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OLG München, 13.01.2014 - 11 WF 1863/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2014, 1882
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Brandenburg, 08.01.2019 - 6 W 135/17
Vergütungsanspruch des Beratungshilfeanwalts: Vorliegen mehrerer Angelegenheiten …
Der Rechtspfleger hat zwar bei Erteilung des Berechtigungsscheines festzulegen, für welche Angelegenheit die Beratungshilfe gewährt wird, jedoch obliegt die Bewertung der im Berechtigungsschein als solche bezeichneten Angelegenheit in gebührenrechtlicher Hinsicht nicht dem Rechtspfleger im Bewilligungsverfahren, sondern ist allein der späteren Beurteilung im anschließenden Vergütungsfestsetzungsverfahren vorbehalten (OLG Köln, Beschluss v. 04.01.2010 - I-17 WF 342/09, 17 W 342/09 Rn 3; Beschluss v, 09.02.2009 - 16 Wx 252/08 Rn 9; OLG München Beschluss v. 13.01.2014 - 11 WF 1863/13 Rn 7, jew. zit. nach juris). - LG Düsseldorf, 22.10.2018 - 25 T 526/18
Begründung der Beschwerde im Abhilfeverfahren i.R.d. Festsetzung der Vergütung …
Anerkannt ist indes jedoch auch, dass die Bewertung der im Berechtigungsschein als solche bezeichneten "Angelegenheit" aus gebührenrechtlicher Sicht nicht dem Rechtspfleger im Bewilligungsverfahren, sondern allein der Beurteilung des Urkundbeamten der Geschäftsstelle im Rahmen des nachfolgenden Vergütungsfestsetzungsverfahrens obliegt (OLG München, Beschluss vom 13.01.2014 - 11 WF 1863/13 -, Rn. 7, juris).Es kann nicht der Entscheidung des Beratungshelfers unterliegen, in welchen Angelegenheiten im Sinne von § 2 BerHG er tätig wird (vgl. nur OLG München, Beschluss vom 13.01.2014, a.a.O., Rn. 8).
- LG Wuppertal, 21.08.2019 - 16 T 75/18 Denn die gebührenrechtliche Bewertung obliegt nicht dem den Beratungshilfeschein erteilenden Rechtspfleger, sondern sie sie ist allein der späteren Beurteilung im anschließenden Vergütungsfestsetzungsverfahren vorbehalten (…vgjl. Brandenburgisches OLG, a.a.O.; OLG Köln, Bechluss vom 04.01.2010, 17 W 342/09; OLG München, Beschluss vom 13.01.2014, 11 WF 1863/13).