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   VGH Baden-Württemberg, 11.02.2002 - 11 S 790/01   

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https://dejure.org/2002,9279
VGH Baden-Württemberg, 11.02.2002 - 11 S 790/01 (https://dejure.org/2002,9279)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.02.2002 - 11 S 790/01 (https://dejure.org/2002,9279)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Februar 2002 - 11 S 790/01 (https://dejure.org/2002,9279)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Bejahte Zumutbarkeit eines Wiedereinbürgerungsantrags für Rumänen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung der Vorschriften über die Einbürgerung im rumänischen Staatsangehörigkeitsgesetz; Freiwillige Ablegung der rumänischen Staatsbürgerschaft während eines Aufenthaltes in Deutschland; Zumutbarkeit des Antrags auf Wiedereinbürgerung in den rumänischen Staatsverband; ...

  • Judicialis

    AuslG § 30 Abs. 4; ; RumStAG Art. 8; ; RumStAG Art. 10; ; RumStAG Art. 19

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltsbefugnis - Aufenthaltsbefugnis, Beseitigung Abschiebungshindernis, Zumutbarkeit, Wiedereinbürgerung, Repatriierung, Rumänien, Treueid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 79
  • NVwZ 2002, Beilage Nr I 7, 79
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.11.1998 - 1 C 8.98

    Aufenthaltsbefugnis; ehemals rumänische Staatsangehörige; Rechtmäßigkeit des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2002 - 11 S 790/01
    Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.1998 (- 1 C 8/98 -, NVwZ 1999, 664 = InfAuslR 1999, 106) verwiesen und dabei darauf hingewiesen, die Entscheidung sei noch unter der Gültigkeit des mittlerweile abgeschafften Art. 8 des Gesetzes über die rumänische Staatsangehörigkeit, Gesetz Nr. 21 vom 01.03.1991 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, "Rumänien", Stand: 31.05.1999) ergangen.

    Das Verwaltungsgericht hat die Frage einer möglichen Unzumutbarkeit eines Antrags auf Wiedereinbürgerung nach denselben Rechtsgrundsätzen wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 24.11.1998 (a.a.O.) beantwortet.

    Die Klägerinnen machen nicht geltend, dass es ihnen aus besonderen inneren Beweggründen nicht zuzumuten sei, ihre Wiedereinbürgerung zu beantragen, etwa weil sie durch den rumänischen Staat schwere Verfolgung erlitten hätten und deswegen ihre Bindung an diesen Staat unheilbar zerstört sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 a.a.O.) oder weil eine Eidesleistung für sie generell nicht in Betracht komme.

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2002 - 11 S 790/01
    Erforderlich wäre, dass der Zulassungsantrag aufzeigt, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392).
  • VG Stuttgart, 26.02.2003 - 2 K 1068/02

    Staatenlosenausweis nur bei rechtmäßigem Aufenthalt, nicht im Fall der Duldung

    Nach diesen Voraussetzungen ist der Wiedererwerb der rumänischen Staatsangehörigkeit für den Kläger nicht von vornherein aussichtslos und auch nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar (vgl. auch VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 11.02.2002 - 11 S 790/01 -).

    Insbesondere sind für die Frage der Zumutbarkeit die Dauer des Aufenthalts und das Maß der faktischen Integration grundsätzlich ohne Bedeutung (BVerwG, Beschl. v. 16.12.1998 - 1 B 105.98 -, InfAuslR 1999, 110; VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 11.02.2002, a. a. O.).

  • VG Karlsruhe, 26.02.2003 - 5 K 2350/02

    Keine Mitwirkungspflicht zur Beantragung einer Einbürgerung

    In einer solchen Situation, in der es nicht - wie hier - um einen belastenden Eingriff der Exekutive in die Rechtssphäre des Ausländers, sondern um die Versagung eines vom Ausländer erstrebten begünstigenden Verwaltungsaktes geht, kann dem Ausländer bei Anwendung der einschlägigen Tatbestandsvoraussetzungen nach § 39 AuslG, § 15 DVAuslG oder gegebenenfalls auch bei der Ausübung behördlichen Ermessens entgegengehalten werden, dass er keine ihm zumutbaren Anstrengungen zum (Wieder-)Erwerb einer Staatsangehörigkeit, die ihm einen Anspruch auf Ausstellung eines Nationalpasses vermittelte, unternommen hat (vgl. zum Reiseausweis für Staatenlose: BVerwG, Beschl. v. 30.12.1997 - 1 B 223.97 - Buchholz 402.27 Art. 28 StlÜbk Nr. 6; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.1993 - 11 S 2146/92 - Urt. v. 05.10.1993 - 11 S 1999/92 - ebenso zur Versagung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG: BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 8.98 - BVerwGE 108, 21, und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.02.2002 - 11 S 790/01 - EzAR 015 Nr. 28).
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