Rechtsprechung
OLG Nürnberg, 08.06.2006 - 11 UF 202/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anordnung einer in der rechtskräftigen Versorgungsausgleichsentscheidung unterbliebenen Beitragsentrichtung; Wesentliche Änderung der Verhältnisse
- Judicialis
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beitragsentrichtung zur Begründung gesetzlicher Rentenansprüche im Rahmen des Versorgungsausgleichs - Anordnung bei Änderung der Verhältnisse?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Erlangen, 11.01.2006 - 6 F 1157/05
- OLG Nürnberg, 08.06.2006 - 11 UF 202/06
Papierfundstellen
- NJW-RR 2006, 1587
- FamRZ 2007, 292
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Nürnberg, 20.09.2004 - 11 UF 34/04
Auszug aus OLG Nürnberg, 08.06.2006 - 11 UF 202/06
Die hinsichtlich des Versorgungsausgleichs eingelegte Beschwerde ist mit Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. September 2004 (Az. 11 UF 34/04) zurückgewiesen worden; eine Beitragsentrichtung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG in Höhe von 58.402,59 Euro durch den hiesigen Antragsgegner hat der Senat dabei als unzumutbar angesehen, da er über entsprechende Barmittel erst nach dem nicht absehbaren Verkauf der im Familienheim gebundenen Finanzmittel verfügen werde.Das Endurteil des Amtsgerichts Erlangen vom 20.11.2003, Az.: 6 F 598/03 in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20.09.2004, Az.: 11 UF 34/04 wird in Ziffer II letzter Absatz dahingehend abgeändert, dass im Übrigen nicht den Parteien der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt, sondern der Antragsgegner verurteilt wird, für den noch auszugleichenden Restbetrag der Versorgungsanwartschaften i. H. v. 269, 67 Euro Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzubezahlen und dadurch in dieser Höhe Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen.
- BGH, 07.01.2003 - X ZR 82/02
Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage im Rahmen einer …
Auszug aus OLG Nürnberg, 08.06.2006 - 11 UF 202/06
Die in der Literatur unterschiedlich beantwortete Frage, ob der Anwendungsbereich von § 1587 d Abs. 2 BGB eröffnet ist, ist nämlich nicht entscheidungserheblich (vgl. oben II. 2. und BGH NJW 2003, 1125 f.).