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   OLG Dresden, 24.04.2002 - 11 W 149/02   

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https://dejure.org/2002,10284
OLG Dresden, 24.04.2002 - 11 W 149/02 (https://dejure.org/2002,10284)
OLG Dresden, Entscheidung vom 24.04.2002 - 11 W 149/02 (https://dejure.org/2002,10284)
OLG Dresden, Entscheidung vom 24. April 2002 - 11 W 149/02 (https://dejure.org/2002,10284)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweilige Verfügung zur Duldung von Zuwegung und Zufahrt und Anschluss und Inbetriebnahme von Elektro- und Wasserleitungen; Streitwert für Klage auf Einräumung eines Notwegerechts; Summe aus Herstellungskosten und dem 3 1/2-fachen der jährlichen Notwegrente; Bruchteil ...

  • Judicialis

    ZPO § 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 7
    Streitwert; Notweg; einstweilige Verfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 12.12.2013 - V ZR 52/13

    Streitwert einer Klage auf Duldung der Schaffung eines Notwegs auf dem

    Entgegen einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten Ansicht (OLG Rostock, Grundeigentum 2013, 1002; OLG Köln, JurBüro 2011, 262 f.; OLG Koblenz, JurBüro 2010, 199 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 24. Februar 2002 - 11 W 149/02, juris; ebenso Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 "Notweg") ist die Wertsteigerung nicht gleich der Summe der Herstellungs- und Unterhaltungskosten des Weges zuzüglich der dreieinhalbfachen Notwegrente.
  • OLG Rostock, 31.01.2013 - 3 W 25/12

    Streitwertfestsetzung: Bemessung des Streitwerts eines schuldrechtlichen

    Für derartige schuldrechtliche Ansprüche ist der Streitwert daher vielmehr nach den Kosten der Herstellung und Unterhaltung des Weges zuzüglich des dreieinhalbfachen Jahresbetrages der zu entrichtenden Notwegerente unter Anwendung von § 9 ZPO zu bemessen (OLG Köln, Beschl. v. 23.08.2010, 2 W 58/10, JurBüro 2011, 262; OLG Dresden, Beschl. v. 24.04.2002, 11 W 149/02, zitiert nach juris; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort "Notwegerecht" m.w.N.).
  • OLG Köln, 23.08.2010 - 2 W 58/10

    Streitwert einer Klage auf Einräumung eines Notwegerechts

    ZPO § 7 Nr. 4; OLG Dresden, Beschluss vom 24.04.2002 - 11 W 149/02 - juris - Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl. 2009, § 3 Rn. 16 "Notweg"; Madert/von Seltmann, Der Gegenstandswert in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 5. Aufl. 2008, Rn. 357; für die Maßgeblichkeit der Notwegrente unter Heranziehung des § 9 ZPO s. a. BGH, Urt. v. 18.05.1990 - V ZR 291/89 - juris - Senat, Beschluss vom 01.07.1991 - 2 W 100/91, JurBüro 1991, 1386).
  • OLG Rostock, 04.02.2013 - 3 U 101/10

    Streitwertfestsetzung: Beschwerderecht des Rechtsanwalts im eigenen Namen

    Für derartige schuldrechtliche Ansprüche ist der Streitwert daher vielmehr nach den Kosten der Herstellung und Unterhaltung des Weges zuzüglich des dreieinhalbfachen Jahresbetrages der zu entrichtenden Notwegerente unter Anwendung von § 9 ZPO zu bemessen (OLG Köln, Beschl. v. 23.08.2010, 2 W 58/10, JurBüro 2011, 262; OLG Dresden, Beschl. v. 24.04.2002, 11 W 149/02, zitiert nach juris; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort "Notwegerecht" m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 19.10.2009 - 5 W 666/09

    Streitwert einer Klage auf Einräumung eines Notwegs

    Der Verfahrensstreitwert richtet sich nach der Summe der Herstellungskosten des beanspruchten Notwegs sowie dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der zu entrichtenden Notwegrente (OLG Dresden, Beschluss vom 24.04..2002 - 11 W 149/02; ähnlich Herget in Zöller, ZPO , 27. Aufl., § 3 Rn. 16; abweichend für einen Sonderfall OLG Köln JB 1991, 1386).
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