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   ArbG Stuttgart, 22.02.2006 - 12 Ca 874/05   

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ArbG Stuttgart, 22.02.2006 - 12 Ca 874/05 (https://dejure.org/2006,40888)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2006 - 12 Ca 874/05 (https://dejure.org/2006,40888)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Februar 2006 - 12 Ca 874/05 (https://dejure.org/2006,40888)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Baden-Württemberg, 14.11.2006 - 1 Sa 1/06

    Außerordentliche fristlose Kündigung: Beharrliche Arbeitsverweigerung des

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 22.02.2006 - 12 Ca 874/05 - abgeändert.

    Für das Arbeitsverhältnis ist eine Stellenbeschreibung vom 15./22.06.1999 (Bl. 54 - 58 in 12 Ca 874/05) maßgeblich.

    Er möchte das nächste Mal bei einer Besprechung dabei sein (Abl. 120 in 12 Ca 874/05).

    Mit Abmahnung vom 15.03.2005 (Abl. 62/63 in 12 Ca 874/05) wurde dem Kläger vorgehalten, er habe die Hausmitteilung vom 22.02.2005 durch handschriftlich angebrachte Bemerkungen verschandelt.

    Mit weiterer Abmahnung vom 15.03.2005 (Abl. 64 und 65 in 12 Ca 874/05) wurde dem Kläger vorgehalten, er habe es pflichtwidrig unterlassen, die schriftliche Anweisung in Form der Hausmitteilung vom 22.02.2005 zur Kenntnisnahme abzuzeichnen.

    Mit weiterer Abmahnung vom 15.03.2005 (Abl. 66 und 67 in 12 Ca 874/05) wurde dem Kläger vorgehalten, er weigere sich trotz wiederholter mündlicher Anweisung seines Vorgesetzten, die Direktannahmechecklisten zu fertigen und jeweils abends bei seinem Vorgesetzten abzugeben.

    Mit weiterer Abmahnung vom 01. April 2005 (Abl. 107 und 108 in 12 Ca 874/05), welche dem Kläger noch am gleichen Tage durch Boten zugestellt wurde, heißt es u.a.:.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 22.02.2006 -12 Ca 874/05 - wird abgeändert.

    Die Ausfüllung der Direktannahmecheckliste stellte einen Arbeitsvorgang dar, der von der "Stellenbeschreibung Serviceberater" (Abl. 54 bis 58 in 12 Ca 874/05) unter B (Hauptaufgaben) erfasst war.

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