Weitere Entscheidung unten: LG Frankfurt/Main, 25.04.2001

Rechtsprechung
   LG Würzburg, 27.09.2001 - 12 O 50/01   

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https://dejure.org/2001,41818
LG Würzburg, 27.09.2001 - 12 O 50/01 (https://dejure.org/2001,41818)
LG Würzburg, Entscheidung vom 27.09.2001 - 12 O 50/01 (https://dejure.org/2001,41818)
LG Würzburg, Entscheidung vom 27. September 2001 - 12 O 50/01 (https://dejure.org/2001,41818)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Bamberg, 07.04.2003 - 4 U 240/01

    Schadenersatz und Rückabwicklung bei Erwerb einer sogenannten "Schrottimmobilie"

    Die Beklagte wird unter Abänderung des am 27.9.2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Würzburg, Az.: 12 O 50/01 verurteilt, Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung aller Rechte der Klägerin und ihres Ehemannes an den in dem Grundbuch von beim Amtsgericht, Band Blatt Gemarkung Flur Flurstück Nr. und zu 3690/1.000.000 Miteigentumsanteil eingetragenen Teilflächen, verbunden mit dem Sondereigentum an der im 1. Obergeschoß, Bauteil C gelegenen Wohnung, nebst Abstellraum im Kellergeschoß, im Aufteilungsplan mit Nr. bezeichnet sowie einem 378/1.000.000 Miteigentumsanteil an den in dem Grundbuch von beim Amtsgericht, Band Blatt Gemarkung, Flur, Flurstück Nr. and eingetragenen Teilflächen, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Kfz-Stellplatz in der Großgarage, im Aufteilungsplan mit Nummer TG bezeichnet.
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Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 25.04.2001 - 3-12 O 50/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,23075
LG Frankfurt/Main, 25.04.2001 - 3-12 O 50/01 (https://dejure.org/2001,23075)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.04.2001 - 3-12 O 50/01 (https://dejure.org/2001,23075)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25. April 2001 - 3-12 O 50/01 (https://dejure.org/2001,23075)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Pressemitteilung)

    Internetapotheke III: Kein Versandhandel in Deutschland

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • LG Frankfurt/Main, 09.11.2000 - 3 O 365/00

    Internetapotheke geschlossen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 25.04.2001 - 12 O 50/01
    In dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren Landgericht Frankfurt am Main 2/3 O 365/00 nahm die Antragstellerin die Apotheek van W... B. V., ... , Niederlande, auf Unterlassung in Anspruch.

    Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat das in ihrem Urteil vom 09.11.2000 (2/3 O 365/00) ausgeführt; die Kammer teilt diese Beurteilung.

    Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit ist gegeben, auch unter Berücksichtigung der Eilverfahren Landgericht Frankfurt am Main 2/3 O 365/00 und 2/3 O 366/00.

    Er habe das Parallelverfahren der B. V. GmbH gegen die Apotheek van W... (Landgericht Frankfurt am Main 2/3 O 365/00) betreut und sei deshalb auch für die "Einleitung der Abschlußerklärung" zuständig gewesen.

    Die Bestellung des Dr. K. K. über 0800DocMorris.com erfolgte jedoch bei der Apotheek van W..., der Antragsgegnerin des einstweiligen Verfügungsverfahrens Landgericht Frankfurt am Main 2/3 O 365/00, und nicht bei der Antragsgegnerin zu 1.), die ausweislich des Handelsregisterauszugs und ausweislich der Auskunft der Creditreform vom 20.11.2000 (Anlage AS 3 a zur Antragsschrift) erst seit dem 21.07.2000 existiert.

    Erst nach Erlaß der einstweiligen Verfügung vom 09.11.2000 (Landgericht Frankfurt am Main 2/3 O 365/00) und im Hinblick auf die von der Apotheek van W... möglicherweise abzugebende Abschlußerklärung gab es einen Grund, nunmehr (erneut) den Internetauftritt unter 0800DocMorris zu überprüfen, was ausweislich der beiden eidesstattlichen Versicherungen des H. P. vom 17.11.2000 und vom 10.04.2001 am 13.11.2000 geschehen ist, mit dem (überraschenden) Ergebnis, daß nunmehr die jetzige Antragsgegnerin zu 1.) als Versandhandelsapotheke tätig ist, nicht mehr die Apotheek van W... , die Antragsgegnerin des einstweiligen Verfügungsverfahrens 2/3 O 365/00.

    Was die Frage der Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung anbetrifft (Art. 234 EGV), so hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main im Urteil vom 09.11.2000 (2/3 O 365/00) dieses Vorgehen im Hinblick auf die Verfahrensart (einstweiliges Verfügungsverfahren) abgelehnt.

    Um Mißverständnissen vorzubeugen, hat die Kammer das ausgeurteilte Unterlassungsgebot entsprechend formuliert, wie es auch im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main 2/3 O 365/00 vom 09.11.2000 ausformuliert ist.

    Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main kommt im Urteil vom 09.11.2000 (2/3 O 365/00) zu dem Ergebnis, daß die Gestattung des § 73 Abs. 2 Nr. 6 a AMG nicht vorliege; es verdiene die Auslegung den Vorzug, den gewerblichen Versandhandel von der Vorschrift des § 73 Abs. 2 Nr. 6 a AMG auszunehmen.

    Auch die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat im Urteil vom 09.11.2000 (2/3 O 365/00) Bedenken erkennen lassen, in dem Versandhandel lediglich eine Verkaufs- bzw. Vertriebsmodalität zu sehen, der nicht dem Art. 28 EGV unterliege.

    Für den E-Commerce mit Arzneimitteln durch Versandapotheken bedarf es Regelungen über personelle und technische Mindestvoraussetzungen, über Beipackzettel hinsichtlich eines Qualitätsmanagements sowie betreffend Aufsichtsbehörde und Kompetenzen dieser (vgl. Eichler, Arzneimittel im Internet, Urteilsanmerkung zu Landgericht Frankfurt am Main 2/3 O 365/00 und 2/3 O 366/00, Artikel aus K + R Heft 3/2001, Seite 144).

  • LG Frankfurt/Main, 09.11.2000 - 3 O 366/00

    Internetapotheke geschlossen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 25.04.2001 - 12 O 50/01
    In dem parallelen Verfügungsverfahren Landgericht Frankfurt am Main 2/3 O 366/00 nahm der Deutsche Apothekerverband e. V. die Apotheek van W... B. V., Herr ... und die 0800 Doc Morris N. V. i. o., letztere als eine in Gründung befindliche Aktiengesellschaft niederländischen Rechts, auf Unterlassung in Anspruch.

    Bekanntlich habe der Deutsche Apothekerverband e. V. in dem Verfahren Landgericht Frankfurt am Main 2/3 O 366/00 die Apotheek van W..., den Antragsgegner zu 2.) und die 0800DocMorris NV i. o. auf Unterlassung in Anspruch genommen.

    Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit ist gegeben, auch unter Berücksichtigung der Eilverfahren Landgericht Frankfurt am Main 2/3 O 365/00 und 2/3 O 366/00.

    Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß in dem Verfahren Landgericht Frankfurt am Main 2/3 O 366/00 am 09.11.2000 gegen die 0800DocMorris NV i. o. ein gerichtliches Unterlassungsgebot ergangen sei, diese mithin die Internet-Versandhandelstätigkeit nicht ausüben dürfe und deshalb die Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren nicht in dem Maße gegeben sei, daß nicht eine Vorlage an den EuGH zu rechtfertigen wäre.

    Antragsteller des Verfahrens Landgericht Frankfurt am Main 2/3 O 366/00 ist der Deutsche Apotheker Verband e. V., allein dieser hat den Fortgang des dortigen Eilverfahrens und eines etwaigen Vollstreckungsverfahrens zu bestimmen und die Antragstellerin des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens hat hierauf keinen Einfluß.

    Für den E-Commerce mit Arzneimitteln durch Versandapotheken bedarf es Regelungen über personelle und technische Mindestvoraussetzungen, über Beipackzettel hinsichtlich eines Qualitätsmanagements sowie betreffend Aufsichtsbehörde und Kompetenzen dieser (vgl. Eichler, Arzneimittel im Internet, Urteilsanmerkung zu Landgericht Frankfurt am Main 2/3 O 365/00 und 2/3 O 366/00, Artikel aus K + R Heft 3/2001, Seite 144).

    Daran ändert nichts der Gesichtspunkt, daß gegen den Antragsgegner zu 2.) in dem einstweiligen Verfügungsverfahren Landgericht Frankfurt am main 2/3 O 366/00 schon ein gerichtliches Unterlassungsgebot ergangen ist.

  • EuGH, 08.04.1992 - C-62/90

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 25.04.2001 - 12 O 50/01
    Der Europäische Gerichtshof habe bereits in seiner Entscheidung Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland (Urteil vom 08.04.1992, Rechtssache C-62/90) erläutert, daß jeder Eingriff in einem Fall wie diesem in den grenzüberschreitenden Warenverkehr eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Art. 28 EGV darstelle.

    Die Vorlagefrage Ziffer 1.) ist in dieser Fragestellung vom Europäischen Gerichtshof bereits beantwortet, und zwar aufgrund der Urteile des EuGH in der Rechtssache 215/87 Schumacher gegen Hauptzollamt Frankfurt am Main Ost und in der Rechtssache C 62/90 Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland.

    Diese Bestimmung (§ 73 Abs. 2 Nr. 6 a AMG) ist durch die 8. AMG-Novelle in das Arzneimittelgesetz eingefügt worden, und zwar als notwendige gesetzgeberische Schlußfolgerungen aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache 215/87 (Schumacher gegen Hauptzollamt Frankfurt am Main Ost) und Rechtssache C-62/90 (Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland).

  • EuGH, 07.03.1989 - 215/87

    Schumacher / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 25.04.2001 - 12 O 50/01
    § 73 Abs. 2 Ziffer 6 a AMG sei durch den Bundesgesetzgeber unter Druck der Entscheidungen "Schumacher" (Rechtssache 215/87, Urteil vom 07.03.1989) und "Kommission" des Europäischen Gerichtshofs geschaffen worden.

    Die Vorlagefrage Ziffer 1.) ist in dieser Fragestellung vom Europäischen Gerichtshof bereits beantwortet, und zwar aufgrund der Urteile des EuGH in der Rechtssache 215/87 Schumacher gegen Hauptzollamt Frankfurt am Main Ost und in der Rechtssache C 62/90 Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland.

    Diese Bestimmung (§ 73 Abs. 2 Nr. 6 a AMG) ist durch die 8. AMG-Novelle in das Arzneimittelgesetz eingefügt worden, und zwar als notwendige gesetzgeberische Schlußfolgerungen aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache 215/87 (Schumacher gegen Hauptzollamt Frankfurt am Main Ost) und Rechtssache C-62/90 (Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland).

  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 25.04.2001 - 12 O 50/01
    Jede Handelsregelung der Mitgliedsstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ist als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen (Urteil des EuGH vom 11.07.1974, Rechtssache 8/74 "Dassonville").
  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 25.04.2001 - 12 O 50/01
    Diese weitgehende Definition des EuGH hat in seinem Urteil vom 24.11.1993 (Rechtssachen C-267/91 und C-268/91 "Keck" und "Mithouard") eine Einschränkung erfahren.
  • BGH, 03.12.1998 - I ZR 119/96

    Hormonpräparate

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 25.04.2001 - 12 O 50/01
    Die Verletzung des Versandverbots und des Werbeverbots durch die Antragsgegnerin zu 1.), mithin werthaltiger Normen, ist regelmäßig, ohne daß es der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände bedarf, als Verstoß gegen § 1 UWG zu werten (vgl. BGHZ 140, 134, 138 - Hormonpräparate -).
  • BGH, 15.12.1994 - I ZR 154/92

    Pharma-Hörfunkwerbung - HWG - Pflichtangaben

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 25.04.2001 - 12 O 50/01
    Betroffen ist nur die produktbezogene Arzneimittelwerbung, nicht die unternehmensbezogene Imagewerbung (BGH WRP 1995, 310 - Pharma-Hörfunkwerbung-).
  • OLG Frankfurt, 05.12.1994 - 6 U 170/94

    Umfang des Werbeverbots für einzelimportierte Arzneimittel; Begriff der Werbung;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 25.04.2001 - 12 O 50/01
    Zwar erfüllt allein die Preisangabe für ein Arzneimittel noch nicht das Kriterium einer "Werbung" (Beschluß des OLG Frankfurt am Main vom 05.12.1994, WRP 1995, 229 - Biklin -).
  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 294/97

    Impfstoffversand an Ärzte; Versand von Medikamenten, organisierter Vertriebsweg

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 25.04.2001 - 12 O 50/01
    Die von den Antragsgegnern vertretene Ansicht werde auch vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.04.2000 (I ZR 294/97) bestätigt, wenn er einerseits auf dem in Deutschland geltenden Versandhandelsverbot des § 43 AMG bestehe, andererseits aber ausdrücklich erkläre, "daß ein Verstoß gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht schon deshalb nicht gegeben sei, weil das ausgesprochene Verbot den Beklagten nicht daran hindere, weiter Impfstoffe an Ärzte im Vereinigten Königreich zu liefern".
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