Rechtsprechung
VGH Bayern, 12.05.2005 - 12 B 03.1492 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Ausstellung neuer Reisepässe durch das Ukrainische Generalkonsulat; Möglichkeit der Gewährung von Sozialhilfe für die Vergangenheit
- Judicialis
BSHG § 21 Abs. 1 a
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 04.12.2002 - RN 4 K 01.1450
- VGH Bayern, 12.05.2005 - 12 B 03.1492
- BVerwG, 21.07.2005 - 5 PKH 25.05
- BVerwG, 06.09.2005 - 5 PKH 32.05
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92
Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes …
Auszug aus VGH Bayern, 12.05.2005 - 12 B 03.1492
Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich noch bestehenden Bedarfs hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, immer in zwei Fallgestaltungen zugelassen: In Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Sozialhilfeanspruchs willen und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes willen (vgl. BVerwGE 90, 154/156; 90, 160/162; 94, 127/133; 96, 152/155 ff. m.w.N.).Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf sich der Hilfesuchende in Fällen, in denen der Sozialhilfeträger die Hilfegewährung rechtswidrig abgelehnt hat, um der Effektivität des Rechtsschutzes willen selbst helfen und vom Sozialhilfeträger die Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten verlangen, wenn es ihm nicht länger zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten (vgl. BVerwGE 94, 127/133; 96, 152/157 ff.; 99, 149/157).
- BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91
Gefährdung des Erfolges der Eingliederungshilfe durch Heimwechsel, Übernahme von …
Auszug aus VGH Bayern, 12.05.2005 - 12 B 03.1492
Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich noch bestehenden Bedarfs hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, immer in zwei Fallgestaltungen zugelassen: In Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Sozialhilfeanspruchs willen und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes willen (vgl. BVerwGE 90, 154/156; 90, 160/162; 94, 127/133; 96, 152/155 ff. m.w.N.).Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf sich der Hilfesuchende in Fällen, in denen der Sozialhilfeträger die Hilfegewährung rechtswidrig abgelehnt hat, um der Effektivität des Rechtsschutzes willen selbst helfen und vom Sozialhilfeträger die Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten verlangen, wenn es ihm nicht länger zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten (vgl. BVerwGE 94, 127/133; 96, 152/157 ff.; 99, 149/157).
- BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87
Sozialhilfe - Bedarfsdeckung
Auszug aus VGH Bayern, 12.05.2005 - 12 B 03.1492
Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich noch bestehenden Bedarfs hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, immer in zwei Fallgestaltungen zugelassen: In Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Sozialhilfeanspruchs willen und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes willen (vgl. BVerwGE 90, 154/156; 90, 160/162; 94, 127/133; 96, 152/155 ff. m.w.N.). - BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 26.88
Sozialhilfe - Unterkunftskosten - Aufwendungen von Schönheitsreparaturen - …
Auszug aus VGH Bayern, 12.05.2005 - 12 B 03.1492
Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich noch bestehenden Bedarfs hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, immer in zwei Fallgestaltungen zugelassen: In Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Sozialhilfeanspruchs willen und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes willen (vgl. BVerwGE 90, 154/156; 90, 160/162; 94, 127/133; 96, 152/155 ff. m.w.N.). - BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94
Anspruch auf blindengerechten PC im Rahmen der Eingliederungshilfe - …
Auszug aus VGH Bayern, 12.05.2005 - 12 B 03.1492
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf sich der Hilfesuchende in Fällen, in denen der Sozialhilfeträger die Hilfegewährung rechtswidrig abgelehnt hat, um der Effektivität des Rechtsschutzes willen selbst helfen und vom Sozialhilfeträger die Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten verlangen, wenn es ihm nicht länger zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten (vgl. BVerwGE 94, 127/133; 96, 152/157 ff.; 99, 149/157).
- SG Wiesbaden, 09.05.2008 - S 21 AY 9/07
Asylbewerberleistung - sonstige Leistung - Passbeschaffungskosten - …
Für diesen Fall gilt, dass für die Beurteilung die Anspruchsvoraussetzungen der Zeitpunkt der durch den Hilfsbedürftigen herbeigeführten Bedarfsdeckung ist (so ausdrücklich VG Dresden, Urteil vom 8. Juli 2005, Az.: 13 K 2649/04; - zitiert nach juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14. Juni 1994, InfAuslR 1996, 346-348; Bay. VGH, Urt. v. 12. Mai 2005, 12 B 03.1492 - zit. nach juris). - LSG Berlin-Brandenburg, 04.12.2006 - L 15 B 24/06
Prüfungsmaßstab bei der Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfeverfahren
Dass die Klägerin, wie sie nun vorträgt, die Auslagen für die Passbeschaffung von einer Freundin ausgeliehen hat, muss dem geltend gemachten Anliegen ebenfalls nicht entgegenstehen (siehe dazu stellvertretend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2005 - 12 B 03.1492 - und Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 8. Juli 2005 - 13 K 2649/04 -, beide zitiert nach Juris). - VG Dresden, 28.06.2005 - 13 K 2649/04
Asylbewerberleistungsgesetz, Passbeschaffung, Mitwirkungspflichten, Kosten, …
Für diesen Fall gilt, dass für die Beurteilung die Anspruchsvoraussetzungen der Zeitpunkt der durch den Hilfsbedürftigen herbeigeführten Bedarfsdeckung ist (vgl. VGH BaWü, Beschl. v. 14.06.1994, InfAuslR 1996, 346-348; VGH München, Urt. v. 12.05.2005, 12 B 03.1492, zit. nach juris).