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   FG Hessen, 31.10.1997 - 12 Ko 4073/97   

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https://dejure.org/1997,18177
FG Hessen, 31.10.1997 - 12 Ko 4073/97 (https://dejure.org/1997,18177)
FG Hessen, Entscheidung vom 31.10.1997 - 12 Ko 4073/97 (https://dejure.org/1997,18177)
FG Hessen, Entscheidung vom 31. Oktober 1997 - 12 Ko 4073/97 (https://dejure.org/1997,18177)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung einer Erörterungsgebühr "für die Erörterung der Sache" am Telefon; Auslegung des Begriffs "Erörterung"; Gesetzeszweck bei Einführung der Erörterungsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 222
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Hessen, 15.09.2003 - 2 TJ 2544/99

    Rechtsanwalt; Erörterungsgebühr; telefonische Konferenzschaltung; Kosten für

    Telefonische Konferenzschaltungen zwischen den Beteiligten und dem Gericht zur Erörterung des Sach- und Streitstandes außerhalb eines förmlichen Gerichtstermins lassen die Erörterungsgebühr nicht entstehen (im Anschluss an Hess. FG, Beschluss vom 31. Oktober 1997 - 12 Ko 4073/97 -, EFG 1998, 222).

    Hierzu hat sich eine gefestigte Rechtsprechung entwickelt, wonach der Gebührentatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO nur dann verwirklicht wird, wenn es in einem Termin - im Vorfeld der mündlichen Verhandlung - zu einem Meinungsaustausch bzw. zu einer Besprechung über streitige, den anhängigen Rechtsstreit betreffende Fragen kommt (vgl.: OLG München, Beschluss vom 7. April 1976 - 11 W 2330/75 -, NJW 1976, 1643 = AnwBl. 1976, 296 = MDR 1976, 765; Hess. VGH, Beschluss vom 7. März 1983 - III TI 40/82 -, AnwBl. 1983, 284; Hess. FG, Beschluss vom 31. Oktober 1997 - 12 Ko 4073/97 -, EFG 1998, 222; weitere Nachweise bei: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, a.a.O., Rdnr. 148 zu § 31).

    Dies folgt sowohl aus dem Zweck der Vorschrift als auch aus § 31 Abs. 2 BRAGO, wonach Erörterungs- und Verhandlungsgebühren, die denselben Gegenstand betreffen und in demselben Rechtszug entstehen, aufeinander angerechnet werden (vgl. auch: Hess. FG, Beschluss vom 31. Oktober 1997 - 12 Ko 4073/97 -, a.a.O.).

    Dies gilt insbesondere nach dem Wortlaut des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO, wonach der Vorsitzende oder der Berichterstatter die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden kann (vgl.: zu § 79 Abs. 1 Nr. 1 FGO: Hess. FG, Beschluss vom 31. Oktober 1997 - 12 Ko 4073/97 -, a.a.O.).

  • FG Hessen, 26.11.2002 - 12 Ko 1552/00

    Erörterungsgebühr; Kosten; mehrere Verfahren; Erörterungstermin; Beiziehung;

    Durch die in 1975 erfolgte Einführung der Erörterungsgebühr sollte der bislang - wegen der engen Fassung des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO - nicht honorierte zusätzliche Arbeitsaufwand des Bevollmächtigten bei der Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses mit dem Gericht vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung vergütet werden (Senatsbeschluss vom 31.10.1997 12 Ko 4073/97, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1998, 222; Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO , 15. Aufl. 2002, § 31 A 147).

    Nach der mit dem weiteren Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO ("auch im Rahmen eines Versuchs zur gütlichen Beilegung") übereinstimmenden Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschluss in EFG 1998, 222; vgl. auch Tipke/Kruse, a.a.O., 139 FGO Tz. 89 m.w.N.) kann auch die Teilnahme an einem Erörterungstermin i.S. von § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FGO eine Erörterungsgebühr auslösen.

  • LG Stuttgart, 22.01.2003 - 27 O 69/02

    Steuerberaterhaftung: Verjährung des Schadensersatzanspruchs bei Versäumung von

    Der gleichen Meinung sind Göttlicher/Mümmler 20 (Stichwort: Erörterungsgebühr, gerade auch unter Hinweis auf das finanzgerichtliche Verfahren und Hess. FG EFG 98, 222), Riedel/ Sußbaum (§ 31 BRAGO Rn 85).
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