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   VGH Baden-Württemberg, 23.11.1995 - 11 S 1089/95   

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https://dejure.org/1995,13151
VGH Baden-Württemberg, 23.11.1995 - 11 S 1089/95 (https://dejure.org/1995,13151)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.11.1995 - 11 S 1089/95 (https://dejure.org/1995,13151)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. November 1995 - 11 S 1089/95 (https://dejure.org/1995,13151)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beschränkung eines genehmigungsfreien Aufenthaltes; Familiennachzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 45.90

    Staatenlose - Aufenthalt - Palästinenser - Kinder - Jugendliche - Dauernder

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.11.1995 - 11 S 1089/95
    Es ist nicht möglich, zwischen der Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis als einem "formellen" Instrumentarium der Einwanderungs- und Aufenthaltskontrolle einerseits und einem aus anderen Rechtsgrundlagen hergeleiteten "materiellen" Aufenthaltsrecht zu unterscheiden (wie BVerwG, Urteil vom 23.2.1993 - 1 C 45/90 -, NVwZ 93 S 782 zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1965).

    Somit ist es nicht möglich, zwischen der Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis als einem lediglich "formellen" Instrumentarium der Einwanderungs- und Aufenthaltskontrolle einerseits und einem aus anderen Rechtsgrundlagen hergeleiteten "materiellen" Aufenthaltsrecht andererseits zu unterscheiden (so auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit des erlaubnisfreien Aufenthalts nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1965; siehe zuletzt Urteil vom 23.2.1993, NVwZ 93 S. 782 m.w.N.).

    Die bloße Möglichkeit einer zeitlichen Beschränkung dieses erlaubnisfreien Aufenthalts gemäß § 7 Abs. 5 AuslG 1965 stellte die Rechtmäßigkeit des erlaubnisfreien Aufenthalts nicht in Frage (BVerwG, Urteil vom 23.2.1993 - aaO. -).

    Bereits der Ausgangspunkt dieser Gegenmeinung, die Unterscheidung zwischen der Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis als einem lediglich "formellen" Instrumentarium der Einwanderungs- und Aufenthaltskontrolle einerseits und einem aus den anderen Vorschriften des Ausländergesetzes über die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung hergeleiteten "materiellen" Aufenthaltsrecht steht im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Urteil vom 23.2.1993, aaO., mit zahlreichen weiteren Nachweisen) und ist deshalb abzulehnen.

  • OVG Berlin, 09.06.1994 - 8 S 23.94
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.11.1995 - 11 S 1089/95
    Die in der Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretene Gegenmeinung (OVG Berlin, Beschluß vom 9.6.1994 - 8 S 23.94 - Fraenkel, aaO., S. 224, Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 3 Anm. 22; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juli 1995, § 3 Anm. 9, 44; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 3. Aufl., Anm. 36; nicht ganz eindeutig Hamburgisches OVG, Urteil vom 4.8.1991, Bs. V 67/91 und Jakober/Lehle/Schwab, Aktuelles Ausländerrecht, Stand September 1995, § 3 Anm. 80 ff.) vermag den Senat nicht zu überzeugen.
  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 43.78

    Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung im Wiederholungsversuch -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.11.1995 - 11 S 1089/95
    Nach Aufhebung der angefochtenen Beschränkungsverfügung ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet auch ohne Aufenthaltsgenehmigung rechtmäßig und die durch das Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, geht ins Leere (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 13.12.1979, DVBl. 80 S. 597).
  • BVerwG, 24.03.1998 - 1 C 5.96

    Erlaubnisfreier Aufenthalt; Aufenthaltsbeschränkung; Ermessensentscheidung;

    BVerwG 1 C 5.96 VGH 11 S 1089/95.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1996 - 13 S 1037/96

    Ausländerrecht: Kindernachzug zu dem in der Bundesrepublik lebenden geschiedenen

    Bei diesem Rechtsverständnis wäre es nicht sachgerecht, wie auch der 11. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 23.11.1995 - 11 S 1089/95 - darlegt, wenn die Ausländerbehörde die Möglichkeit hätte, den Aufenthalt bereits dann zu beschränken, wenn sie die Aufenthaltsgenehmigung versagen würde, sofern der Ausländer aufenthaltsgenehmigungspflichtig wäre.

    Ob bei dem dargelegten Ausgangspunkt des Senats der genehmigungsfreie Aufenthalt eines Ausländers nach § 3 Abs. 5 AuslG ermessensfehlerfrei beschränkt werden darf, wenn im konkreten Einzelfall eine Gefährdung des öffentlichen Interesses vorliegt - so der Rechtsstandpunkt des 11. Senats im Urteil vom 23.11.1995 a.a.O -, bedarf im Rahmen dieses Eilverfahrens keiner weiteren Erwägungen, da ein solcher Sachverhalt nicht zur Entscheidung ansteht.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.1996 - 13 S 1400/96

    Rechtsschutzinteresse an der Aussetzung des Sofortvollzuges der zeitlichen

    Ist den Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schon aus diesen Gründen stattzugeben, kann dahinstehen, ob die Behördenentscheidungen in sonstiger Hinsicht rechtlichen Bedenken unterliegen, insbesondere ob ein nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG genehmigungsfreier Aufenthalt ungeachtet dessen, ob die Erteilungsvoraussetzungen nach § 20 AuslG erfüllt sind, möglicherweise nur dann nach § 3 Abs. 5 AuslG zeitlich beschränkt werden darf, wenn im konkreten Einzelfall eine Gefährdung des öffentlichen Interesses vorliegt (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.11.1995 - 11 S 1089/95 -).
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