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BSG, 08.03.1979 - 12 RK 30/77 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
RVO § 165
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1980, 475
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 29.08.1963 - 3 RK 86/59
Beiträge zur Sozialversicherung auch für die Stundenhonorare von Golflehrern; …
Auszug aus BSG, 08.03.1979 - 12 RK 30/77
Auch in diesem Punkt ist das vom LSG angeführte Urteil des BSG vom 29. August 4965 - } RK 86/59 (BSGE 20, 6, 8) wegen der abweichenden Sachlage nicht -.
- LSG Baden-Württemberg, 25.01.2022 - L 11 BA 1015/20
Versicherungspflicht bzw -freiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung - …
Das BSG habe auch bereits in seiner Entscheidung vom 08.03.1979 - 12 RK 30/77 - zutreffend erkannt, dass Masseure, denen Massageräume mit dem erforderlichen Mobiliar überlassen werde und die dafür sowie für die sonstigen Unkosten einen Mietzins iHv 20 % der Massagehonorare entrichteten, nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stünden; dies gelte selbst dann, wenn die Masseure ihre Arbeitszeit im Großen und Ganzen nach den Öffnungszeiten der im selben Haus vom Vermieter betriebenen Sauna ausrichteten und ihre Tätigkeit auch sonst weitgehend dem Geschäftsbetrieb der Sauna anpassten. - BSG, 28.02.1980 - 8a RU 88/78
Dozent - Versicherungspflicht bei Dozenten - Universitätsmitarbeiter
Sie tragen mithin in bezug auf ihre Dozententätigkeit insofern überwiegend ein eigenes wirtschaftliches Risiko, als der Erfolg ihres vorbereitenden und planenden eigenwirtschaftlichen Einsatzes ungewiß ist (vgl hierzu BSG Urteil vom 8. März 1979 - 12 RK 30/77 - in BB 80, 211 mwH). - LSG Hessen, 22.08.1979 - L 8 KR 594/77 18 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 31. Mai 1978, Az.: 12 RK 25/77 und Urteil vom 24.Oktober 1978, Az.: 12 RK 58 und 6/76 m.w.N., Urteile vom 8. März und 9. April 1979, Az.: 12 RK 30/77 und 12 RK 37/77), setzt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis voraus, daß der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.