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   VGH Bayern, 06.10.1988 - 12 B 86.01533   

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VGH Bayern, 06.10.1988 - 12 B 86.01533 (https://dejure.org/1988,5930)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.10.1988 - 12 B 86.01533 (https://dejure.org/1988,5930)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. Oktober 1988 - 12 B 86.01533 (https://dejure.org/1988,5930)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2832
  • NVwZ 1989, 1189 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2007 - L 12 SO 12/07

    Sozialhilfe

    Entgegen dem SG, das sich in seiner Entscheidung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 25.06.1992 - 5 C 19/89 - und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Bayern vom 06.10.1988 - 12 B 86.01533 - stütze, handele es sich bei dem Hausgrundstück der Klägerin zu 2) nicht um geschütztes Vermögen.

    Soweit sich das SG zur Begründung seiner Entscheidung auf die Urteile des BVerwG vom 25.06.1992 - 5 C 19/89 - und des BayVGH vom 06.10.1988 - 12 B 86.01533 - stützt und die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fallgestaltungen für vergleichbar mit dem vorliegenden Fall hält, vermag der Senat dem SG nicht zu folgen.

  • OVG Niedersachsen, 12.06.1995 - 12 L 2513/94

    Sozialhilfe; Wohnfläche; Anzahl der Haushaltsangehörigen; Individualisierung der

    Die von der Rechtsprechung (s. BVerwG, Urt. v. 25.6.1992 - BVerwG - 5 C 19.89 -, BVerwGE 90, 252 (255); Hamburgisches OVG, Urt. v. 13.12.1985 - Bf I 9/85 -, FEVS 35, 229 (240); BayVGH, Urt. v. 6.10.1988 - Nr. 12 B 86.01533 -, ZfSH 1989, 192 = FEVS 38, 275 (279f); OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Urt. v. 31.1.1991 - 14 L 62/89 - FEVS 41, 453 (456) - jeweils zu § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG a. F.) zu Miteigentumsanteilen und zur Nutzung das Grundeigentum einschränkenden Dienstbarkeiten entwickelten Grundsätze rechtfertigen es entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung nicht, nur die Wohnfläche der Dachgeschoßwohnung, nicht aber die Gesamtwohnfläche zu betrachten.
  • OVG Niedersachsen, 31.01.1991 - 14 L 62/89

    Sozialhilfe; Vermögen; Subsidiaritätsprinzip; Grunddienstbarkeit;

    Diese Einschränkung ist dadurch bedingt, daß die Wohnung im Erdgeschoß wegen des an ihr bestehenden grundbuchlich gesicherten Wohnrechts für den Kläger nicht nutzbar ist und seine Ehefrau als Grundstückseigentümerin sie nicht wirtschaftlich anderweit nutzen kann, solange noch eine der beiden wohnberechtigten Personen lebt (vgl. dazu Bayerischer VGH, Urteil vom 6.10.1988 - 12 B 86.01533 = FEVS Bd. 38 S. 275): Sie kann die Wohnung nicht vermieten, und bei einer Belastung des Grundstücks mit einem weiteren Grundpfandrecht geht das Wohnrecht im Rang vor.
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