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   OVG Niedersachsen, 12.02.2010 - 12 ME 195/09   

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https://dejure.org/2010,9789
OVG Niedersachsen, 12.02.2010 - 12 ME 195/09 (https://dejure.org/2010,9789)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.02.2010 - 12 ME 195/09 (https://dejure.org/2010,9789)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. Februar 2010 - 12 ME 195/09 (https://dejure.org/2010,9789)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Gefahrstoff - Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 5 Abs. 1 GefStoffV; § 3a ChemG; § 23 ChemG
    Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Gefahrenstoffes bei der Einstufung und Kennzeichnung einer Zubereitung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GefStoffV § 5 Abs. 1; ChemG § 3a; ChemG § 23
    Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Gefahrenstoffes bei der Einstufung und Kennzeichnung einer Zubereitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Gefahrenstoffes bei der Einstufung und Kennzeichnung einer Zubereitung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 462
  • DÖV 2010, 452
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.2014 - 10 S 404/14

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eingeräumten Konsums harter Drogen -

    In der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte wird diese Auffassung inzwischen einhellig geteilt (vgl. m.w.N. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2008 - 1 S 186.07 - VRR 2008, 203; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2007 - 3 Bs 300/06 - VRS 112, 308; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.08.2009 - 12 ME 195/09 - juris; Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2012 - 2 B 1570/11 - NJW 2012, 2294 - entgegen der früher vertretenen Auffassung im Beschluss vom 14.01.2002 - 2 TG 3008/01 -ESVGH 52, 130).
  • OVG Niedersachsen, 16.04.2012 - 12 LB 165/11

    Berücksichtigung des im Orangenöl als Hauptbestandteil natürlich vorkommenden

    Mit Beschluss vom 19. Juli 2011 hat der Senat die Berufung wegen des noch hinreichend dargelegten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen und zur Begründung u. a. auf einen Beschluss des Senats in einem ähnlich gelagerten Verfahren (Beschl. v. 12.2.2010 - 12 ME 195/09 -) verwiesen.

    21 Zu der Frage der Kennzeichnungspflicht von Orangenöl beinhaltenden Zubereitungen hat der Senat mit Beschluss vom 12. Februar 2010 (- 12 ME 195/09 -, StoffR 2010, 143) ausgeführt:.

    Der Vorrang der Bestimmung nach Abs. 1 Buchst. b) kann, wie der Senat schon in dem mehrfach zitierten Beschluss vom 12. Februar 2010 (a. a. O.) dargelegt hat, indes nur gelten, wenn das Ergebnis dieser Methoden vollständig ermittelt worden ist und abschließend feststeht.

  • VG Braunschweig, 18.03.2010 - 2 A 15/09

    Einstufung; Gefahrstoff; Kennzeichnung; Orangenöl; Stoffrichtlinie; Zubereitung;

    Nach der konventionellen Methode (Art. 7 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Anhang III Teil A Buchst. a I. 1.1 und Teil B Tabelle 1b Zubereitungsrichtlinie) führt dies zu dem Ergebnis, dass von der Klägerin in Verkehr gebrachte Zubereitungen, die mehr als 25 % Orangenöl enthalten, mit dem Gefahrensymbol N und der Gefahrenbezeichnung R 50/53 einzustufen und zu kennzeichnen sind (vgl. zur Kennzeichnung einer Zubereitung mit weniger als 25 % Limonen mit N, R 51/53 ausgehend von Art. 3 Abs. 3 Zubereitungsrichtlinie: Nds. OVG, Beschl. v 12.2.2010 - 12 ME 195/09 -, Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG im Internet unter "www.dbovg.niedersachsen.de") .
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