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   VGH Bayern, 18.10.2017 - 11 ZB 17.1301   

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https://dejure.org/2017,44038
VGH Bayern, 18.10.2017 - 11 ZB 17.1301 (https://dejure.org/2017,44038)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.10.2017 - 11 ZB 17.1301 (https://dejure.org/2017,44038)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Oktober 2017 - 11 ZB 17.1301 (https://dejure.org/2017,44038)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StVO § 12 Abs. 3 Nr. 5, § 45 Abs. 9 S. 1
    Anordnung eines Parkverbots - Begriff der Grundstückseinfahrt

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Fläche vor einem Haus ist nur dann Grundstückszufahrt, wenn ein Pkw dort abgestellt werden kann

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Anordnung eines Parkverbots - Begriff der Grundstückseinfahrt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 12 Abs. 3 Nr. 5 ; StVO § 45 Abs. 9 S. 1
    Anspruch auf verkehrsrechtliche Anordnung Grundstücksein- und -ausfahrt Parkverbot vor abgesenktem Bordstein; Grundstückszufahrt; abgesenkter Bordstein; Anordnung von Verkehrszeichen

  • rechtsportal.de

    StVO § 12 Abs. 3 Nr. 5 ; StVO § 45 Abs. 9 S. 1
    Anspruch eines Grundstückeigentümers auf Anordnung eines Parkverbots vor dem in seinem Eigentum stehenden Anwesen; Erteilung eines Parkverbots vor einem abgesenktem Bordstein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84

    Voraussetzungen des Anspruchs auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz der

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2017 - 11 ZB 17.1301
    Diese Befugnis ist grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen einzelner gerichtet (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/84 - BVerwGE 74, 234).

    Der einzelne kann dabei allenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über ein verkehrsregelndes Einschreiten haben, wenn die Verletzung seiner durch das Straßenverkehrsrecht geschützten Individualinteressen in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 a.a.O., juris Rn. 10).

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2017 - 11 ZB 17.1301
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen dann, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118).
  • BGH, 04.03.1971 - 4 StR 535/70

    Der Begriff "Grundstückseinfahrt und Grundstücksausfahrt" in StVO § 16 Abs 1 Nr 5

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2017 - 11 ZB 17.1301
    Dies steht auch mit der Definition des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 3. April 1971 (4 StR 535/70 - BGHSt 24, 111 = juris Rn. 16) im Einklang, denn auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass eine Grundstückszufahrt nur dann vorliegt, wenn ein Fahrverkehr zwischen Grundstück und öffentlicher Fahrbahn in Betracht kommen kann und beides für jedermann ohne weiteres erkennbar ist.
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2017 - 11 ZB 17.1301
    Hat das Ausgangsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend auf mehrere Erwägungen gestützt, liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nur vor, wenn die fristgemäß dargelegten Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Entscheidungsergebnis durchschlagen (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542/543; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 12).
  • OVG Saarland, 06.09.2023 - 1 A 163/21

    Grundstücksein- und -ausfahrt

    [nicht anders handhabt dies der BayVGH - trotz des irreführenden Orientierungssatzes - in seinem Beschluss vom 18.10.2017 - 11 ZB 17.1301 -, juris Rn. 11, wo die Frage, ob eine Grundstückszufahrt vorliegt oder nicht, abschließend geprüft und verneint und die strafgerichtliche Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Erkennbarkeit nur im Sinne einer Kontrollüberlegung zitiert wird].
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