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OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.1993 - 12 A 11122/93 |
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OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. Oktober 1993 - 12 A 11122/93 (https://dejure.org/1993,13111)
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Verfahrensgang
- VG Koblenz, 04.03.1993 - 2 K 1942/92
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.1993 - 12 A 11122/93
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2004 - 12 A 10507/04
Keine einheitliche Abwassergebühr nach dem Frischwasserbezug bei vollständiger …
Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, einerseits und bei Grundstücken, die über eine Grundstückskläranlage verfügen, andererseits wegen der unterschiedlichen technischen Ausgestaltung und der Verschiedenartigkeit der jeweils notwendigen Arbeitsweise bei der Abwasserentsorgung von einem ins Gewicht fallenden Unterschied in Bezug auf Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung auszugehen: Während bei Grundstückskläranlagen nur der Fäkalschlamm zur Kläranlage des Einrichtungsträgers verbracht wird, nimmt der Einrichtungsträger bei an die Sammelleitung angeschlossenen Grundstücken das gesamte Schmutzwasser ab; auch die Anlieferung des zu entsorgenden "Endprodukts" spiegelt einen unterschiedlichen Leistungsumfang wider: Während die an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossenen Grundstückseigentümer die Sammelleitung des Einrichtungsträgers in Anspruch nehmen, werden die in Hauskläranlagen anfallenden Fäkalschlämme mit Fahrzeugen zur Kläranlage transportiert; zudem ist die Verarbeitung des Klärschlamms in der Kläranlage aufwendiger, weil er nicht unmittelbar dem Klärvorgang zugeführt werden kann, sondern einer Vorbehandlung bedarf (vgl. Urteile des Senats vom 21. Oktober 1993 - 12 A 11122/93.OVG - und vom 28. November 1997 - 12 C 12746/96.OVG -). - OVG Rheinland-Pfalz, 18.01.2011 - 6 A 11090/10
Frischwassermaßstab neben Mengenmaßstab
Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist bereits in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass sich bei der durch den Träger einer Entwässerungseinrichtung vorzunehmenden Aufnahme der Grundstücksabwässer und der Übernahme der Verantwortung für ihre Weiterleitung und Entsorgung durchgreifende Unterschiede ergeben einerseits bei Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung über Sammelleitungen angeschlossen sind, und andererseits bei Grundstücken mit Grundstückskläranlagen bzw. Sammelgruben, bei denen der Fäkalschlamm bzw. das Schmutzwasser durch Fahrzeuge abtransportiert wird (Urteile vom 21. Oktober 1993 - 12 A 11122/93.OVG - UA S. 7 f., veröffentlicht in ESOVGRP, und vom 13. November 1997 - 12 C 12746/96.OVG - UA S. 5 f.).