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FG Münster, 26.04.1994 - 11 K 6015/92 E |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 1994, 1093
Wird zitiert von ... (4)
- FG Düsseldorf, 01.08.2001 - 7 K 4019/00
Anforderungen an Nutzungzusammenhang und Funktionszusammenhang; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 02.06.2004 - X B 8/04
Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG
Auch die Abweichung der Vorentscheidung von den Urteilen des FG Münster vom 26. April 1994 11 K 6015/92 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 1093) und des Hessischen FG vom 18. Juli 1994 12 K 4604/90 (EFG 1994, 1094) ist nicht schlüssig dargelegt, weil der Kläger keine tragenden und abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und einander gegenüberstellt und so eine Abweichung verdeutlicht hat (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2002 XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479;… vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482;… vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484;… Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42). - FG Sachsen-Anhalt, 25.11.2002 - 1 K 430/99
Vorkostenabzug bei Erwerb der Wohnung durch den Mieter; Formvorschriften; …
Wenn sich aber der Abschluss des notariellen Kaufvertrages aus Gründen verzögert, die die Vertragsbeteiligten nicht zu vertreten haben und wenn sich aus den Gesamtumständen des Falles ergibt, dass im Zeitpunkt der Aufwandsentstehung der Erwerb der Wohnung durch den Mieter ernsthaft beabsichtigt war und die notarielle Beurkundung zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgt, so kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Erhaltungsaufwendungen unmittelbar mit der Anschaffung der Eigentumswohnung zusammenhängen (vgl. FG Münster, Urteil vom 26. April 1994, 11 K 6015/92 E, EFG 1994, 1093, zu § 10 e Abs. 6 EStG ergangen). - FG Rheinland-Pfalz, 14.05.1997 - 1 K 2325/96
Vorkostenabzug für Erhaltungsaufwendungen eines Mieters
Der Kläger weist demgegenüber auf das - rechtskräftige - Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26. April 1994 ( EFG 1994, 1093) hin, wonach ein unmittelbarer Zusammenhang auch dann gewahrt s ei, wenn sich der Abschluss des notariellen Kaufvertrages aus Gründen verzögere, die, die Beteiligten nicht zu vertreten hätten und der Erwerb sowie die tatsächliche Eigennutzung der Wohnung ernsthaft beabsichtigt gewesen seien.