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   FG Düsseldorf, 07.11.2002 - 11 K 4981/99 BG   

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https://dejure.org/2002,9539
FG Düsseldorf, 07.11.2002 - 11 K 4981/99 BG (https://dejure.org/2002,9539)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.11.2002 - 11 K 4981/99 BG (https://dejure.org/2002,9539)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. November 2002 - 11 K 4981/99 BG (https://dejure.org/2002,9539)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einheitsbewertung; Grundvermögen; Gebäudebegriff; Steinmahlanlage; Betriebsvorrichtung; Lärmpegel - Bewertungsrechtliche Abgrenzung zwischen "Gebäude" und "Betriebsvorrichtung" bei einem Steinmahlwerk

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bewertungsrechtliche Abgrenzung zwischen "Gebäude" und "Betriebsvorrichtung" bei einem Steinmahlwerk

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 434
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 30.01.1991 - II R 48/88

    Kühlzellen, in denen betriebsbedingt nur kurzzeitige Inspektionsgänge möglich

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.11.2002 - 11 K 4981/99
    Denn das Bauwerk gestattet dann nicht einmal mehr den nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen (vgl. BFH-Urteil vom 30.01.1991 II R 48/88, BFHE 163, 236, BStBl II 1991, 618; FG des Landes Brandenburg-Urteil vom 15.03.2001 2 K 355/99 BG, EFG 2001, 671; Finanzgericht München vom 10.07.2002 4 K 4567/97 nicht veröffentlicht).

    Diese Grundsätze gelten nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.01.1991 (a.a.O.) auch, wenn während des stetigen Betriebsablaufs wegen des Lärmpegels der Aufenthalt von Menschen in dem Bauwerk höchstens während weniger Minuten möglich ist.

    Das ist der Fall, wenn der Schallpegel den arbeitsschutzrechtlich zulässigen Beurteilungspegel für Arbeitsplätze in Arbeitsräumen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Arbeitsstätten vom 20.März 1975, BGBl I 1975, 729 - ArbStättV) übersteigt (vgl. BFH-Urteil vom 30.01.1991 a.a.O.; FG des Landes Brandenburg-Urteil vom 15.03.2001 a.a.O).

    In seinem Urteil vom 30.01.1991 (a.a.O.) hat auch der Bundesfinanzhof - wie bereits oben dargestellt - ausgeführt, dass ein Aufenthalt von Menschen nur während weniger Minuten möglich sei, wenn der Schallpegel den arbeitsrechtlich zulässigen Beurteilungspegel im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 ArbStättV überschreite, mit der Folge, dass das Bauwerk nicht zum nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet sei (ebenso FG des Landes Brandenburg-Urteil vom 15.03.2001 a.a.O.; Finanzgericht München vom 10.07.2002 4 K 4567/97 nicht veröffentlicht).

  • FG Brandenburg, 15.03.2001 - 2 K 355/99

    Gemengehaus sowie Ofen- und Maschinenhalle einer Glasfabrikationsanlage kein

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.11.2002 - 11 K 4981/99
    Denn das Bauwerk gestattet dann nicht einmal mehr den nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen (vgl. BFH-Urteil vom 30.01.1991 II R 48/88, BFHE 163, 236, BStBl II 1991, 618; FG des Landes Brandenburg-Urteil vom 15.03.2001 2 K 355/99 BG, EFG 2001, 671; Finanzgericht München vom 10.07.2002 4 K 4567/97 nicht veröffentlicht).

    Das ist der Fall, wenn der Schallpegel den arbeitsschutzrechtlich zulässigen Beurteilungspegel für Arbeitsplätze in Arbeitsräumen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Arbeitsstätten vom 20.März 1975, BGBl I 1975, 729 - ArbStättV) übersteigt (vgl. BFH-Urteil vom 30.01.1991 a.a.O.; FG des Landes Brandenburg-Urteil vom 15.03.2001 a.a.O).

    In seinem Urteil vom 30.01.1991 (a.a.O.) hat auch der Bundesfinanzhof - wie bereits oben dargestellt - ausgeführt, dass ein Aufenthalt von Menschen nur während weniger Minuten möglich sei, wenn der Schallpegel den arbeitsrechtlich zulässigen Beurteilungspegel im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 ArbStättV überschreite, mit der Folge, dass das Bauwerk nicht zum nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet sei (ebenso FG des Landes Brandenburg-Urteil vom 15.03.2001 a.a.O.; Finanzgericht München vom 10.07.2002 4 K 4567/97 nicht veröffentlicht).

  • BFH, 25.03.1977 - III R 5/75

    Gewächshäuser eines Betriebsgrundstücks - Landwirtschaftliches Vermögen -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.11.2002 - 11 K 4981/99
    Zur Abgrenzung zwischen Gebäuden und Betriebsvorrichtungen ist vom Gebäudebegriff auszugehen, weil Gebäude grundsätzlich zum Grundvermögen gehören und demgemäß ein Bauwerk, das als Gebäude zu betrachten ist, nicht Betriebsvorrichtung sein kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.März 1977 III R 5/75, BFHE 122, 150, BStBl II 1977, 594, mit weiteren Nachweisen).

    Ein Bauwerk ist als Gebäude anzusehen, wenn es nicht nur fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist, sondern es muß auch Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähren und den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestatten (vgl. die Urteile des BFH vom 13.Juni 1969 III 17/65, BFHE 96, 57, BStBl II 1969, 517, und in BFHE 122, 150, BStBl II 1977, 594).

  • BFH, 14.11.1975 - III R 150/74

    Gebäudeeigenschaft - Autowaschanlage - Voraussetzungen der Bewertung als Gebäude

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.11.2002 - 11 K 4981/99
    Der Gebäudeeigenschaft steht nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs auch nicht entgegen, wenn sich Menschen beispielsweise nur in entsprechender Schutzkleidung darin aufhalten können, um sich gegen gesundheitliche Schäden zu schützen (vgl. BFH-Urteil vom 14.November 1975 III R 150/74, BFHE 117, 492, BStBl II 1976, 198).
  • BFH, 13.06.1969 - III 17/65

    Abgrenzung zwischen wie Grundvermögen und wie bewegliches gewerbliches

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.11.2002 - 11 K 4981/99
    Ein Bauwerk ist als Gebäude anzusehen, wenn es nicht nur fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist, sondern es muß auch Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähren und den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestatten (vgl. die Urteile des BFH vom 13.Juni 1969 III 17/65, BFHE 96, 57, BStBl II 1969, 517, und in BFHE 122, 150, BStBl II 1977, 594).
  • BFH, 15.06.2005 - II R 67/04

    Gebäude trotz Überschreitens des Grenzwerts für den Lärmpegel nach der ArbStättV

    Der BFH hat zwar in diesem Urteil nicht allein auf den arbeitsschutzrechtlich zulässigen Schallpegel für Arbeitsplätze in Arbeitsräumen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 ArbStättV abgehoben, sondern zusätzlich auf die unter dem Gefrierpunkt liegende Temperatur und damit auf ein Zusammenwirken mehrerer Faktoren; unklar bleibt aber, ob den Höchstwerten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 ArbStättV unabhängig von der Möglichkeit eines Gehörschutzes Bedeutung zukommen soll (vgl. dazu die Urteile des FG Berlin vom 27. November 1996 II 396/91, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 595; des FG des Landes Brandenburg vom 15. März 2001 2 K 355/99 BG, EFG 2001, 671, sowie des FG Düsseldorf vom 7. November 2002 11 K 4981/99 BG).
  • BFH, 15.06.2005 - II R 60/02

    Gebäudeeigenschaft trotz Überschreitens der Lärmgrenzwerte nach der

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 434 veröffentlichten Urteil der Klage statt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2003 - 2 K 3118/99

    Zur Abgrenzung von Gebäuden und Betriebsvorrichtungen bei einem Zementwerk

    Ohnehin treten in den Gebäuden starke Vibrationen zusätzlich zum Lärm auf, wie die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklären (vgl.FG Düsseldorf, Urteil vom 07. November 2002, EFG 2003, 434, 435 [FG Düsseldorf 07.11.2002 - 11 K 4981/99 BG] a. E.).
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