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   BSG, 09.02.1994 - 11 RAr 43/93   

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BSG, 09.02.1994 - 11 RAr 43/93 (https://dejure.org/1994,12680)
BSG, Entscheidung vom 09.02.1994 - 11 RAr 43/93 (https://dejure.org/1994,12680)
BSG, Entscheidung vom 09. Februar 1994 - 11 RAr 43/93 (https://dejure.org/1994,12680)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 78/88

    Nachzahlung - Rückwirkend vereinbarte Lohnerhöhung - Bemessungszeitraum -

    Auszug aus BSG, 09.02.1994 - 11 RAr 43/93
    Zwar habe der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 15. Februar 1990 (SozR 3-7825 § 3 Nr. 1) die Nachzahlung einer rückwirkend tariflich vereinbarten Lohnerhöhung während des Bemessungszeitraums nicht als Zuwendung angesehen.

    Dem entspricht auch die Auffassung des 7. Senats des BSG (vgl SozR 4100 § 112 Nr. 25 und SozR 3-7825 § 3 Nr. 1).

    Wie in dem vom 7. Senat (SozR 3-7825 § 3 Nr. 1) entschiedenen Fall ist damit auch der Klägerin eine individualisiert dem einzelnen Abrechnungszeitraum zugeordnete tarifvertraglich vereinbarte Gehaltserhöhung im Bemessungszeitraum zugeflossen.

  • BSG, 27.10.1989 - 12 RK 9/88

    Beitragsrechtliche Behandlung nachträglich gezahlten laufenden Arbeitsentgelts

    Auszug aus BSG, 09.02.1994 - 11 RAr 43/93
    Fortlaufend gezahltes Arbeitsentgelt sind die Lohnbestandteile, die als Gegenleistung für im Abrechnungszeitraum erbrachte Arbeit - zumeist im Anschluß an den einzelnen Abrechnungszeitraum - gezahlt werden (Senatsurteil, SozR 3-4100 § 112 Nr. 11; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 25; BSGE 66, 34, 42 = SozR 2200 § 385 Nr. 22).

    Entscheidendes Merkmal hierfür ist nicht etwa, wie der 12. Senat des BSG (BSGE 66, 34, 42) mit Recht betont hat, der Zeitpunkt der Auszahlung, sondern es kommt darauf an, ob das gezahlte Entgelt Vergütung für die in einem einzelnen, dh in einem bestimmten Abrechnungszeitraum geleistete Arbeit ist, die Vergütung also individualisiert einem bestimmten Abrechnungszeitraum zuzuordnen ist, oder ob Lohnbestandteile als Gegenleistung für die Arbeit in mehreren Lohnabrechnungszeiträumen ohne Zuordnung zu einem einzelnen Lohnabrechnungszeitraum, gleichsam als "aufgestautes Arbeitsentgelt", in einer Summe entweder im Laufe eines Jahres nur einmal oder in mehrmonatigen Abständen wiederkehrend ausgezahlt werden.

  • BSG, 17.10.1991 - 11 RAr 135/90

    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung von Arbeitslosengeld und

    Auszug aus BSG, 09.02.1994 - 11 RAr 43/93
    Fortlaufend gezahltes Arbeitsentgelt sind die Lohnbestandteile, die als Gegenleistung für im Abrechnungszeitraum erbrachte Arbeit - zumeist im Anschluß an den einzelnen Abrechnungszeitraum - gezahlt werden (Senatsurteil, SozR 3-4100 § 112 Nr. 11; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 25; BSGE 66, 34, 42 = SozR 2200 § 385 Nr. 22).

    In diesem Sinne hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 17. Oktober 1991 (SozR 3-4100 § 112 Nr. 11) ausgeführt, daß der Gesetzgeber zu erkennen gegeben habe, daß er aufgestautes Arbeitsentgelt unberücksichtigt lassen wolle und er damit allein auf die Zahlungsweise abgestellt habe.

  • BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 28/92

    Ermittlung der Höhe von Arbeitslosengeld - Berücksichtigung des Jahresbonus bei

    Auszug aus BSG, 09.02.1994 - 11 RAr 43/93
    Welche Fälle dafür im einzelnen in Betracht kommen mögen, hat der 7. Senat nicht erläutert, auch nicht, wie die Revision meint, in dem Urteil vom 26. November 1992 - 7 RAr 28/92 - DStR 1993, 1076.
  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 37/92

    Änderung der Steuerklasse des Arbeitslosen im Rahmen der Leistungsberechnung bei

    Auszug aus BSG, 09.02.1994 - 11 RAr 43/93
    Dem Arbeitslosen soll nämlich in Höhe der Nettolohnersatzquote der Nettolohn ersetzt werden, den er erzielen würde, hätte er während des Leistungsbezugs Arbeit (BSG SozR 4100 § 113 Nr. 7 sowie das zur Veröffentlichung vorgesehene Senatsurteil vom 21. April 1993 - 11 RAr 37/92 -).
  • BSG, 25.04.1990 - 7 RAr 42/89

    Gewährung nicht nur geringfügigen Unterhalts iS. von § 138 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2

    Auszug aus BSG, 09.02.1994 - 11 RAr 43/93
    Ob der Klägerin höheres Alg zusteht, kann jedoch nur nach Prüfung aller für den Anspruch maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte entschieden werden (BSGE 67, 20, 21 [BSG 25.04.1990 - 7 RAr 42/89] = SozR 3-4100 § 138 Nr. 3).
  • BSG, 11.02.1988 - 7 RAr 4/87

    Arbeitslosengeld - Steuerklassenwechsel - Lohnersatzleistung - Eintrittstag

    Auszug aus BSG, 09.02.1994 - 11 RAr 43/93
    Dem Arbeitslosen soll nämlich in Höhe der Nettolohnersatzquote der Nettolohn ersetzt werden, den er erzielen würde, hätte er während des Leistungsbezugs Arbeit (BSG SozR 4100 § 113 Nr. 7 sowie das zur Veröffentlichung vorgesehene Senatsurteil vom 21. April 1993 - 11 RAr 37/92 -).
  • BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 76/98 R

    Keine Neuberechnung der Anschluß-Arbeitslosenhilfe ab 1.1.1997

    Danach ist nicht die Zahlungsweise bzw der Zahlungszeitpunkt entscheidend, sondern es kommt darauf an, ob das gezahlte Entgelt bzw Teile dieses Entgelts Vergütung für die in einem einzelnen, dh einem bestimmten Abrechnungszeitraum geleistete Arbeit ist oder ob eine solche Beziehung zu einem bestimmten einzelnen Abrechnungszeitraum nicht besteht (insbesondere BSGE 66, 34, 42 = SozR 2200 § 385 Nr. 22; BSG SozR 3-2500 § 47 Nr. 5; ähnliche - nicht tragende - Überlegungen stellte auch der 11. Senat des BSG in einem Urteil vom 9. Februar 1994 - 11 RAr 43/93 -, DBlR Nr. 4102 zu § 112 AFG an).
  • LSG Brandenburg, 06.08.2004 - L 10 AL 29/01

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe; Bestimmung

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  • SG Marburg, 18.02.1999 - S 5 AL 737/96
    Zuwendungen im Sinne dieser Bestimmung stehen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 09.02.1994 - 11 RAr 43/93 -) im Gegensatz zum fortlaufend gezahlten Arbeitsentgelt.
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