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   OLG München, 25.06.1991 - 11 WF 795/91   

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https://dejure.org/1991,3553
OLG München, 25.06.1991 - 11 WF 795/91 (https://dejure.org/1991,3553)
OLG München, Entscheidung vom 25.06.1991 - 11 WF 795/91 (https://dejure.org/1991,3553)
OLG München, Entscheidung vom 25. Juni 1991 - 11 WF 795/91 (https://dejure.org/1991,3553)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BRAGO § 12 Abs. 1, § 118

Verfahrensgang

  • AG Rosenheim - 1 F 551/89
  • OLG München, 25.06.1991 - 11 WF 795/91

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 83
  • AnwBl 1992, 455
  • Rpfleger 1991, 464
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • AG Paderborn, 07.12.2021 - 51a C 113/21

    Bußgeldverfahren, Mittelgebühr, durchschnittliche Angelegenheit, Termingebühr

    Liegt die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr noch innerhalb des Toleranzrahmens, ist sie nach der Rechtsprechung noch nicht unbillig (OLG Düsseldorf Rpfleger 2002, 330; OLG Hamm Rpfleger 1999, 565; OLG Koblenz NJW 2005, 918; OLG Köln JurBüro 1994, 30; OLG München AnwBl 1992, 455; OLG Zweibrücken MDR 1992, 196; SG Freiburg MDR 1999).
  • OLG München, 13.08.2001 - 11 WF 1127/01

    Umfang und Auswirkungen des Gebührenbestimmungsrechts des Rechtsanwalts;

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  • OLG Celle, 31.08.2001 - 15 WF 170/01

    Rechtsanwaltsvergütung; Beschwerde ; Umgangsregelungsverfahren ;

    Die Bedeutung der Angelegenheit geht keineswegs über die bei Umgangsregelungen übliche hinaus; der (zeitliche) Umfang der von der Beiordnung erfassten Anwaltstätigkeit kann selbst dann, wenn sich, was nicht dargelegt ist, der Anhörungstermin über Stunden hingezogen haben sollte - auch dies ist üblich -, nur als höchstens durchschnittlich angesehen werden; die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, deren Intensität angesichts der äußerst einfachen Rechtslage überhaupt nur in der Bewältigung der auf tatsächlichem Gebiet liegenden Differenzen Gewicht erlangen konnte, überschreitet insgesamt nicht den Grad der im Normalfall einer streitigen Umgangsregelung auftretenden Probleme; die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der nur geringe Arbeitslosenhilfe bezieht und vermögenslos ist, unterschreiten diejenigen des Durchschnitts der Bevölkerung, sodass ungeachtet der unterschiedlichen Auffassungen über das Gewicht dieses Kriteriums (s. dazu OLG München Rpfleger 1991, 464, 465) auch aus ihm eine Gebührensatzanhebung nicht hervorgehen kann.
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