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   AG Gladbeck, 09.12.2002 - 12 C 327/02   

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AG Gladbeck, 09.12.2002 - 12 C 327/02 (https://dejure.org/2002,20187)
AG Gladbeck, Entscheidung vom 09.12.2002 - 12 C 327/02 (https://dejure.org/2002,20187)
AG Gladbeck, Entscheidung vom 09. Dezember 2002 - 12 C 327/02 (https://dejure.org/2002,20187)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Gladbeck, 09.12.2002 - 12 C 327/02
    § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt auch, we für ein total beschädigtes Kfz Schadensersatz zu leisten ist denn nach der Rechtsprechung des BGH, die sich die amtliche Begründung zu eigen gemacht hat, ist die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeuges ein Fall der Naturalrestitution (BGH 115, 364).
  • LG Köln, 19.05.2004 - 13 S 15/04

    Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer bei der Ersatzbeschaffung von älteren

    Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 5.12.2003 - 19 U 85/03), der die Kammer folgt, ist bei der abstrakten Schadensberechnung nach den fiktiven Kosten der Ersatzbeschaffung eines gebrauchten Fahrzeugs im Bruttowiederbeschaffungswert in der Regel nur ein nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. nicht zu ersetzender Mehrwertsteueranteil von ca. 2 % (Differenzbesteuerung gemäß § 25 a UStG) enthalten (ebenso AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 5.8.2003, 61 C 122/03; AG Erkelenz, Urteil vom 27.6.2003, 15 C 226/03; AG Holzminden, Urteil vom 20.12.2002, 10 C 384/02; AG Homburg, Urteil vom 17.4.2003; AG Kaiserslautern, Urteil vom 20.6.2003, 8 C 558/03; AG Papenburg, Urteil vom 19.6.2003, 2 C 162/03; a.A. AG Amberg, Urteil vom 8.5.2003, 2 C 1520/02; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 28.2.2003, 101 C 3391/02; AG Bochum, Urteil vom 12.12.2002, 42 C 535/02; AG Geilenkirchen, Urteil vom 11.4.2003, 5 C 199/02; AG Gladbeck, Urteil vom 9.12.2002, 12 C 327/02; AG Göttingen, Urteil vom 3.6.2003, 22 C 179/03), weil der Geschädigte sich nicht darauf verweisen lassen muss, ein vergleichbares Fahrzeug von einem Gebrauchtwagenhändler, das dieser nicht von einem Privatmann erworben hat und für das demnach die volle Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % anfällt, zu erwerben, sondern auch ein nur der Differenzbesteuerung in Höhe von ca. 2 % unterliegendes Fahrzeug erwerben kann, das ein Gebrauchtwagenhändler von einem Privatmann erworben hat.
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