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LG Düsseldorf, 06.09.2006 - 12 O 537/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sonderkündigungsrecht eines Filialunternehmens zur Prägung von Kfz-Schildern nach Wegzug der Kfz-Zulassungsstelle auf Grundlage eines Gewerberaummietvertrages
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 06.09.2006 - 12 O 537/05
- OLG Düsseldorf, 02.08.2007 - U (Kart) 10/07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.06.1982 - IVb ZR 709/80
Verwirkung im Unterhaltsrecht
Auszug aus LG Düsseldorf, 06.09.2006 - 12 O 537/05
Ein Recht ist entsprechend dem in § 242 BGB verankerten Grundsätzen von Treu und Glauben wegen einer rechtsmissbräuchlichen, illoyalen Verspätung der Rechtsausübung verwirkt, wenn der Berechtigte es über längere Zeit hinweg nicht geltend gemacht hat (sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (sog. Umstandsmoment) (vgl. BGHZ 25, 52; 43, 292; NJW 1982, 1999). - LG Berlin, 08.06.1995 - 20 O 67/95
Vertragsstrafe; Verwirkt; Zuwiderhandlung; Treu und Glauben; Reduzierung; …
Auszug aus LG Düsseldorf, 06.09.2006 - 12 O 537/05
Dies würde etwa gelten, wenn im Verhältnis zu der mit den Ziffern 4 und 5 des Vertrages beabsichtigten Wirkung nur ein geringfügiger Verstoß durch die Klägerin vorliegen würde (vgl. LG Berlin, NJW 1996, 1142).
- OLG Düsseldorf, 02.08.2007 - U (Kart) 10/07
Wettbewerbsschutz in gewerblichem Mietvertrag
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.09.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az. 12 O 537/05, wird ebenso zurückgewiesen wie die Berufung des Beklagten zu 2) gegen dasselbe Urteil.unter Abänderung des am 06.09.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Az. 12 O 537/05,.
die Widerklage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 06.09.2006 - 12 O 537/05 - (Urteilsausspruch zu Ziffer 2) abzuweisen.