im Gegenzug für dessen Pflichtteilsverzicht sind

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2017 - 11 K 3064/15
    Eine andere Beurteilung ergebe sich entgegen des Urteils des 7. Senats des Finanzgerichts Düsseldorfs auch nicht anhand anderer BFH Urteile (BFH Urteile vom 9.2.2010 VIII R 43/06 Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2010, 818 und VIII R 35/07 Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2010, 1793).

    Die Annahme eines solchen Zinsvorteils ist auch davon unabhängig, ob es sich um langfristig gestundete Kaufpreisraten oder eine Veräußerungszeitrente als wiederkehrende Leistung handelt (BFH Urteil vom 9.2.2010 VIII R 43/06, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2010, 818; BFH Urteil vom 26.11.1992 X R 187/87, BStBl. II 1993, 763).

    Dies beruht auf dem Gedanken, dass in diesen Fällen kein Leistungsaustausch über die Veränderung einer bereits bestehenden Forderung vorliegt; daher könne auch kein Entgelt für eine Stundung einer solchen Forderung vorliegen (BFH Urteile vom 9.2.2010 VIII R 43/06, BStBl. II 2010, 818; VIII R 35/07, BFH/NV 2010, 1793; vom 20.11.2012 VIII R 57/10, BStBl. II 2014, 56; Beschluss vom 26.3.2013 VIII B 157/12, BFH/NV 2013, 934).

    Anderes soll bereits dann gelten, wenn auf Erbrecht beruhende Kapitalforderungen nach dem Erbfall bereits entstanden sind und ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende Leistungen erhält (BFH Urteil vom 9.2.2010 VIII R 43/06, BStBl. II 2010, 818).

  • BFH, 09.02.2010 - VIII R 35/07

    Zahlungen der Eltern an ihr Kind im Gegenzug für dessen Erbteilsverzicht und

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2017 - 11 K 3064/15
    Eine andere Beurteilung ergebe sich entgegen des Urteils des 7. Senats des Finanzgerichts Düsseldorfs auch nicht anhand anderer BFH Urteile (BFH Urteile vom 9.2.2010 VIII R 43/06 Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2010, 818 und VIII R 35/07 Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2010, 1793).

    Dies beruht auf dem Gedanken, dass in diesen Fällen kein Leistungsaustausch über die Veränderung einer bereits bestehenden Forderung vorliegt; daher könne auch kein Entgelt für eine Stundung einer solchen Forderung vorliegen (BFH Urteile vom 9.2.2010 VIII R 43/06, BStBl. II 2010, 818; VIII R 35/07, BFH/NV 2010, 1793; vom 20.11.2012 VIII R 57/10, BStBl. II 2014, 56; Beschluss vom 26.3.2013 VIII B 157/12, BFH/NV 2013, 934).

  • BFH, 26.03.2013 - VIII B 157/12

    Erb- und Pflichtteilverzichtsvertrag - Nichtzulassungsbeschwerde gegen Urteil mit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2017 - 11 K 3064/15
    Dies beruht auf dem Gedanken, dass in diesen Fällen kein Leistungsaustausch über die Veränderung einer bereits bestehenden Forderung vorliegt; daher könne auch kein Entgelt für eine Stundung einer solchen Forderung vorliegen (BFH Urteile vom 9.2.2010 VIII R 43/06, BStBl. II 2010, 818; VIII R 35/07, BFH/NV 2010, 1793; vom 20.11.2012 VIII R 57/10, BStBl. II 2014, 56; Beschluss vom 26.3.2013 VIII B 157/12, BFH/NV 2013, 934).

    Insoweit besteht nicht die Gefahr, dass der Zinsvorteil gleichzeitig mit Schenkungsteuer belastet werden könnte, was den BFH in einer anderer Konstellation zur Ablehnung eines Zinsvorteils bewogen hatte (BFH Beschluss vom 26.3.2013 VIII B 157/12, BFH/NV 2013, 934).

  • FG Düsseldorf, 22.10.2014 - 7 K 451/14

    Zerlegung der Kaufpreisraten in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil bei

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2017 - 11 K 3064/15
    Der 7. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf gab der Klage statt (Finanzgericht Düsseldorf Urteil vom 22.10.2014 7 K 451/14 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2015, 127).

    Für weitere Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 6.2.2015, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte des Verfahrens 7 K 451/14 E Bezug genommen.

  • BFH, 08.10.2014 - VIII B 115/13

    Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Zinsanteile in Kaufpreisraten bei

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2017 - 11 K 3064/15
    Die Rechtsprechung des BFH beinhalte zudem die Vermutung, dass nur in einer erhöhten gestundeten Gegenleistung ein Zinsanteil verborgen sei (BFH Beschluss vom 8.10.2014 VIII B 115/13, BFH/NV 2015, 200).

    Die Stundung erhält dadurch einen darlehensähnlichen Charakter (BFH Beschluss vom 8.10.2014 VIII B 115/13, BFH/NV 2015, 200 weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

  • BFH, 12.09.2011 - VIII B 70/09

    Zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung: Konkurrenz von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2017 - 11 K 3064/15
    In seinem Beschluss vom 12.9.2011 (VIII B 70/09, BFH/NV 2012, 229) habe der BFH ausgeschlossen, dass mit derselben Handlung sowohl eine freigebige Zuwendung als auch eine Marktteilnahme verwirklicht werden könne.
  • BFH, 20.11.2012 - VIII R 57/10

    Zahlungen aufgrund eines vor Eintritt des Erbfalls erklärten Erb- und/oder

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2017 - 11 K 3064/15
    Dies beruht auf dem Gedanken, dass in diesen Fällen kein Leistungsaustausch über die Veränderung einer bereits bestehenden Forderung vorliegt; daher könne auch kein Entgelt für eine Stundung einer solchen Forderung vorliegen (BFH Urteile vom 9.2.2010 VIII R 43/06, BStBl. II 2010, 818; VIII R 35/07, BFH/NV 2010, 1793; vom 20.11.2012 VIII R 57/10, BStBl. II 2014, 56; Beschluss vom 26.3.2013 VIII B 157/12, BFH/NV 2013, 934).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2017 - 11 K 3064/15
    Eine derartige Gleichstellung der Geschwister spricht für die Entgeltlichkeit des Vorgangs (BFH Beschluss des Großen Senats vom 5.7.1990 GrS 4-6/89, GrS 4/89, GrS 5/89, GrS 6/89, BStBl. II 1990, 847).
  • BFH, 07.03.1995 - VIII R 29/93

    Zum Veräußerungspreis i. S. von § 17 Abs. 2 EStG gehört auch der wirtschaftliche

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2017 - 11 K 3064/15
    a) Bleibt unter nahen Angehörigen im Privatvermögen der wirtschaftliche Wert der Gegenleistung hinter dem Verkehrswert des übertragenen Gegenstandes zurück, so spricht nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung dafür, den Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen (sog. Trennungstheorie vergleiche etwa BFH Beschluss vom 31.5.2005 VIII B 67/96, BFH/NV 2005, 2178; Urteile vom 7.3.1995 VIII R 29/93, BStBl. II 1995, 693; vom 12.11.1985 VIII R 286/81, BStBl. II 1986, 55; vom 3.6.1992 X R 14/89, BStBl. II 1993, 23).
  • BFH, 26.11.1992 - X R 187/87

    Wiederkehrende Leistungen in schwankender Höhe nur mit Zinsanteil steuerbar

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2017 - 11 K 3064/15
    Die Annahme eines solchen Zinsvorteils ist auch davon unabhängig, ob es sich um langfristig gestundete Kaufpreisraten oder eine Veräußerungszeitrente als wiederkehrende Leistung handelt (BFH Urteil vom 9.2.2010 VIII R 43/06, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2010, 818; BFH Urteil vom 26.11.1992 X R 187/87, BStBl. II 1993, 763).
  • BFH, 03.06.1992 - X R 14/89

    Sonderausgabe durch Vorbehaltsnießbrauch und spätere Versorgungsrente

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 286/81

    Betriebliche Veräußerungsrente - Betriebliche Versorgungsrente -

  • BFH, 31.05.2005 - VIII B 67/96

    Verträge zwischen nahen Angehörigen

  • BFH, 08.12.1992 - VIII B 74/92

    Anforderungen an die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision

  • BFH, 26.06.1991 - XI R 3/89

    Abgrenzung zwischen Kauf und Übergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge bei einem

  • BFH, 14.07.2020 - VIII R 3/17

    Steuerpflichtige Zinsanteile in Rentenzahlungen bei teilentgeltlicher Übertragung

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 06.02.2017 - 11 K 3064/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Düsseldorf vom 06.02.2017 - 11 K 3064/15 E aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 03.03.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.09.2015 dahingehend zu ändern, dass keine Kapitaleinkünfte aus der Veräußerung des Objekts A-Straße in B berücksichtigt werden.

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