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   BSG, 23.02.1988 - 12 RK 34/86   

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BSG, 23.02.1988 - 12 RK 34/86 (https://dejure.org/1988,4740)
BSG, Entscheidung vom 23.02.1988 - 12 RK 34/86 (https://dejure.org/1988,4740)
BSG, Entscheidung vom 23. Februar 1988 - 12 RK 34/86 (https://dejure.org/1988,4740)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1988, 1966
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 28.04.1987 - 12 RK 50/85

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses - Abfindung - Arbeitslosengeld - Ruhen

    Auszug aus BSG, 23.02.1988 - 12 RK 34/86
    Zur Grundlohnbemessung nach § 180 Abs. 4 RVO, wenn bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung gezahlt und zugleich vereinbart wird, daß der Arbeitnehmer seine Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht geltend macht (Weiterentwicklung von BSG vom 28.4.1987 12 RK 50/85 = SozR 2200 § 180 Nr. 36).

    Aus diesem Grunde könne auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 28. April 1987 (SozR 2200 § 180 Nr. 36) auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.

    Zur Einbeziehung von Abfindungen in den Grundlohn hat der erkennende Senat im Urteil vom 28. April 1987 (SozR 2200 § 180 Nr. 36) ausgeführt, daß eine Abfindung, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird, sich in Fällen, in denen der Tatbestand des § 117 Abs. 2 AFG vorliegt (vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der für den Arbeitgeber geltenden ordentlichen Kündigungsfrist), zum einen aus einer Abgeltung für den durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirkten Verlust von Arbeitsentgelt ("Arbeitsentgeltanteil") und zum anderen aus einer Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände, insbesondere des Arbeitsplatzes, ("sozialer Anteil") zusammensetzt.

  • BSG, 25.08.1982 - 12 RK 57/81

    Veräußerungsleibrente; Leibrente gegen Überlassung eines Grundstückes; Einnahme

    Auszug aus BSG, 23.02.1988 - 12 RK 34/86
    Diese Bestimmung entspricht der gesetzlichen Regelung in § 180 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung - RVO - (vgl BSG SozR 2200 § 180 Nr. 12 S 36 oben).
  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 20/88

    Arbeitsentgelt - Entschädigung - Abfindung

    Soweit es sich bei ihr um eine echte Abfindung und nicht um eine Nachzahlung von während der Beschäftigung verdientem Entgelt handelt (vgl dazu Urteil des Senats vom 23. Februar 1988, SozR 2200 § 180 Nr. 39, besonders S 159), soll die Abfindung den Arbeitnehmer dafür entschädigen, daß er seine bisherige Beschäftigung nicht fortsetzen kann, mithin gehindert ist, aus dieser Beschäftigung künftig Arbeitsentgelt zu erzielen.
  • BSG, 19.09.2007 - B 1 KR 7/07 R

    Krankenversicherung - Belastungsgrenze für Zuzahlungen - Berücksichtigung -

    b) In der Folgezeit hat die Rechtsprechung des BSG am Ausgangspunkt dieses Verständnisses des Begriffs "Einnahmen zum Lebensunterhalt" festgehalten und Modifizierungen in eingeschränktem Umfang insoweit vorgenommen, als sie nicht alle sich aus dem Beitragsrecht ergebenden differenzierenden Regelungen in Gänze übernommen hat (vgl näher BSG SozR 3-2500 § 61 Nr. 8 S 39 ff; zur Differenzierung bei der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes vgl BSG SozR 2200 § 180 Nr. 39 mwN; BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2; zum Ganzen auch BSG, Urteil vom 19.9.2007 - B 1 KR 1/07 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 19.09.2007 - B 1 KR 1/07 R

    Krankenversicherung - Berechnung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen -

    Vielmehr hat es die Rechtsprechung im Interesse der einfachen Handhabbarkeit sowie unter Berücksichtigung der pauschalierenden Befreiung aller Sozialhilfeempfänger von Zuzahlungen in der damaligen Regelung für die Bestimmung der Belastungsgrenze als angemessen angesehen, die gesamten Abfindungen eines Arbeitgebers bei Verlust des Arbeitsplatzes in die Einnahmen zum Lebensunterhalt einzubeziehen, ohne - wie die Rechtsprechung zum Beitragsrecht - zwischen dem Arbeitsentgeltanteil und dem sozialen Anteil zu unterscheiden (vgl zur Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes BSG SozR 2200 § 180 Nr. 39 mwN; BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2).
  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 65/87

    Arbeitsverhältnis - Auflösung - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht

    Dies hat der Senat bereits in einer früheren Entscheidung (SozR 2200 § 180 Nr. 39 S 159) ausgesprochen.
  • BSG, 07.03.2007 - B 12 KR 4/06 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Zahlungen zur Abgeltung eines Anspruchs auf

    Soweit es sich bei ihr um eine echte Abfindung und nicht um eine Nachzahlung von während der Beschäftigung verdientem Entgelt handelt (vgl dazu Urteile des Senats vom 23. Februar 1988, 12 RK 34/86, SozR 2200 § 180 Nr. 39, besonders S 159 und vom 25. Oktober 1990, aaO), soll die Abfindung den Arbeitnehmer dafür entschädigen, dass er seine bisherige Beschäftigung nicht fortsetzen kann, mithin gehindert ist, aus dieser Beschäftigung künftig Arbeitsentgelt zu erzielen.
  • LSG Brandenburg, 03.11.2004 - L 4 KR 25/03

    Familienversicherung eines Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung;

    Dies hat das BSG in dem weiteren Urteil vom 23. Februar 1988 - 12 RK 34/86, abgedruckt in SozR 2200 § 180 Nr. 39 bestätigt.

    Aus § 180 Abs. 4 RVO folge, dass nur solche Einnahmen der Grundlohnberechnung zugrunde gelegt werden könnten, die für den jeweiligen Beitragsmonat zum Lebensunterhalt bestimmt seien, so dass sonstige Einnahmen, die für einen anderen Zweck gezahlt würden, auszuscheiden seien (BSG Urteil vom 23. Februar 1988 - 12 RK 34/86).

  • BAG, 09.11.1988 - 4 AZR 433/88

    Abfindung - Sozialversicherung

    Davon geht auch das Bundessozialgericht aus (Urteil vom 28. April 1987 - 12 RK 50/85 - und Urteil vom 23. Februar 1988 - 12 RK 34/86 -), wenn es die Abfindung als Einnahme zum Lebensunterhalt für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses einstuft und sie deshalb (teilweise) dem Grundlohn für die Berechnung des Beitrags bei der freiwilligen (Weiter-) Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 180 Abs. 4 RVO) zurechnet.
  • BSG, 24.03.1988 - 5/5b RJ 84/86

    Arbeitsverhältnis - Auflösung - Arbeitslosigkeit - Arbeitslosengeld - Meldung -

    Ebenso bewirkt der Teil der Abfindung, der als Gegenleistung dafür gezahlt wird, daß der Arbeitnehmer auf die Geltendmachung von Arbeitslosengeld verzichtet hat, kein Ruhen des Arbeitslosengeldes, weil er nicht als Abfindung i.S. des § 117 Abs. 2 AFG anzusehen ist (Urteil des 12. Senats vom 23. Februar 1988 - 12 RK 34/86 - m.w.N.).

    Weiter muß es den Versicherten darüber belehren, daß seine Krankenversicherung als Arbeitsloser vom Bezug des Arbeitslosengeldes abhängig ist (§ 155 Abs. 1 AFG; zur Meldepflicht vgl. § 161 AFG) und daß er bei freiwilliger Krankenversicherung Beiträge mindestens von einem fiktiven Einkommen in Höhe des Arbeitslosengeldes zahlen müßte (Urteil des 12. Senats vom 23. Februar 1988 - 12 RK 34/86 -).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.01.2012 - L 11 KR 5900/10

    Beitragsrechtliche Behandlung einer Abfindung wegen vorzeitiger Beendigung eines

    Vielmehr kann nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, 28.04.1987, 12 RK 50/85, SozR 2200 § 180 Nr. 36 = juris Rdnr 14 ff; BSG 23.02.1988, 12 RK 34/86, SozR 2200 § 180 Nr. 39 = juris Rdnr 13 ff und 21.02.1990, 12 RK 20/88, BSGE 66, 219-222 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2 = juris Rdnr 14; Sächsisches LSG, 04.02.2009, L 1 KR 132/07, juris Rdnr 29 ff; LSG Brandenburg, 03.11.2004, L 4 KR 25/03, juris Rdnr 50 ff; LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2002, L 16 KR 59/01, juris Rdnr20 ff; LSG Rheinland-Pfalz, 23.07.1988, L 5 K 49/96, juris = nur Orientierungssatz; LSG Niedersachsen, 15.06.1994, L 4 Kr 212/93, juris = nur Leitsatz) nur der in der Abfindung enthaltene Entgeltanteil, also der Anteil, der für den Verlust des bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgefallenen Arbeitsentgelts gezahlt wird, der Beitragsbemessung als sonstige Einnahme zugrunde gelegt werden.

    Diese Abfindungsanteile sind dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen und daher als Arbeitsentgelt nach den jeweils hierfür geltenden Regelungen der Beitragsbemessung zu unterwerfen (vgl dazu BSG, 23.02.1988, 12 RK 34/86, SozR 2200 § 180 Nr. 39 = juris; BSG, 21.02.1990, 12 RK 65/87, juris).

  • BSG, 09.06.1998 - B 1 KR 22/96 R

    Krankenversicherung - Härtefallregelung - Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt -

    Soweit sich der Zweck nicht aus den Umständen ergab, bestimmte sich der "soziale Anteil" bei Entlassungen ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Frist nach den Grundsätzen, die aufgrund von § 117 Abs. 2 und 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) für die Anrechnung von Arbeitgeberabfindungen auf Ansprüche wegen Arbeitslosigkeit galten (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 39 mwN); ohne näheren Anhalt konnte die Abfindung nicht als Arbeitsentgelt aus der beendeten Beschäftigung angesehen werden und blieb bei Fortsetzung der Pflichtversicherung beitragsfrei (BSGE 66, 219 = SozR 2400 § 14 Nr. 2).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1999 - L 5 KR 52/99

    Krankenversicherung

  • BSG, 24.03.1988 - 4a RJ 59/87
  • LSG Hamburg, 09.12.2019 - L 1 KR 59/19
  • BSG, 04.10.1988 - 1 RA 27/87

    Abfindungssumme - Auflösung des Arbeitsverhältnisses - "Entgehendes"

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 - L 11 KR 143/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.02.2010 - L 4 KR 185/09
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2002 - L 5 KR 55/02

    Krankenversicherung

  • LSG Hessen, 14.07.1998 - L 1 KR 375/97

    Zahlung von rückständigen Arbeitsentgelt keine Abfindung - Beendigung des

  • SG Düsseldorf, 18.12.2000 - S 4 KR 229/00

    Krankenversicherung

  • ArbG Köln, 21.06.1996 - 2 Ca 9187/95

    Nichtigkeit von zum Nachteil des Sozialversicherungsberechtigten von den

  • SG Hannover, 02.04.2009 - S 2 KR 419/03
  • SG Dresden, 11.03.2009 - S 25 KR 419/07
  • SG Stade, 19.03.2008 - S 15 KR 24/08
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