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   FG Baden-Württemberg, 23.02.2010 - 11 K 498/07   

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FG Baden-Württemberg, 23.02.2010 - 11 K 498/07 (https://dejure.org/2010,9601)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.02.2010 - 11 K 498/07 (https://dejure.org/2010,9601)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Februar 2010 - 11 K 498/07 (https://dejure.org/2010,9601)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Versicherungsleistungen an Hinterbliebene des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH als erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb

  • IWW
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erbschaftsteuerpflicht einer Hinterbliebenenversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbschaftsteuerpflicht einer Hinterbliebenenversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • meyer-koering.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Erbschaftsteuerpflicht von Versicherungsleistungen an Hinterbliebene des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erbschaftsteuerpflicht für Versicherungsleistungen an Hinterbliebene des Gesellschafter-Geschäftsführers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Versicherungsleistungen an Hinterbliebene des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH als erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Hinterbliebenenversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1144
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 13.12.1989 - II R 23/85

    Zur Erbschaftsteuerpflicht von Hinterbliebenenbezügen der Witwe eines

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.02.2010 - 11 K 498/07
    Eine beherrschende Stellung sei nach der Rechtsprechung des BFH auch dann anzunehmen, wenn ein nicht ganz unbedeutend beteiligter Minderheitsgesellschafter zusammen oder mit mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern über die Mehrheit verfüge, von den anderen aber keiner allein eine Mehrheitsbeteiligung innehabe (Urteil vom 13. Dezember 1989 II R 23/85, BStBl II 1990, 322).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH-Urteile vom 9. Juni 1980 II ZR 255/78, BGHZ 77, 233 und vom 13. Juli 2006 IX ZR 90/05, DStRE 2007, 303), auf die die Rechtsprechung des BFH Bezug nehme (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 II R 23/85, BStBl II 1990, 322), unterlägen Allein- oder Mehrheitsgesellschafter wegen ihrer Unternehmereigenschaft nicht dem Schutz des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).

    Die Rechtsprechung, wonach solche Zuwendungen dann nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, wenn es sich um den Erwerb einer Rente durch die Witwe eines Arbeitnehmers oder einer Person handelt, die einem Arbeitnehmer gleichzustellen ist (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989 II R 23/85, BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322, unter 2., und die dort angeführten Nachweise; vom 16. Januar 2008 II R 30/06, BStBl II 2008, 626; zur Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung siehe BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 1994 2 BvR 397/90, BStBl II 1994, 547), kommt im Streitfall nicht zur Anwendung.

    Er war kraft seiner Beteiligung an der xxx & Partner vielmehr herrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. BFH-Urteil in BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322, m.w.N., sowie BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005 II B 40/04, BFH/NV 2005, 1571).

    aa) Obwohl § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG jeden Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird, als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterwirft, hat der BFH in ständiger Rechtsprechung Ansprüche des überlebenden Ehegatten eines Arbeitnehmers auf eine Hinterbliebenenversorgung auch dann von der Besteuerung ausgenommen, wenn diese Ansprüche auf einer vom Erblasser abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung über die Altersversorgung beruhen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 II R 23/85, BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322, unter 2., und die dort angeführten Nachweise).

    Dies ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Geschäftsführern, die Allein- oder Mehrheitsgesellschafter sind, stets der Fall; darüber hinaus aber auch dann, "wenn ein nicht ganz unbedeutend beteiligter Minderheitsgesellschafter zusammen mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern über die Mehrheit verfügt, von den anderen aber keiner allein eine Mehrheitsbeteiligung inne hat" (zum Ganzen BFH-Urteil in BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322, unter Verweis auf mehrere Entscheidungen des BGH zu § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG).

    Der BFH hat in seiner Entscheidung in BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322, unter 3. von einer Beherrschung der GmbH "durch den oder die Gesellschafter-Geschäftsführer" gesprochen.

  • BGH, 09.06.1980 - II ZR 255/78

    Schutz des Betriebsrentengesetzes für Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.02.2010 - 11 K 498/07
    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH-Urteile vom 9. Juni 1980 II ZR 255/78, BGHZ 77, 233 und vom 13. Juli 2006 IX ZR 90/05, DStRE 2007, 303), auf die die Rechtsprechung des BFH Bezug nehme (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 II R 23/85, BStBl II 1990, 322), unterlägen Allein- oder Mehrheitsgesellschafter wegen ihrer Unternehmereigenschaft nicht dem Schutz des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).

    Mit diesen Ausführungen hat der BGH indessen nur Formulierungen aufgegriffen, die er bereits in seinen grundlegenden Entscheidungen vom 9. Juni 1980, BGHZ 77, 233 (dort unter I.1.b der Gründe) sowie vom 25. September 1989 II ZR 259/88, BGHZ 108, 330 ff. (dort unter I.2.a der Gründe) verwendet hat, in Entscheidungen also, in denen er gerade die unternehmerische Stellung eines Minderheitsgesellschafters einer GmbH unter gewissen Voraussetzungen für möglich gehalten hat.

    Ebenso ist es gleichgültig, wie sich die Zusammenarbeit der Gesellschafter-Geschäftsführer im Einzelfall tatsächlich gestaltet, da solche Umstände nicht für die Anwendung eines Gesetzes maßgebend sein können, das im Interesse der Betroffenen in besonderem Maße eine Auslegung nach generellen und damit überschaubaren Regeln erfordert (BGHZ 77, 233 ff., dort unter I.2.d der Gründe).

    Gleiches ergibt sich aus dem BGH-Urteil in BGHZ 77, 233, unter I.2.d.

  • BGH, 13.07.2006 - IX ZR 90/05

    Rechtsnatur und anwendbares Recht bei Versorgungszusagen für Rechtsanwälte und

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.02.2010 - 11 K 498/07
    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH-Urteile vom 9. Juni 1980 II ZR 255/78, BGHZ 77, 233 und vom 13. Juli 2006 IX ZR 90/05, DStRE 2007, 303), auf die die Rechtsprechung des BFH Bezug nehme (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 II R 23/85, BStBl II 1990, 322), unterlägen Allein- oder Mehrheitsgesellschafter wegen ihrer Unternehmereigenschaft nicht dem Schutz des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).

    Die Klägerin verweist zur Stützung ihrer Argumentation auf das BGH-Urteil vom 13. Juli 2006 IX ZR 90/05, DStRE 2007, 303, das ihrer Ansicht nach zu einer Fortentwicklung der bisherigen BGH-Rechtsprechung geführt habe.

    Dass der BGH in dem den zitierten Ausführungen unmittelbar nachfolgenden Satz des Urteils vom 13. Juli 2006, DStRE 2007, 303 den Minderheitsgesellschafter nicht erwähnt hat, bedeutet keine Einschränkung seiner bisherigen Rechtsprechung.

  • BFH, 24.05.2005 - II B 40/04

    ErbSt; Hinterbliebenenbezüge eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.02.2010 - 11 K 498/07
    Er war kraft seiner Beteiligung an der xxx & Partner vielmehr herrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. BFH-Urteil in BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322, m.w.N., sowie BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005 II B 40/04, BFH/NV 2005, 1571).

    Für die Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse in der Kapitalgesellschaft und insbesondere in der Geschäftsführung in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Hinterbliebenenversorgung vereinbart wurde (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 18. Februar 2004, 3 K 206/01, EFG 2004, 1466, nachfolgend hierzu vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1571; Moench, ErbStG, Kommentar, § 3 Rz. 192; Kapp/Ebeling, ErbStG, Kommentar, § 17 Rz. 26.3; H 8 [Vertragliche Hinterbliebenenbezüge aus einem Arbeitsverhältnis des Erblassers; Herrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH] Satz 2 ErbStH 2003).

  • BFH, 24.10.2001 - II R 10/00

    Steuerpflicht - Leistungsbezug aus einer befreienden Lebensversicherung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.02.2010 - 11 K 498/07
    Vielmehr ist der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nur erfüllt, wenn die Zuwendung zu einer objektiven Bereicherung beim Zuwendungsempfänger geführt hat und der Erblasser insoweit den Willen zur Freigebigkeit hatte (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2001 II R 10/00, BStBl II 2002, 153 ff., 155).

    Dies folgt auch aus der Freibetragsregelung in § 17 ErbStG, die ansonsten bedeutungslos wäre (BFH-Urteil in BStBl II 2002, 153).

  • BGH, 25.09.1989 - II ZR 259/88

    Versorgungsansprüche eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.02.2010 - 11 K 498/07
    Mit diesen Ausführungen hat der BGH indessen nur Formulierungen aufgegriffen, die er bereits in seinen grundlegenden Entscheidungen vom 9. Juni 1980, BGHZ 77, 233 (dort unter I.1.b der Gründe) sowie vom 25. September 1989 II ZR 259/88, BGHZ 108, 330 ff. (dort unter I.2.a der Gründe) verwendet hat, in Entscheidungen also, in denen er gerade die unternehmerische Stellung eines Minderheitsgesellschafters einer GmbH unter gewissen Voraussetzungen für möglich gehalten hat.
  • BFH, 02.07.1997 - II R 43/94

    Der besondere Versorgungsfreibetrag ist auch um eine nicht steuerbare

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.02.2010 - 11 K 498/07
    Denn sollte der Erwerb der Klägerin bei Verneinung einer herrschenden Stellung steuerfrei erfolgt sein, wäre der besondere Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 Euro noch um den Wert dieses Erwerbs zu kürzen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStG; vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 1997 II R 43/94, BStBl II 1997, 623; Moench, a.a.O., § 17 Rz. 12; R 74 Abs. 2 ErbStR 2003).
  • BFH, 16.01.2008 - II R 30/06

    Erbschaftsteuerliche Erfassung von privaten Steuererstattungsansprüchen - Erwerb

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.02.2010 - 11 K 498/07
    Die Rechtsprechung, wonach solche Zuwendungen dann nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, wenn es sich um den Erwerb einer Rente durch die Witwe eines Arbeitnehmers oder einer Person handelt, die einem Arbeitnehmer gleichzustellen ist (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989 II R 23/85, BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322, unter 2., und die dort angeführten Nachweise; vom 16. Januar 2008 II R 30/06, BStBl II 2008, 626; zur Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung siehe BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 1994 2 BvR 397/90, BStBl II 1994, 547), kommt im Streitfall nicht zur Anwendung.
  • FG Niedersachsen, 18.02.2004 - 3 K 206/01

    Erfassung einer Hinterbliebenenrente mit ihrem Kapitalwert bei der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.02.2010 - 11 K 498/07
    Für die Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse in der Kapitalgesellschaft und insbesondere in der Geschäftsführung in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Hinterbliebenenversorgung vereinbart wurde (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 18. Februar 2004, 3 K 206/01, EFG 2004, 1466, nachfolgend hierzu vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1571; Moench, ErbStG, Kommentar, § 3 Rz. 192; Kapp/Ebeling, ErbStG, Kommentar, § 17 Rz. 26.3; H 8 [Vertragliche Hinterbliebenenbezüge aus einem Arbeitsverhältnis des Erblassers; Herrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH] Satz 2 ErbStH 2003).
  • BVerfG, 05.05.1994 - 2 BvR 397/90

    Erbschaftsteuerliche Behandlung von Hinterbliebenenversorgungen auf

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.02.2010 - 11 K 498/07
    Die Rechtsprechung, wonach solche Zuwendungen dann nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, wenn es sich um den Erwerb einer Rente durch die Witwe eines Arbeitnehmers oder einer Person handelt, die einem Arbeitnehmer gleichzustellen ist (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989 II R 23/85, BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322, unter 2., und die dort angeführten Nachweise; vom 16. Januar 2008 II R 30/06, BStBl II 2008, 626; zur Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung siehe BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 1994 2 BvR 397/90, BStBl II 1994, 547), kommt im Streitfall nicht zur Anwendung.
  • FG Hamburg, 31.10.2012 - 3 K 24/12

    Erbschaftsbesteuerung des Bezugs betrieblicher Altersversorgung durch

    c) Ebenfalls unschädlich ist es, wenn - wie hier - die Leistung aus der Direktversicherung nicht in einer Rente, sondern in einer Einmalzahlung besteht (FG Baden-Württemberg vom 23. Februar 2010 11 K 498/07 m. w. N., EFG 2010, 1144).
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