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   BSG, 14.12.1966 - 12 RJ 358/65   

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https://dejure.org/1966,2239
BSG, 14.12.1966 - 12 RJ 358/65 (https://dejure.org/1966,2239)
BSG, Entscheidung vom 14.12.1966 - 12 RJ 358/65 (https://dejure.org/1966,2239)
BSG, Entscheidung vom 14. Dezember 1966 - 12 RJ 358/65 (https://dejure.org/1966,2239)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ansprüche des Pflegekindes - Waisenrente des Pflegekindes - Rückkehr in Haushalt der Mutter

Papierfundstellen

  • NJW 1967, 2427
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BSG, 14.12.1966 - 12 RJ 358/65
    hat der Gesetzgeber bei der Rentenversieherungsw reform für diese Fälle wiederum Keine besondere gesetzliche Regelung getroffen, insbesondere hat er nicht etwa angeordnet9 daß de0 eine Vollwaisenrente in eine Halbwaisenrente umzuwandeln ist, wenn die Weise von einem anderen allein adoptiert wird, oder daß die Rente entfällt, wenn die Weise von einem Ehepaar gemeinschaftlich angenommen wird° Dieses Fehlen entsprechender Vorschriften ist wohlbegründet° Die Hinterbliebenen" renten werden vor allem trotz ihres grundsätzlichen Unterhaltsersatzeharakters (BVerfGE 17, 1,10, 28, 38, 49) ZGB° bei einem vorzeitigen Tode des Versicherten nicht, wie die Schadensersatzansprüche im Falle der Tötung eines Unterhaltspflichtigen nach @ 844 Abs" 2 BGB, nur für die'mutmaßliche Dauer der Leistungspflieht des Verstorbenen gewährte Die Versicherungsleistungen für Angehörige eines Versicherten sind vielmehr nach dem Leitgedanken des Sozialversicherungsreehts bedingt durch eine bestimmte" typische Bedarfssituation° Insbesondere die Hinterbliebenenrenten sollen den typischen Bedarf9 den wirtschaftlichen Verlust ausgleichen, der durch den Tod des -9".

    Versicherten eintritt, Dabei sind aber bei der Ordnung von Massentatbeständen, mit denen es die Sozialversicherung zu tun hat, typisierende Regeln notwendig (vglo auch BVerfGE 17, 1,23)" Deshalb ist es mit Recht bedeutungslos9 ob und wie lange der Versicherte selbst unter den günstigsten Umständen die Hinterbliebenen noch hätte unterhalten können, Deshalb ist aber auch weiter unerheblich, ob die Berechtigten etwa vor dem im Gesetz vorgesehenen Ende der Leistung aus besonderen Gründen auf die Hinterbliebenenrente nicht mehr angewiesen sind, Solche Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles können in der Rentenversicherung nicht berücksichtigt werden° Für Pflegekinder kann nichts grundsätzlich anderes gelten (vgl° hierzu Schubert, SGb 1962, 227, 228)° Bei ihnen würde zudem ein Wegfall des Waisenrentenanspruchs in besonderem Maße ihre Wiedereingliederung in eine andere Familie, nachdem sie ihre ersten Pflegeeltern verloren haben, erschweren, da die neuen Adoptiv- oder Pflegeeltern vielfach nicht bereit sein werden, die volle Unterhaltslast für die Weisen zu tragen° Gerade der Fall des Klägers könnte hierfür sogar ein besonders überzeugendes Beispiel bilden, Der Ehemann seiner Mutter könnte sich z"B° sträuben, ihn in seinen Haushalt aufzunehmen, wenn er für ihn allein aufzukommen hätte, da die Kindesmutter ersichtlich nicht in der Lage ist, den Unterhalt ihres unehelichen Kindes auch.

  • BSG, 20.04.1961 - 4 RJ 217/59
    Auszug aus BSG, 14.12.1966 - 12 RJ 358/65
    den Kläger begünstigte, für den Versicherungsträger in dem Zeitpunkt bindend geworden, indem er dem Berechtigten zuging (BSG 14, 154)° Der Senat hatte somit nur noch zu prüfen, ob die Beklagte zu Recht davon ausgegangen war, daß der Vaisenrentenanspruch nach 5 1292 EVO mit Ablauf des Monats März 1958 erloschen war, Nach der genannten Vorschrift fällt die Waisenrente mit dem Ablauf des Monats weg, in der die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind, Diese Vorschrift hat das Berufungsgericht deshalb für anwendbar gehalten, weil Voraussetzung für die Gewährung der Waisenrente an den Kläger das Bestehen eines Pflegekindschaftsverhältnisses' zwischen dem Kläger und dem Ehemann seiner Großmutter, dem Versicherten, sei, und diese Voraussetzung in Zeitpunkt dem.
  • BSG, 28.04.2004 - B 2 U 12/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente - Witwenrente - Waisenrente

    Verlässt das Kind die Pflegefamilie, bleibt zwar trotz Verlustes des Pflegekindstatus der Anspruch auf Waisenrente erhalten, so dass bei Anwendung des alten Rechts weiterhin Leistungen im bisherigen Umfang gewährt würden (siehe dazu BSG, Urteil vom 14. Dezember 1966 - 12 RJ 358/65 = SozR Nr. 1 zu § 1292 RVO).
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