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   VGH Baden-Württemberg, 14.03.1985 - 11 S 631/80   

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VGH Baden-Württemberg, 14.03.1985 - 11 S 631/80 (https://dejure.org/1985,5614)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.03.1985 - 11 S 631/80 (https://dejure.org/1985,5614)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. März 1985 - 11 S 631/80 (https://dejure.org/1985,5614)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 35, 320 (Ls.)
  • VBlBW 1986, 344
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.1977 - IX 1523/74
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.03.1985 - 11 S 631/80
    Zum Anspruch der Schulstandortgemeinde auf Feststellung eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses für den Abschluß einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach SchulG BW § 31 Abs. 1 S 2 (Anschluß VGH Mannheim, 1977-03-08, IX 1523/74, ESVGH 28, 174).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2022 - 9 S 3232/21

    Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der schulnutzenden

    Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nach Maßgabe des materiellen Rechts der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (entgegen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1985 - 11 S 631/80 -, VBlBW 1986, 344).

    Es kommt entscheidend darauf an, ob die Belastung der Schulstandortgemeinde quantifizierbar ist und derart objektiv ins Gewicht fällt, dass nach dem Grundgedanken der äquivalenten Lastenverteilung und Vorteilsausgleichung eine gemeinsame Erfüllung der Schulträgeraufgaben als billig und gerecht erscheint (Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1985 - 11 S 631/80 -, VBlBW 1986, 344, 346).

    Er bezog sich dabei auf Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30.11.1979 (VRS III 55/78, nicht veröffentlicht) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.03.1985 (11 S 631/80, VBlBW 1986, 344), die jeweils das dringende öffentliche Bedürfnis für den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und unter anderem den Klägerinnen wegen des (Neu-)Baus des MG zum Gegenstand hatten.

    Die streitgegenständlichen Bescheide seien nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 08.03.1977 - IX 1523/74 -, ESVGH 28, 174, 176 f.) und des 11. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 14.03.1985 - 11 A 631/80 -, VBlBW 1986, 344) wie Dauerverwaltungsakte zu behandeln, weshalb für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Zeitraum von der Stellung des Antrags auf Feststellung des dringenden öffentlichen Bedürfnisses bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung maßgeblich sei.

    Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.03.1985 (- 11 S 631/80 -) sei für die Anwendung des § 31 SchG entscheidend, dass es sich nicht um einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Altfall handele.

    Nach der Entscheidung des 11. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.03.1985 (11 S 631/80) setze die Unzumutbarkeit voraus, dass auf Dauer der zu erwartende Anteil auswärtiger Schüler mehr als 50 % betrage.

    Der 11. Senat des erkennenden Gerichtshofs ist in seiner Grundsatzentscheidung (Urteil vom 14.03.1985 - 11 S 631/80 -, VBlBW 1986, 344), ebenso wie das ihm folgende Verwaltungsgericht, davon ausgegangen, dass es sich bei der Feststellung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG um einen so genannten Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handele:.

    c) Soweit der 11. Senat des erkennenden Gerichtshofs dies anders gesehen hat (vgl. Urteil vom 14.03.1985, a. a. O.), dürfte er die aus einer Feststellung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG erwachsende Handlungspflicht mit den Folgen der Erfüllung dieser Handlungspflicht, insbesondere durch eine zwangsweise Vollziehung nach § 31 Abs. 1 Satz 3 SchG, vermengt haben.

    Ausgangspunkt der Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG ist eine materielle Ausgleichslage, die eine gemeinsame Erfüllung der Schulträgeraufgaben im konkreten Fall erfordert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1985, a. a. O., S. 345).

    Es steht jedoch fest, dass sich die nicht selbst mit der Einrichtung und Fortführung der Schule belasteten kommunalen Schulträger (im Folgenden: Umlandkommunen) an der Erfüllung der Schulträgeraufgaben zu beteiligen haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1985, a. a. O., S. 345).

    Hieran hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auch für § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG festgehalten (Urteil vom 14.03.1985, a. a. O., S. 346).

    Ferner ist er jedenfalls in Bezug auf das Element der Dringlichkeit der vollen gerichtlichen Kontrolle zugänglich (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1985, a. a. O.).

    Das Bestehen dieses Finanzierungssystems und der hieraus folgende konkrete finanzielle Ausgleich der bei der Schulstandortgemeinde durch die Maßnahme entstehenden Lasten ist bei der Frage, ob ein dringendes öffentliches Bedürfnis an der gemeinsamen Erfüllung der Schulträgeraufgaben besteht (vgl. hierzu unten, V. 3. e) cc) (5)) und ferner gegebenenfalls bei der Verhandlung über den Inhalt der nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bzw. beim Treffen der notwendigen Maßnahmen durch die Rechtsaufsichtsbehörde nach § 31 Abs. 1 Satz 3 SchG zu berücksichtigen (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1985, a. a. O., S. 348).

    Das dringende öffentliche Bedürfnis bezieht sich nach dem Wortlaut und der Syntax des § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG nicht unmittelbar auf die einzelne Maßnahme, also z.B. die Generalsanierung, sondern auf deren "gemeinsame Erfüllung" (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1985, a. a. O., S. 346: "das öffentliche Bedürfnis für die gemeinsame Erfüllung der Schulträgeraufgaben in bezug auf eine bestimmte Schule und - zum anderen - die Dringlichkeit dieses Bedürfnisses").

    § 31 Abs. 1 SchG setzt keine zeitliche Reihenfolge in dem Sinne voraus, die ab einem bestimmten Zeitpunkt eine (freiwillig oder verpflichtend festgesetzte) Beteiligung anderer Schulträger nicht mehr zuließe (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1985 - 11 S 631/80 -, UA S. 19, nicht abgedruckt a. a. O.).

    Etwas anderes ist grundsätzlich nur denkbar, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Maßnahme, die das dringende öffentliche Bedürfnis an einer gemeinsamen Aufgabenerfüllung begründen soll, in der Vergangenheit abgeschlossen und finanziert wurde (so genannter Altfall, vgl. das Muster des Gemeindetags, BWGZ 1979, 689, 692; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1985 - 11 S 631/80 -, UA S. 19, nicht abgedruckt a. a. O.).

  • VG Stuttgart, 10.11.2015 - 12 K 5177/14

    Baden-Württemberg; Beteiligung von Umlandgemeinden an Schulsanierungskosten im

    Dieses Urteil wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.03.1985 (11 S 631/80 - VBlBW 1986, 344) bestätigt.

    Die erste Stufe gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 SchG beinhaltet die "Freiwilligkeitsphase" (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 14.03.1985 - 11 S 631/80 - VBlBW 1986, 344).

    Eine solche Beteiligung wird regelmäßig in den gesetzlich vorgesehenen Rechtsformen des Schulverbandes oder der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfolgen (vgl. insgesamt, VGH Bad.-Württ., Urt. vom 14.03.1985, a.a.O.).

    Sofern der Schulträger weitere Gemeinden nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SchG einbeziehen will, muss er als zweiten Schritt (ausdrücklich und förmlich) seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit diesen Gemeinden erklären (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 14.03.1985, a.a.O.).

    Weiter wird der Standortvorteil des Schulträgers Gegenstand einer solchen Vereinbarung sein müssen, der grundsätzlich mit 5 bis 15% zu beziffern ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 14.03.1985, a.a.O.).

    Erst wenn es nicht zu einer gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung kommt, kann sich als zweite Stufe an die "Freiwilligkeitsphase" die "Zwischenphase" nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG anschließen, in der die oberste Schulaufsichtsbörde aktiviert wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 14.03.1985, a.a.O.).

    So fehlte es an einem Beschluss des Gemeinderats, mit dem die Beigeladene ihre Bereitschaft zur kommunalen Zusammenarbeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 14.03.1985, a.a.O.) erklärte.

    Es muss hier nicht entschieden werden, ob eine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG auch in Verfahren möglich ist, in denen das Recht auf Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 LV) betroffen ist und die entscheidende Behörde einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum für die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 14.03.1985, a.a.O.) hat sowie ob ggf. die in den Akten vorhandenen Äußerungen der Beigeladenen und des Beklagten und der Inhalt der mündlichen Verhandlung für eine solche Heilung genügten (vgl. z. B. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 12.08.2014 - 9 S 1722/13 - HessVGH, Urt. vom 27.02.2013, DVBl 2013, 726).

    Allerdings ist nach Auffassung der Kammer der Begriff "dringend" in Fortschreibung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.03.1985 (11 S 631/80) primär schulrechtlich und nicht finanztechnisch auszulegen.

    Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wie sie im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 14.03.1985 (a.a.O.) durchgeführt wurde, führt dagegen gerade dazu, dass sich die betroffenen Gemeinden veranlasst sehen, sich in diesen Aufgabenkreis des Schulträgers einzumischen.

    Unter dem Gesichtspunkt, dass die Umlandgemeinden durch die Schulträgerschaft einer anderen Gemeinde der eigenen Verpflichtung entledigt werden, ihre eigenen Schüler selbst zu beschulen, erscheint dies allerdings "billig und gerecht" (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 14.03.1985, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.2014 - 9 S 1722/13

    Fachaufsicht bei Schulstandortbestimmung

    Der Schulaufsicht ist ein Beurteilungsspielraum eröffnet (vgl. LT-Drucks. 15/1466, S. 26; Senatsurteil vom 08.03.1977 - IX 1523/74 -, a.a.O., 181; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.1985 - 11 S 631/80 -, VBlBW 1986, 344, 346, und Beschluss vom 27.10.1969 - IV 789/69 -, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 19.03.2004 - 10 K 3032/02 -, a.a.O.).

    Die Gerichte haben ihre Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Behörde die Prognose auf einer zutreffenden und hinreichenden tatsächlichen Grundlage in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet hat (vgl. allgemein etwa BVerwG, Urteile vom 07.07.1978 - IV C 79.76 -, BVerwGE 56, 110, und vom 29.01.1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 betr. Planfeststellungen; speziell zum Schulrecht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.1985 - 11 S 631/80 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.1995 - 15 A 900/90 -, NVwZ-RR 1996, 90; Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 1481; Ulbrich, a.a.O., § 31 SchG Rn. 6).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.1987 - 9 S 127/85

    Subsidiarität der Schulträgerschaft; wesentliche überörtliche Bedeutung einer

    Eine Schulträgergemeinde, die die mit der Schulträgerschaft verbundenen Lasten nicht mehr allein tragen zu können glaubt, kann eine Beteiligung anderer Gemeinden zumindest an der Kostentragung also nicht nur durch eine freiwillige Vereinbarung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SchulG zu erreichen suchen, sondern auch dadurch, daß sie beim Ministerium für Kultus und Sport einen Antrag auf Feststellung eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SchulG stellt und dadurch gegebenenfalls die Zwangsverpflichtung der anderen Gemeinden des Einzugsbereichs der betreffenden Schule herbeiführt (vgl. dazu Senatsurteil vom 08.03.1977 - IX 1523/74 in Holfelder/Bosse, Schulrecht Baden-Württemberg, § 31 E 2 = ESVGH 28, 174; bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 14.06.1977, Holfelder/Bosse, a.a.O., E 3; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.1985 - 11 S 631/80 - Holfelder/Bosse, a.a.O., E 4 = VBlBW 1986, 344; zur rechtlichen Zulässigkeit der Zwangsverpflichtung von Gemeinden zu Schulverbänden allgemein BVerfG, Beschluß vom 24.06.1969, BVerfGE 26, 228).

    Dem steht nicht die Rechtsauffassung des 11. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 14.03.1985 (a.a.O.) entgegen, daß die Dringlichkeit eines öffentlichen Bedürfnisses im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SchulG nur angenommen werden könne, wenn die Schulstandortgemeinde ihre Bereitschaft zu einer kommunalen Zusammenarbeit erklärt habe.

    Dieser unbestimmte Gesetzesbegriff enthält wegen seiner eindeutig räumlich-geographischen und damit objektiver Nachprüfung zugänglichen Anknüpfung keinen Beurteilungsspielraum für die feststellungsbefugte oberste Aufsichtsbehörde (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.1985, VBlBW 1986, 344, 346 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 12 S 468/15

    Bewilligung des Sachkostenbeitrags der Schulen für Erziehungshilfe an die

    Mit der Pauschalierung der Sachkostenbeiträge wird die Möglichkeit in Kauf genommen, dass je nach den Umständen des Einzelfalls ein Restbetrag ungedeckt bleiben kann (vgl. hierzu schon VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. März 1985 - 11 S 631/80 - VBlBW 1986, 344).
  • VG Stuttgart, 16.07.2021 - 12 K 1952/19

    Beteiligung einer Umlandgemeinde an den Kosten für die Generalsanierung einer

    Dieses Urteil wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.03.1985 (11 S 631/80 - VBlBW 1986, 344) bestätigt.
  • OVG Sachsen, 20.02.2004 - 2 B 794/02

    Förderschule, Zweckverband, Geschäftsführung ohne Auftrag, Aufwendungsersatz,

    Kommen freiwillige Vereinbarungen im Sinne des § 26 Abs. 1 FAG 1996 nicht zustande und ist es einer Gemeinde oder einem Zweckverband trotz der Berücksichtigung der auswärtigen Schüler bei der Bemessung des Schüleransatzes nicht zuzumuten, die finanziellen Auswirkungen der Einrichtung und Fortführung der Schule allein zu tragen (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urt. v. 14.3.1985 - 11 S 631/80 -, VBlBW 1986, 344), kommt die Bildung eines Pflichtverbandes gemäß § 22 Abs. 3 SchulG, § 50 SächsKomZG in Betracht.
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