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   FG München, 24.04.2001 - 12 K 1814/97   

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https://dejure.org/2001,16210
FG München, 24.04.2001 - 12 K 1814/97 (https://dejure.org/2001,16210)
FG München, Entscheidung vom 24.04.2001 - 12 K 1814/97 (https://dejure.org/2001,16210)
FG München, Entscheidung vom 24. April 2001 - 12 K 1814/97 (https://dejure.org/2001,16210)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Progressionsvorbehalt für Bezüge der Beamten des Europäischen Patentamts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Progressionsvorbehalt für Bezüge der Beamten des Europäischen Patentamts; keine Anrechnung der internen Steuer nach § 34c EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Progressionsvorbehalt für Bezüge der Beamten des Europäischen Patentamts; keine Anrechnung der internen Steuer nach § 34c EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 1133
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 16.12.1960 - 6/60

    Jean-E. Humblet gegen belgischen Staat.

    Auszug aus FG München, 24.04.2001 - 12 K 1814/97
    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Oktober 1960 Rs. 6/60 (EuGHE 1960, 1163) seien alle von der deutschen Einkommensteuer befreiten Bezüge der Bediensteten der Europäischen Union mangels einer entsprechenden Klausel im EG-Privilegien-Protokoll auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen.
  • BFH, 02.11.1999 - I B 163/98

    Einkünfte von Bediensteten des europäischen Patentamts

    Auszug aus FG München, 24.04.2001 - 12 K 1814/97
    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. Beschlüsse vom 2. November 1999 I B 163/98, BFH/NV 2000, 692 , und vom 28. Februar 2000 I 67/99, BFH/NV-CD-ROM, mit weiteren Nachweisen) Bezug genommen.
  • BFH, 19.12.1995 - X B 229/94

    Anwendbarkeit des Einkommensteuergesetzes bei einer mittelbaren

    Auszug aus FG München, 24.04.2001 - 12 K 1814/97
    Die Anwendung des Progressionsvorbehaltes bedeutet keine mittelbare Besteuerung der vom Europäischen Patentamt gezahlten Bezüge (BFH-Beschluss vom 13. Dezember 1995 - I B 83/95, BFH/NV 1996, 548 unter 3. mit weiteren Nachweisen); der Progressionsvorbehalt tritt - wie aus Art. 16 Abs. 1 des Immunitätenprotokolls und § 32b EStG ersichtlich - an die Stelle der inländischen Einkommensbesteuerung.
  • BFH, 13.12.1995 - I B 83/95

    Progressionsvorbehalt bei steuerfreien Einkünften aus einer Tätigkeit beim

    Auszug aus FG München, 24.04.2001 - 12 K 1814/97
    Die Anwendung des Progressionsvorbehaltes bedeutet keine mittelbare Besteuerung der vom Europäischen Patentamt gezahlten Bezüge (BFH-Beschluss vom 13. Dezember 1995 - I B 83/95, BFH/NV 1996, 548 unter 3. mit weiteren Nachweisen); der Progressionsvorbehalt tritt - wie aus Art. 16 Abs. 1 des Immunitätenprotokolls und § 32b EStG ersichtlich - an die Stelle der inländischen Einkommensbesteuerung.
  • FG München, 27.06.2014 - 8 K 900/13

    "interne Steuer" des Europ. Patentamts

    13 Die vom EPA bezogenen Einkünfte des Klägers sind von der deutschen Einkommensteuer befreit, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG; vgl. FG München, Urteil vom 24.04.2001 12 K 1814/97, EFG 2001, 1133, m.w.N.; BFH-Urteil vom 27.09.1990 I R 181/87, BStBl II 1991, 84; vgl. auch FG München, Urteil vom 04.12.2012 9 K 1741/10, EFG 2013, 446).

    Steuern vom Einkommen mindern die Einkünfte nicht (§ 12 Nr. 3 EStG; vgl. FG München, Urteil vom 23.09.2004 15 K 2232/02, EFG 2005, 117, m.w.N.; vom 24.04.2001 12 K 1814/97, EFG 2001, 1133).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die bereits zitierte Entscheidung des FG München 12 K 1814/97, Rz. 27 ff. verwiesen.

  • FG München, 13.11.2006 - 13 K 1664/04

    Vorrangige Verrechnung eines Verlustrücktrags mit laufenden positiven Einkünften

    b) Entgegen dem Klagevortrag sind im Streitfall der Erlass des Bremer Senators für Finanzen vom 14.5.2001 (S 1311 - 5048 - 112) oder die Verfügung der OFD Düsseldorf vom 14.02.2001 jeweils betreffend die Besteuerung der für Organe der Europäischen Gemeinschaften oder des Europarats freiberuflich tätigen Personen nicht einschlägig; die Klägerin war in Abweichung hierzu für das von den genannten Organisationen zu unterscheidende Europäische Patentamt tätig, einer Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 5 Europäisches Patentübereinkommen; vgl. auch Finanzgericht München, Urteil vom 24.04.2001 12 K 1814/97, EFG 2001, 1133).
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