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   VGH Bayern, 06.08.2007 - 11 ZB 07.1200   

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VGH Bayern, 06.08.2007 - 11 ZB 07.1200 (https://dejure.org/2007,82531)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.08.2007 - 11 ZB 07.1200 (https://dejure.org/2007,82531)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. August 2007 - 11 ZB 07.1200 (https://dejure.org/2007,82531)
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Wird zitiert von ... (8)

  • OVG Saarland, 24.09.2008 - 1 A 222/08

    Untersagung des Führens von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland mit

    Darüber hinaus fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit für den vorliegenden Fall, da der niederländischen und der französischen Fahrerlaubnis unabhängig von den sich bei einem Umtausch ergebenden Besonderheiten vgl. dazu etwa VGH München, Beschlüsse vom 14.7.2008 - 11 CS 08.1319 - und vom 6.8.2007 - 11 ZB 07.1200 -, bei juris, die Anerkennung zu versagen war.
  • VGH Bayern, 14.07.2008 - 11 CS 08.1319

    Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

    Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann auf sich beruhen, ob die Ausstellung des britischen Führerscheins an den Antragsteller im Mai 1995 wirklich als eine (mit einer Überprüfung der Fahreignung einhergehende) "Erteilung" einer Fahrerlaubnis anzusehen ist, oder ob damals nicht vielmehr nur ein Umtausch einer belgischen in eine britische Fahrerlaubnis stattfand, in deren Rahmen sich die britischen Behörden gemäß Art. 8 Abs. 1 Halbsatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG allenfalls über die Gültigkeit des belgischen Führerscheins zu vergewissern hatten (vgl. dazu BayVGH vom 16.8.2007 Az. 11 ZB 07.1200).
  • VG Freiburg, 11.02.2009 - 1 K 1711/08

    Entziehung einer ungarischen Fahrerlaubnis

    Den Umtausch kann nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG jeder Führerscheinsinhaber mit einem ordentlichen Wohnsitz in dem entsprechenden Mitgliedstaat ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen beantragen; der umtauschende Mitgliedstaat prüft allenfalls die Gültigkeit des umzutauschenden Führerscheins (Art. 8 Abs. 1, 2. Halbsatz der Richtlinie 91/439/EWG; vgl. zur Konstellation des Umtauschs auch BayVGH, Beschl. v. 6.8.2007 - 11 ZB 07.1200 -, juris).
  • VGH Bayern, 21.05.2007 - 11 CS 06.3126

    Verwaltungsprozessrecht: Ordnungsgemäßheit einer Beschwerdebegründung -

    Über den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 11 ZB 07.1200) ist noch nicht entschieden.
  • VG Gelsenkirchen, 09.09.2014 - 9 K 5224/13

    Ersetzung

    So auch BayVGH, Beschluss vom 6. August 2007 - 11 ZB 07.1200 -, juris Rn 13; OVG Nds., Beschluss vom 8. Mai 2009 - 12 ME 47/09 -, NZV 2009, 469 = juris Rn 14; VG Freiburg, Urteil vom 11. Februar 2009 - 1 K 1711/08 -, juris Rn 29; vgl. desweiteren zu Fällen des Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG VG Oldenburg, Beschluss vom 7. Januar 2010 - 7 B 3166/09 -, juris Rn 16.
  • VG Oldenburg, 07.01.2010 - 7 B 3166/09

    Einstweiliger Rechtsschutz; EU-Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Führerschein;

    Maßgeblich ist hier für das Gericht der Grundsatz, dass ein EU-Führerschein, der durch Umtausch eines anderen EU-Führerscheins erworben wurde, in Deutschland nicht in größerem Maße Anerkennung finden soll als derjenige Führerschein, der umgetauscht wurde (OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Mai 2009 - 12 ME 47/09 - BayVGH, Beschluss vom 6. August 2007 - 11 ZB 07.1200).
  • VGH Bayern, 18.08.2009 - 11 CS 09.1062

    "Rücknahme" der Ausstellung eines EU-Kartenführerscheins

    Insoweit fehlt es wohl an einer Regelung i.S. von Art. 35 BayVwVfG, da keine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde, sondern lediglich das (vermeintliche) Bestehen einer vorhandenen Fahrerlaubnis deklaratorisch bezeugt wurde (vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 25 FeV, RdNr. 9 m.w.N. für die Ausstellung eines Ersatzführerscheins nach deutschem Recht im Fall des Verlusts des Führerscheins; a.A. VG Saarland vom 18.12.2001 ZfSch 2002, 207 für Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG; offen gelassen von BayVGH vom 6.8.2007 Az. 11 ZB 07.1200 für Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG).
  • VG Regensburg, 09.03.2010 - RN 8 K 09.2567

    1. Ein EU-Führerschein, der durch Umtausch eines aus dem Nicht-EU-Land

    Maßgeblich ist jedenfalls der auch insoweit geltende Grundsatz, dass ein EU-Führerschein, der durch Umtausch eines anderen EU-Führerscheins erworben wurde, in Deutschland nicht in größerem Maße Anerkennung finden soll als derjenige Führerschein, der umgetauscht wurde (BayVGH vom 6. August 2007 Az. 11 ZB 07.1200; NdsOVG vom 8. Mai 2009 Az. 12 ME 47/09).
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