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   FG Köln, 07.08.2002 - 11 K 406/02   

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FG Köln, 07.08.2002 - 11 K 406/02 (https://dejure.org/2002,5890)
FG Köln, Entscheidung vom 07.08.2002 - 11 K 406/02 (https://dejure.org/2002,5890)
FG Köln, Entscheidung vom 07. August 2002 - 11 K 406/02 (https://dejure.org/2002,5890)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 209
  • EFG 2003, 209
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 22.05.1992 - VI R 17/91

    Unerlassene Geltendmachung von Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Köln, 07.08.2002 - 11 K 406/02
    Verbleibende Zweifel hieran gehen daher zu Lasten des Finanzamts (Feststellungslast, vgl. BFH-Urt. v. 22.05.1992 VI R17/91, BStBl II 1993, 80).

    Denn jedenfalls setzt der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit voraus, dass sich dem Steuerpflichtigen Zweifel aufgedrängt haben oder hätten aufdrängen müssen ( vgl. BFH-Urteil v. 10.08.1988 IX R219/84, BStBl II 1989, 131; vom 22.05.1992 VI R 17/91, BStBl II 1993, 80) und er diesen Zweifeln aus Leichtfertigkeit oder unverständlicher Sorglosigkeit nicht nachgegangen ist.

  • BFH, 10.08.1988 - IX R 219/84

    Zum groben Verschulden bei rechtsirrtümlich verspätet geltend gemachten vorab

    Auszug aus FG Köln, 07.08.2002 - 11 K 406/02
    Um die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäß abgeben zu können, soll es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlich sein, dass er das Erklärungsformular gewissenhaft durchliest (vgl. BFH-Urteil vom 10.08.1988 IX R 219/84, BStBl II 1989, 131, 133).

    Denn jedenfalls setzt der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit voraus, dass sich dem Steuerpflichtigen Zweifel aufgedrängt haben oder hätten aufdrängen müssen ( vgl. BFH-Urteil v. 10.08.1988 IX R219/84, BStBl II 1989, 131; vom 22.05.1992 VI R 17/91, BStBl II 1993, 80) und er diesen Zweifeln aus Leichtfertigkeit oder unverständlicher Sorglosigkeit nicht nachgegangen ist.

  • BFH, 14.01.1998 - X R 84/95

    Festsetzungsfrist bei nicht unterschriebener Steuererklärung

    Auszug aus FG Köln, 07.08.2002 - 11 K 406/02
    Nur wenn der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Sachverhalts gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 AO, die in § 150 Abs. 2 AO konkretisiert ist, nachkommt, kann die Finanzbehörde das reguläre Veranlagungsverfahren einleiten, in dem sie die ihr vom Steuerpflichtigen selbst mitgeteilten Tatsachen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft; in diesem Sinne ist die formalisierte Steuererklärung die rechtsförmlich gesicherte Grundlage für das Veranlagungsverfahren (vgl. BFH-Urteil vom 14.01.1998 X R 84/95, BStBl II 1999, 203).

    Fehlen demnach eigenhändige Unterschrift und persönliche Wahrheitsversicherung, liegt eine ordnungsmäßige Steuererklärung nicht vor (vgl. BFH in BStBl II 1999, 203, 205).

  • BFH, 29.06.1984 - VI R 181/80

    Nichtbeachtung ausdrücklich gestellter Fragen im Steuererklärungsvordruck ist

    Auszug aus FG Köln, 07.08.2002 - 11 K 406/02
    Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29.06.1984 VI R 181/80, BStBl II 1984, 593; vom 21.07.1989 III R 303/84, BStBl II 1989, 960).

    Demnach wird von der Rechtsprechung jedenfalls dann regelmäßig ein grobschuldhaftes Verhalten des Steuerpflichtigen angenommen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen ganz bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet (vgl. BFH-Urteil vom 29.06.1984 VI R 181/80, BStBl II 1984, 693).

  • BFH, 08.07.1983 - VI R 80/81

    Unterschriftsstreifen - Unterschrift - Lohnsteuer-Jahresausgleich -

    Auszug aus FG Köln, 07.08.2002 - 11 K 406/02
    Durch die auf dem Erklärungsvordruck geleistete Unterschrift wird sichergestellt, dass er sich über die Lückenlosigkeit und die Richtigkeit der ggf. von einer dritten Person, insbesondere eines steuerlichen Berater vorgenommenen Eintragungen und den Umfang der im Vordruck vorgesehenen Angaben vergewissern kann (vgl. BFH-Urteile vom 08.06.1971 VII R 75/68 BStBl II 1971, 726, m.w.N.; vom 08.07.1983 VI R 80/81, BStBl II 1984, 13; BFH-Beschluß vom 25.06.1997 VIII B 35/96, BFH/NV 1998, 8).

    Die Eigenhändigkeit der Unterschriftsleistung soll dem Steuerpflichtigen die Bedeutung seiner Steuererklärung als Wissenserklärung bewußt machen (vgl. BFH-Urteile vom 14.02.1956 I 108/54 U, BStBl III 1956, 97; in BStBl II 1984, 13).

  • BFH, 09.04.1987 - IV R 192/85

    Festsetzung von Verspätungszuschlag - Hinreichende Bestimmtheit -

    Auszug aus FG Köln, 07.08.2002 - 11 K 406/02
    Mit ihrem Antrag auf Zusammenveranlagung begehrten die Kläger die steuerliche Behandlung als ein Steuerpflichtiger und mußten demnach bereits bei der Erfüllung ihrer Erklärungspflicht zusammenwirken (vgl. BFH-Urteil vom 09.04.1987 IV R 192/85, BStBl II 1987, 540).

    Das Wesen der Zusammenveranlagung und die Gesamtschuldnerschaft der Eheleute bedingen, dass sich jeder Ehegatte das grobe Verschulden des anderen als eigenes zurechnen lassen muß (vgl. BFH in BStBl II 1987, 540; BFH-Urteil vom 24.07.1996 I R 62/95, BStBl II 1997, 115).

  • BFH, 28.03.1985 - IV R 159/82

    Neue Tatsachen nach Schätzung; unmittelbarer und mittelbarer Zusammenhang

    Auszug aus FG Köln, 07.08.2002 - 11 K 406/02
    Ein grobes Verschulden kann auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht unzureichend nachkommt, indem er unzutreffende oder unvollständige Angaben macht (vgl. BFH-Urteil vom 28.03.1985 IV R 159/82, BStBl II 1986, 120, Nr. 2 der Gründe).
  • BFH, 02.08.1994 - VIII R 65/93

    Darlehn unter nahen Angehörigen

    Auszug aus FG Köln, 07.08.2002 - 11 K 406/02
    Zwar kommt auch bei unzutreffenden oder unvollständigen Angaben in den Steuererklärungen eine ungewöhnliche und nicht entschuldbare Verletzung der zumutbaren Sorgfalt in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 02.08.1994 VIII R 65/93, BStBl II 1995, 264, 266), was im wesentlichen der tatsächlichen Würdigung durch das Finanzgericht unterliegt (vgl. BFH-Urteile vom 09.08.1991 III R 24/87, BStBl II 1992, 65; vom 28.08.1992 VI R 93/89, BFH/NV 1993, 147; BFH-Beschluß vom 28.02.2001 VI B 314/00, BFH/NV 2001, 1011); dennoch kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass der Kläger im besonders oder ungewöhnlich großem Maß die sonst übliche Sorgfalt verletzt hat.
  • BFH, 09.08.1991 - III R 24/87

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Nichtbeantwortung einer im

    Auszug aus FG Köln, 07.08.2002 - 11 K 406/02
    Zwar kommt auch bei unzutreffenden oder unvollständigen Angaben in den Steuererklärungen eine ungewöhnliche und nicht entschuldbare Verletzung der zumutbaren Sorgfalt in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 02.08.1994 VIII R 65/93, BStBl II 1995, 264, 266), was im wesentlichen der tatsächlichen Würdigung durch das Finanzgericht unterliegt (vgl. BFH-Urteile vom 09.08.1991 III R 24/87, BStBl II 1992, 65; vom 28.08.1992 VI R 93/89, BFH/NV 1993, 147; BFH-Beschluß vom 28.02.2001 VI B 314/00, BFH/NV 2001, 1011); dennoch kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass der Kläger im besonders oder ungewöhnlich großem Maß die sonst übliche Sorgfalt verletzt hat.
  • BFH, 24.07.1996 - I R 62/95

    Bei einer Zusammenveranlagung muß sich jeder Ehegatte das grobe Verschulden des

    Auszug aus FG Köln, 07.08.2002 - 11 K 406/02
    Das Wesen der Zusammenveranlagung und die Gesamtschuldnerschaft der Eheleute bedingen, dass sich jeder Ehegatte das grobe Verschulden des anderen als eigenes zurechnen lassen muß (vgl. BFH in BStBl II 1987, 540; BFH-Urteil vom 24.07.1996 I R 62/95, BStBl II 1997, 115).
  • BFH, 21.07.1989 - III R 303/84

    1. Änderung wegen neuer Tatsachen bei nachträglicher Stellung eines nicht

  • BFH, 25.06.1997 - VIII B 35/96

    Voraussetzungen für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Umfang der

  • BFH, 28.08.1992 - VI R 93/89

    Anforderungen an die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides -

  • BFH, 28.02.2001 - VI B 314/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Steuererklärung -

  • BFH, 02.07.1986 - I R 70/83

    Einhaltung der Frist bei Abgabe einer Körperschaftssteuererklärung durch

  • BFH, 08.06.1971 - VII R 75/68

    Bevollmächtigte - Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen - Unterzeichnung

  • BFH, 14.02.1956 - I 108/54 U

    Formelle Voraussetzungen von Steuerbescheiden - Unterschrift des zuständigen

  • BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14

    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    b) Demgegenüber stellen Fehler und Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, keine grobe Fahrlässigkeit dar; insbesondere bei   unbewussten  --mechanischen-- Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind, kann grobe Fahrlässigkeit --nicht stets, aber im Einzelfall-- ausgeschlossen sein (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 13. September 1990 V R 110/85, BFHE 162, 488, BStBl II 1991, 124, zur Nichtberücksichtigung von Vorsteuerbeträgen aus einer Voranmeldung; s. auch Sächsisches FG, Urteil vom 5. Mai 2010  8 K 553/05, juris, zur irrtümlich unterlassenen Umrechnung von DM in EUR als mechanischen Fehler; FG Köln, Urteil vom 7. August 2002  11 K 406/02, EFG 2003, 209, zur fehlenden Angabe der Geburt des vierten Kindes; FG Köln, Urteil vom 5. September 1991  7 K 4769/90, EFG 1992, 171, zur versehentlichen Nichtangabe einer als Werbungskosten abziehbaren Vorauszahlung).

    Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Fehler des Steuerpflichtigen im Regelfall auf einem Versehen, also auf leichter Fahrlässigkeit, beruhen; verbleibende Zweifel hieran gehen daher zu Lasten der Behörde, die insoweit die Feststellungslast trägt (BFH-Urteil vom 22. Mai 1992 VI R 17/91, BFHE 168, 221, BStBl II 1993, 80; FG Köln in EFG 2003, 209; FG Düsseldorf, Urteil vom 22. April 2009  7 K 1951/07 F, EFG 2011, 19; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 1996  14 K 95/92, EFG 1997, 112; Loose in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Rz 85).

  • FG Münster, 15.02.2018 - 8 K 1923/15

    Anspruch auf Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche

    Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Fehler des Steuerpflichtigen im Regelfall auf einem Versehen, also auf leichter Fahrlässigkeit, beruhen; verbleibende Zweifel hieran gehen daher zu Lasten der Behörde, die insoweit die Feststellungslast trägt (BFH, Urteil vom 22.05.1992 VI R 17/91, BStBl II 1993, 80; FG Köln, Urteil vom 07.08.2002 11 K 406/02, EFG 2003, 209; FG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2009 7 K 1951/07, EFG 2011, 19; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.1996 14 K 95/92, EFG 1997, 112).
  • BFH, 26.09.2005 - XI B 50/05

    Spendenbescheinigung; grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Der Kläger hat auch nicht dargelegt (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass der Vorentscheidung andere tragende Rechtssätze zugrunde liegen als dem Urteil des FG Köln vom 7. August 2002 11 K 406/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 209).
  • FG Sachsen, 21.10.2003 - 7 K 2029/02

    Wirksamkeit der Einspruchsrücknahme bei Ehegatten; Umzugskosten als neue

    Dazu zählt auch das bloße Vergessen von Tatsachen (Urteil des FG Köln vom 7. August 2002 - 11 K 406/02, EFG 2002, 209 ).
  • FG München, 29.04.2003 - 2 K 2286/02

    Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (1977) bei grob schuldhafter

    Der Senat kann offen lassen, ob er sich der rechtlichen Würdigung des Finanzgerichts Köln im Urteil vom 7.8.2002, ( 11 K 406/02, EFG 2003, 209 ) anschließen würde, da im Streitfall keine besonderen Umstände vorliegen, aufgrund derer eine unterlassene Überprüfung der dem Finanzamt gegenüber gemachten Angaben und der Kontrollmitteilungen als unverschuldet angesehen werden könnte.
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