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   LAG Düsseldorf, 15.09.2005 - 11 Sa 788/05   

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LAG Düsseldorf, 15.09.2005 - 11 Sa 788/05 (https://dejure.org/2005,4826)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.09.2005 - 11 Sa 788/05 (https://dejure.org/2005,4826)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. September 2005 - 11 Sa 788/05 (https://dejure.org/2005,4826)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    KSchG § 15 Abs. 5 Satz 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigungsschutz bei einem Betriebsratsmitglied; Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes; Verpflichtung des Arbeitgebers bei Stilllegung einer Betriebsabteilung zur Freimachung eines geeigneten Arbeitsplatzes in einer anderen ...

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wenn der Arbeitsplatz eines Betriebsratsmitgliedes wegfällt...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • LAG Düsseldorf, 25.11.1997 - 8 Sa 1358/97

    Betriebsübergang: Widerspruch des Betriebsratsmitglieds - sachlicher Grund für

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.09.2005 - 11 Sa 788/05
    Dabei sind jedoch die sozialen Belange des hiervon betroffenen Arbeitnehmers und die berechtigten betrieblichen Interessen an seiner Weiterbeschäftigung einerseits gegen die Interessen der Belegschaft an der Kontinuität der Besetzung des Betriebsrats und die Interessen des durch § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmers an seiner Weiterbeschäftigung andererseits gegeneinander abzuwägen (so auch schon LAG Düsseldorf 25.11.1997 - 8 Sa 1358/97 - LAGE § 15 KSchG Nr. 16, S. 10).

    aa) Grundsätzlich folgt aus der in § 15 Abs. 5 S. 1 KSchG statuierten Verpflichtung des Arbeitgebers, einen von einer Betriebsteilstillegung betroffenen und durch § 15 KSchG geschützten Mandatsträger in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen auch die Pflicht, dort etwa vorhandene geeignete Arbeitsplätze durch Umsetzung und notfalls durch Kündigung freizumachen (vgl. BAG 18.10.2000 - 2 AZR 494/99 - EzA § 15 KSchG Nr. 51, unter B I 1 a; BAG 13.06.2002 - 2 AZR 391/01 - EzA § 15 KSchG Nr. 55, unter B I 3 a; LAG Düsseldorf 25.11.1997 - 8 Sa 1358/97- LAGE § 15 KSchG Nr. 16, S. 8; APS/Linck, Kündigungsrecht, 2. Aufl. [2004], § 15 KSchG Rdnr. 185; KR/Etzel, 7. Aufl. [2004], § 15 KSchG Rdnr. 126).

    Vielmehr sind nach zutreffender Ansicht die sozialen Belange des betroffenen Arbeitnehmers und die berechtigten betrieblichen Interessen an seiner Weiterbeschäftigung einerseits gegen die Interessen der Belegschaft an der Kontinuität der Besetzung des Betriebsrats und die Interessen des durch § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmers an seiner Weiterbeschäftigung andererseits gegeneinander abzuwägen (vgl. LAG Düsseldorf 25.11.1997 - 8 Sa 1358/97- LAGE § 15 KSchG Nr. 16, S. 10; KR/Etzel, a.a.O., § 15 KSchG Rdnr. 126; APS/Linck, a.a.O., § 15 KSchG Rdnr. 185; Stahlhacke/Stahlhacke, a.a.O., Rdnr. 1634; Gamillscheg, ZfA 1977, 276).

    dd) Die Weiterführung des Betriebsratsmandates besitzt von Gesetzes wegen einen besonderen Stellenwert, der in der Vorschrift des § 15 Abs. 5 KSchG zum Ausdruck kommt (vgl. BAG 13.06.2002 - 2 AZR 391/01 - EzA § 15 KSchG Nr. 55, unter B I 3 a; LAG Düsseldorf 25.11.1997 - 8 Sa 1358/97 - LAGE § 15 KSchG Nr. 16).

    Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitglieds kann vielmehr nur unter der Voraussetzung entfallen, dass der von der Entlassung bedrohte Arbeitnehmer von der Kündigung in erheblichem Maße sozial härter betroffen wäre (LAG Düsseldorf 25.11.1997 - 8 Sa 1358/97 - LAGE § 15 KSchG Nr. 16).

  • BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01

    Annahmeverzug; Zinsen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.09.2005 - 11 Sa 788/05
    Zwar ist der Arbeitgeber, wenn es zur Stilllegung einer Betriebsabteilung kommt, gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BetrVG u. U. auch verpflichtet, für das dort beschäftigte Betriebsratsmitglied in einer anderen Betriebsabteilung einen geeigneten Arbeitsplatz durch Kündigung freizumachen (vgl. nur BAG 13.06.2002 - 2 AZR 391/01 - EzA § 15 KschG Nr. 55, unter B I 3 a der Gründe).

    aa) Grundsätzlich folgt aus der in § 15 Abs. 5 S. 1 KSchG statuierten Verpflichtung des Arbeitgebers, einen von einer Betriebsteilstillegung betroffenen und durch § 15 KSchG geschützten Mandatsträger in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen auch die Pflicht, dort etwa vorhandene geeignete Arbeitsplätze durch Umsetzung und notfalls durch Kündigung freizumachen (vgl. BAG 18.10.2000 - 2 AZR 494/99 - EzA § 15 KSchG Nr. 51, unter B I 1 a; BAG 13.06.2002 - 2 AZR 391/01 - EzA § 15 KSchG Nr. 55, unter B I 3 a; LAG Düsseldorf 25.11.1997 - 8 Sa 1358/97- LAGE § 15 KSchG Nr. 16, S. 8; APS/Linck, Kündigungsrecht, 2. Aufl. [2004], § 15 KSchG Rdnr. 185; KR/Etzel, 7. Aufl. [2004], § 15 KSchG Rdnr. 126).

    dd) Die Weiterführung des Betriebsratsmandates besitzt von Gesetzes wegen einen besonderen Stellenwert, der in der Vorschrift des § 15 Abs. 5 KSchG zum Ausdruck kommt (vgl. BAG 13.06.2002 - 2 AZR 391/01 - EzA § 15 KSchG Nr. 55, unter B I 3 a; LAG Düsseldorf 25.11.1997 - 8 Sa 1358/97 - LAGE § 15 KSchG Nr. 16).

  • BAG, 15.11.1984 - 2 AZR 341/83

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.09.2005 - 11 Sa 788/05
    Die Situation krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eines Betriebsratsmitglieds kann - muss aber nicht - zu dessen zeitweiliger Verhinderung führen (vgl. BAG 15.11.1984 - 2 AZR 341/83 - EzA § 102 BetrVG Nr. 58, zu B IV 1 der Gründe).

    Im Krankheitsfall streitet jedoch eine tatsächliche Vermutung für die Unfähigkeit zur Amtsausübung, die der klagende Arbeitnehmer widerlegen muss (vgl. APS/Koch, a.a.O., § 102 BetrVG Rdnr. 48; Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 9. Aufl. [2004], § 102 Rdnr. 36; auch das BAG 15.11.1984 - 2 AZR 341/83 - EzA § 102 BetrVG Nr. 58, zu B IV 1 der Gründe, neigt zu dieser Auffassung).

  • BAG, 25.11.1981 - 7 AZR 382/79

    Kündigungsschutzklage - Beweislast

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.09.2005 - 11 Sa 788/05
    Die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist auch aus noch so dringenden betrieblichen Erfordernissen nicht möglich (vgl. BAG 25.11.1981 - 7 AZR 382/79 - AP § 15 KSchG Nr. 11 zu III 1 der Gründe).

    Für diese Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG 25.11.1981 - 7 AZR 382/79 -AP § 15 KSchG Nr. 11, III 1).

  • BAG, 03.08.1999 - 1 ABR 30/98

    Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds bei Entscheidung in eigener Sache

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.09.2005 - 11 Sa 788/05
    In einem solchen Fall ist das individualrechtlich betroffene Betriebsratsmitglied im Hinblick auf die jeweilige Maßnahme, hier Beratung und Beschlussfassung (vgl. § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG, zeitweilig verhindert. Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass zur Vermeidung von Interessenkollisionen niemand "Richter in eigener Sache" sein kann. Der Betriebsrat hat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen. Diese Aufgabe kann er nicht ordnungsgemäß erfüllen, wenn bei der Beschlussfassung die eigenen Interessen von Betriebsratsmitgliedern so stark sind, dass diese gegenüber den Interessen der Belegschaft in den Vordergrund treten (vgl. BAG 03.08.1999 - 1 ABR 30/98 - AP § 25 BetrVG 1972 Nr. 7; BAG 19.03.2003 - 7 ABR 15/02 - EzA § 40 BetrVG 2001 Nr. 3; Fitting, BetrVG, 22. Aufl. [2004], § 26 Rdnr. 39 i.V.m. § 25 Rdnr. 18).
  • BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 707/01

    Anhörung des Betriebsrats - Fehler des Betriebsrats bei Beschlußfassung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.09.2005 - 11 Sa 788/05
    Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder nach dem Umständen vermuten kann, dass die Behandlung durch den Betriebsrat nicht fehlerfrei erfolgt ist (BAG 16.01.2003 - 2 AZR 707/01 - EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 2; BAG 11.12.2003 - 2 AZR 536/02 - EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 5).
  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 137/00

    Fristgerechte Kündigung; Betriebsstillegung oder Betriebsunterbrechung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.09.2005 - 11 Sa 788/05
    Dieser ist lediglich gem. § 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG zu beteiligen (vgl. KR/Etzel, a.a.O., § 15 KSchG Rdnr. 130; APS/Linck, a.a.O., § 15 KSchG Rdnr. 188; Stahlhacke/Preis, a.a.O., Rdnr. 1638; HK-Dorndorf, 4. Aufl. 2001, § 15 KSchG Rdnr. 162; ebenso BAG 21.06.2001 - 2 AZR 137/00 - AP § 15 KSchG Nr. 50 für die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 15 Abs. 4 KSchG).
  • BAG, 19.03.2003 - 7 ABR 15/02

    Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.09.2005 - 11 Sa 788/05
    In einem solchen Fall ist das individualrechtlich betroffene Betriebsratsmitglied im Hinblick auf die jeweilige Maßnahme, hier Beratung und Beschlussfassung (vgl. § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG, zeitweilig verhindert. Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass zur Vermeidung von Interessenkollisionen niemand "Richter in eigener Sache" sein kann. Der Betriebsrat hat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen. Diese Aufgabe kann er nicht ordnungsgemäß erfüllen, wenn bei der Beschlussfassung die eigenen Interessen von Betriebsratsmitgliedern so stark sind, dass diese gegenüber den Interessen der Belegschaft in den Vordergrund treten (vgl. BAG 03.08.1999 - 1 ABR 30/98 - AP § 25 BetrVG 1972 Nr. 7; BAG 19.03.2003 - 7 ABR 15/02 - EzA § 40 BetrVG 2001 Nr. 3; Fitting, BetrVG, 22. Aufl. [2004], § 26 Rdnr. 39 i.V.m. § 25 Rdnr. 18).
  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 536/02

    Kündigung - Sozialauswahl - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.09.2005 - 11 Sa 788/05
    Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder nach dem Umständen vermuten kann, dass die Behandlung durch den Betriebsrat nicht fehlerfrei erfolgt ist (BAG 16.01.2003 - 2 AZR 707/01 - EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 2; BAG 11.12.2003 - 2 AZR 536/02 - EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 5).
  • BAG, 24.05.2005 - 8 AZR 246/04

    Betriebsübergang - Auflösung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.09.2005 - 11 Sa 788/05
    Im Falle der Betriebsnachfolge (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB) ist die Klage nach § 4 Satz 1 KSchG gegen den bisherigen Arbeitgeber zu richten bzw. der Prozess gegen ihn fortzusetzen, wenn er die Kündigung ausgesprochen hat und sie vor dem Betriebsübergang dem Arbeitnehmer zugegangen ist (st. Rspr., z. B. BAG 16.05.2002 - 8 AZR 320/01 - AP Nr. 9 zu § 113 InsO; BAG 24.05.2005 - 8 AZR 246/04 - demnächst EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 32).
  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 494/99

    Kündigungsschutz; Betriebsratsmitglied

  • BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 320/01

    Betriebsübergang - Schuhproduktion

  • BAG, 12.03.2009 - 2 AZR 47/08

    Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber - Änderungskündigung

    In der Literatur und Rechtsprechung der Instanzgerichte wird eine Abwägung überwiegend befürwortet (eingehend: LAG Düsseldorf 15. September 2005 - 11 Sa 788/05 - ferner: v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 15 Rn. 183; KR/Etzel 8. Aufl. § 15 KSchG Rn. 126; Stahlhacke/Stahlhacke 9. Aufl. Rn. 1634; APS/Kiel 3. Aufl. § 15 KSchG Rn. 185; aA Kittner/Däubler/Zwanziger/Kittner/Deinert KSchR 7. Aufl. § 15 KSchG Rn. 77a; für eine Abwägung ohne Einbeziehung des Interesses am Schutz des Betriebsrats: Thüsing/Laux/Lembke, Thüsing KSchG § 15 Rn. 124 - zT mit weiteren Nachweisen; jegliche Freikündigungspflicht verneinend Schleusener DB 1998, 2368; dazu ablehnend: Senat 18. Oktober 2000 - 2 AZR 494/99 - BAGE 96, 78).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2007 - 1 Sa 914/06

    Vorrang des Betriebsratsmitglieds vor nicht sonderkündigungsgeschützten

    Im Rahmen von § 15 Abs. 5 KSchG bedarf es nach zutreffender Ansicht einer umfassenden Interessenabwägung zwischen dem von § 15 KSchG geschützten Interesse der Belegschaft an der Kontinuität des Betriebsrats(amts) und dem Weiterbeschäftigungsinteresse des Mandatsträgers einerseits sowie dem berechtigten betrieblichen Interesse an der Weiterbeschäftigung des herangezogenen Arbeitnehmers und dessen sozialen Belangen andererseits (LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2005 - 11 Sa 788/05; LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.1997, LAGE § 15 KSchG Nr. 16; APS/Linck, 3. Aufl. 2007, § 15 KSchG Rn. 185; Horcher, NZA-RR 2006, 393, 397 f.; KR/Etzel, 8. Aufl. 2007, § 15 KSchG Rn. 126; v. Hoyningen-Huene/Linck, KSchG, 14. Aufl. 2007, § 15 Rn. 183; Auer, Anm. EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 51; Busemann/Schäfer, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl. 2006, Rn. 740; a.A. Fischer, DB 2004, 2752, 2753 f.; HWK/Quecke, 2. Aufl. 2006, § 15 KSchG Rn. 63; MünchArbR/Berkowsky, 2. Aufl. 2000, § 157 Rn. 78; Matthes, DB 1980, 1165, 1169; Hassenpflug, Die Kündigung von Betriebsratsmitgliedern wegen Stillegung eines Betriebsteils oder einer Betriebsabteilung, 1989, S. 248 ff.; KDZ/Kittner, 6. Aufl. 2004, § 15 KSchG Rn. 77a; differenzierend SPV/Stahlhacke, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 9. Aufl. 2005, Rn. 1634; ErfK/Kiel, 8. Aufl. 2008, § 15 KSchG Rn. 45c, d; HaKo-KSchR/Fiebig, 3. Aufl. 2007, § 15 KSchG Rn. 125; MünchKomm/Hergenröder, 4. Aufl. 2005, § 15 KSchG Rn. 193 f.).
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