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   OLG Hamm, 17.03.1989 - 11 W 106/88   

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OLG Hamm, 17.03.1989 - 11 W 106/88 (https://dejure.org/1989,4182)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.03.1989 - 11 W 106/88 (https://dejure.org/1989,4182)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. März 1989 - 11 W 106/88 (https://dejure.org/1989,4182)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2264 (Ls.)
  • NJW-RR 1989, 1011
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.07.1983 - III ZR 159/82

    Anspruch auf Widerruf einer unzulässigen Datenübermittlung an die Schufa -

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.1989 - 11 W 106/88
    Der BGH hat die Möglichkeit eines solchen Widerrufsanspruchs grundsätzlich bejaht (BGH, NJW 1984, 436); dem folgt der Senat im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung (Senat, WM 1983, 852 = ZIP 1983, 552).

    c) Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, besteht ein Widerrufsanspruch ferner dann, wenn die Datenübermittlung unzulässig war und der Datenempfänger die Daten noch nicht gelöscht hat oder noch nicht rechtskräftig zur Löschung verurteilt worden ist (BGH, NJW 1984, 436).

    Die übermittelnde Stelle hat danach in jedem Einzelfall nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Abwägung zwischen ihren berechtigten Interessen bzw. denen des in Betracht kommenden Dritten oder der Allgemeinheit auf der einen Seite und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen auf der anderen Seite vorzunehmen, bevor sie die Daten übermittelt; diese Abwägung ist von den Gerichten in vollem Umfang nachprüfbar (BGH, NJW 1984, 436 und 1984, 1889).

    Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, folgt das Recht der Kreditinstitute, der SCHUFA Daten über die Kreditaufnahme und -abwicklung zu melden, bei Fehlen einer Einwilligung des Kreditnehmers unmittelbar aus § 24 BDSG (BGH, NJW 1984, 436 und 1984, 1889; ebenso OLG München, WM 1985, 255; a. A. Canaris, Rdnrn. 72, 74).

  • BGH, 15.12.1983 - III ZR 207/82

    Zulässigkeit - Speicherung - Personenbezogene Daten

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.1989 - 11 W 106/88
    Die übermittelnde Stelle hat danach in jedem Einzelfall nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Abwägung zwischen ihren berechtigten Interessen bzw. denen des in Betracht kommenden Dritten oder der Allgemeinheit auf der einen Seite und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen auf der anderen Seite vorzunehmen, bevor sie die Daten übermittelt; diese Abwägung ist von den Gerichten in vollem Umfang nachprüfbar (BGH, NJW 1984, 436 und 1984, 1889).

    Derartige Merkmale zu speichern, hat die SCHUFA ein berechtigtes Interesse; denn sie können auf eine Kreditunwürdigkeit des betroffenen Bankkunden hinweisen (vgl. BGH, NJW 1984, 1889; OLG München, WM 1985, 255; Canaris, Rdnr. 74 b).

    Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, folgt das Recht der Kreditinstitute, der SCHUFA Daten über die Kreditaufnahme und -abwicklung zu melden, bei Fehlen einer Einwilligung des Kreditnehmers unmittelbar aus § 24 BDSG (BGH, NJW 1984, 436 und 1984, 1889; ebenso OLG München, WM 1985, 255; a. A. Canaris, Rdnrn. 72, 74).

  • OLG München, 25.09.1984 - 13 U 1829/84
    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.1989 - 11 W 106/88
    Derartige Merkmale zu speichern, hat die SCHUFA ein berechtigtes Interesse; denn sie können auf eine Kreditunwürdigkeit des betroffenen Bankkunden hinweisen (vgl. BGH, NJW 1984, 1889; OLG München, WM 1985, 255; Canaris, Rdnr. 74 b).

    Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, folgt das Recht der Kreditinstitute, der SCHUFA Daten über die Kreditaufnahme und -abwicklung zu melden, bei Fehlen einer Einwilligung des Kreditnehmers unmittelbar aus § 24 BDSG (BGH, NJW 1984, 436 und 1984, 1889; ebenso OLG München, WM 1985, 255; a. A. Canaris, Rdnrn. 72, 74).

  • OLG Hamm, 25.03.1983 - 11 U 200/82
    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.1989 - 11 W 106/88
    Der BGH hat die Möglichkeit eines solchen Widerrufsanspruchs grundsätzlich bejaht (BGH, NJW 1984, 436); dem folgt der Senat im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung (Senat, WM 1983, 852 = ZIP 1983, 552).
  • BGH, 19.09.1985 - III ZR 213/83

    Formularbestimmungen über Kreditdatenübermittlung, Stundungszinsen, Vorfälligkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.1989 - 11 W 106/88
    Derart weitgehende Klauseln sind wegen Verstoßes gegen § 9 AGB-Gesetz unwirksam (BGHZ 95, 362 = NJW 1986, 46).
  • OLG Düsseldorf, 11.05.2005 - 15 U 196/04

    Zum Richtigstellungsanspruch eines Bankkunden für den Fall, dass von der Bank

    Ein berechtigtes Interesse der Bank an der Übermittlung ist danach jedenfalls dann zu verneinen, wenn die mitgeteilte Information unrichtig ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1011, 1011).

    Hierzu sei die Beklagte daher gerade im Interesse der Klägerin verpflichtet gewesen (so OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1011, 1012).

    Zwar trifft es zu, dass im Falle einer nachträglichen Einigung über die Ratenzahlung grundsätzlich im Interesse des Kunden eine Meldung dieser Vereinbarung an die Schufa zu erfolgen hat (so OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1011, 1012).

    Der Senat schließt sich der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1011, 1012) an, dass ein derartiger Richtigstellungsanspruch als Ergebnis der von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG geforderten Güterabwägung gegeben ist, wenn durch eine für sich genommen zutreffende Mitteilung an die Schufa ein unrichtiger Eindruck erweckt wird.

    Diese Grundsätze sind auch auf die Mitteilungen an die Schufa anzuwenden, denn der Sache nach sind die Fallgestaltungen vergleichbar (i.Erg. ebenso OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1011, 1012).

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2006 - 10 U 69/06

    Zur Zulässigkeit der Datenübermittlung an die Schufa

    Verneinendenfalls wäre ein Widerrufsanspruch jedenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB als Anspruch auf Beseitigung einer durch eine unzulässige Datenübermittlung entstandenen Störung begründet (vgl. BGH, NJW 1984, 436; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1011; OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 562 [565]; AG Elmshorn, NJW 2005, 2404; AG Potsdam, Urteil vom 03.06.2005, Az. 22 C 30/05).

    Wäre die Klausel demgegenüber dahin zu verstehen, dass keine Interessenabwägung zu erfolgen hat, würde die Bestimmung den Leasingnehmer unangemessen benachteiligen, da sie wesentlichen Grundgedanken des BDSG zuwider läuft, und entbehrte damit nach § 307 BGB der Wirksamkeit (vgl. BGH, NJW 1986, 46 und NJW 1991, 1886; OLG Koblenz, NJW-RR 1990, 822 [823]; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1011; AG Elmshorn, CR 2005, 641).

  • LG Mainz, 18.12.2019 - 3 O 137/19

    Bestätigung einer einstweiligen Verfügung gegenüber einem Inkassodienstleister

    Ein berechtigtes Interesse der Bank an der Übermittlung ist danach jedenfalls dann zu verneinen, wenn die mitgeteilte Information unrichtig ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 07.03.1989, Az. 11 W 106/88, juris).
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