Rechtsprechung
AG Coburg, 10.04.2006 - 12 C 462/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kurzfassungen/Presse (2)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Beschädigung eines Fahrzeugs in der Autowaschanlage
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Keine Haftung eines Autowaschanlagenbetreibers bei Spoilerabriss - Bei ordnungsgemäßer Funktion der Waschanlage keine Schadensersatzpflicht
Verfahrensgang
- AG Coburg, 10.04.2006 - 12 C 462/04
- LG Coburg, 11.08.2006 - 32 S 61/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01
Beweislast; Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in einer Autowaschanlage
Auszug aus AG Coburg, 10.04.2006 - 12 C 462/04
Ist diese Feststellung jedoch nicht möglich, liegt das Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache beim Kläger als Fahrzeugeigentümer (vgl. OLG Hamm, Aktenzeichen 12 U 170/01).Der Waschstraßenbetreiber genügt nämlich grundsätzlich seiner Verkehrssicherungspflicht bereits dann, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entspricht (vgl. OLG Hamm, Aktenzeichen 12 U 170/01).
- BGH, 23.01.1975 - VII ZR 137/73
Haftung des Inhabers einer vollautomatischen Waschanlage
Auszug aus AG Coburg, 10.04.2006 - 12 C 462/04
"... 1) Da eine Garantiezusage nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde und auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden kann, dass der Beklagte eine vollautomatische Leistung anbot (vgl. BGH, Aktenzeichen VII ZR 137/73) stünde dem Kläger gegen den Beklagten nur dann ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu, wenn der Beklagte seine sich aus dem Werkvertrag ergebenden Pflichten gegenüber dem Kläger schuldhaft verletzt haben sollte und hierdurch der Schaden am streitgegenständlichen Pkw hervorgerufen wurde.