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   BSG, 31.05.1978 - 12 RK 49/76   

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BSG, 31.05.1978 - 12 RK 49/76 (https://dejure.org/1978,7578)
BSG, Entscheidung vom 31.05.1978 - 12 RK 49/76 (https://dejure.org/1978,7578)
BSG, Entscheidung vom 31. Mai 1978 - 12 RK 49/76 (https://dejure.org/1978,7578)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begründung einer Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten im Hinblick auf einen Rechtsreferendar - Versicherungspflichtige Nebenbeschäftigung von Beamten und Richtern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 1978, 1418
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 11.03.1970 - 3 RK 40/67

    Mehrfachbeschäftigte - Mehrfache Versicherungspflichtigkeit - Versicherungsfreie

    Auszug aus BSG, 31.05.1978 - 12 RK 49/76
    Eine andere Beurteilung läßt sich auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung von Beamten und Richtern (vgl. BSGE 20, 123; 31, 66; 40, 208; BSG SozR Nr. 2 zu § 6 AVG; SozR 2200 § 169 Nr. 4) nicht gewinnen.

    Dabei hat das BSG zwar ausgesprochen, daß dies auch dann gilt, wenn die Nebenbeschäftigung "ausbildungskonfom" ist (BSGE 31, 66, 68), also der Ausbildung nützt.

  • BSG, 10.09.1975 - 12 RK 6/74

    Beamter - Versicherungsfreiheit

    Auszug aus BSG, 31.05.1978 - 12 RK 49/76
    Eine andere Beurteilung läßt sich auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung von Beamten und Richtern (vgl. BSGE 20, 123; 31, 66; 40, 208; BSG SozR Nr. 2 zu § 6 AVG; SozR 2200 § 169 Nr. 4) nicht gewinnen.
  • BSG, 18.12.1963 - 3 RK 99/59
    Auszug aus BSG, 31.05.1978 - 12 RK 49/76
    Eine andere Beurteilung läßt sich auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung von Beamten und Richtern (vgl. BSGE 20, 123; 31, 66; 40, 208; BSG SozR Nr. 2 zu § 6 AVG; SozR 2200 § 169 Nr. 4) nicht gewinnen.
  • BSG, 31.03.2015 - B 12 R 1/13 R

    Sozialversicherungspflicht - freiwillige zusätzliche an Rechtsreferendare

    Die zum einheitlichen Beschäftigungsverhältnis in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätze seien bereits in den Urteilen vom 31.5.1978 (BSGE 46, 241 = SozR 2200 § 1229 Nr. 7; BSG SozR 2200 § 1229 Nr. 8; BSG Urteil vom 31.5.1978 - 12 RK 49/76 - BB 1978, 1418) auch auf Rechtsreferendare in der Stationsausbildung angewandt worden.

    Ebenso hat das BSG die Referendarausbildung in einem Beamtenverhältnis grundsätzlich als "Beschäftigung" angesehen, auch wenn diese wegen des Beamtenstatus nach den jeweils einschlägigen Regelungen der einzelnen Teile des SGB versicherungsfrei ist (vgl BSGE 46, 241 = SozR 2200 § 1229 Nr. 7; BSG Urteil vom 31.5.1978 - 12 RK 49/76 - BB 1978, 1418) .

    Vor diesem Hintergrund kann eine neben dem "öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis" zum klagenden Land bestehende, auf einer gesonderten Vereinbarung beruhende, von Zwecken dieser Ausbildung freie und deshalb vom "Ausbildungsverhältnis" abgrenzbare (vgl hierzu BSGE 46, 241 = SozR 2200 § 1229 Nr. 7; BSG SozR 2200 § 1229 Nr. 8 ; BSG Urteil vom 31.5.1978 - 12 RK 49/76 - BB 1978, 1418 ) Beschäftigung der beigeladenen Referendare durch die Beigeladene zu 1. nicht angenommen werden.

  • LSG Hamburg, 28.11.2012 - L 2 R 16/10

    Sozialversicherung - Freie und Hansestadt Hamburg - alleinige Arbeitgeberin für

    Der Senat folgt mit dieser Beurteilung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu vergleichbaren Sachverhalten und führt diese fort (vgl BSG vom 29.8.1963 - 3 RK 86/59 = BSGE 20, 6 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO, vom 26.3.1998 - B 12 KR 17/97 R = SozR 3-2400 § 14 Nr. 15, vom 3.2.1994 - 12 RK 18/93 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 8, vom 11.3.1970 - 3 RK 40/67 = BSGE 31, 66 = SozR Nr. 10 zu § 1229 RVO, vom 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B, ferner das noch nicht im Volltext vorliegende Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R = SozR 4-2400 § 14 Nr. 16; in diesem Sinne auch LSG Erfurt vom 30.8.2005 - L 6 KR 718/03; zur Versicherungsfreiheit von Referendaren im Beamtenverhältnis auf Widerruf bereits BSG vom 31.5.1978 - 12 RK 48/76 = BSGE 46, 241 = SozR 2200 § 1229 Nr. 7; 12 RK 49/76 = BB 1978, 1418; 12 RK 25/77 = SozR 2200 § 1229 Nr. 8).

    Versicherungsfreiheit habe nur für Referendare im Beamtenverhältnis bestanden, wenn ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe (Hinweis auf Urteile des Bundessozialgerichts vom 31.05.1978 - 12 RK 48/76, 12 RK 49/76 und 12 RK 25/77).

    Nichts anderes habe schon das BSG in seinen Urteilen vom 31.05.1978 (12 RK 48/76, 12 RK 49/76 und 12 RK 25/77) entschieden.

    Diese Grundsätze sind vom BSG in den bereits vom Sozialgericht zitierten Entscheidungen vom 31.05.1978 (12 RK 48/76, BSGE 46, 241; 12 RK 49/76, BB 1978, 1418; 12 RK 25/77, MDR 1979, 86) auch auf sich in der Stationsausbildung befindende Rechtsreferendare angewandt worden, wenn auch in der Konstellation der Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf.

  • SG Berlin, 07.07.2015 - S 76 KR 1743/13

    Rentenversicherungsfreiheit - Rechtsreferendar - öffentlich-rechtliches

    Schon mit Urteilen vom 31.05.1978 (Az.: 12 RK 25/77, 12 RK 48/76 und 12 RK 49/76, alle zitiert nach Juris) hat das BSG entschieden, dass ein Rechtsreferendar, der im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes einem Rechtsanwalt zur Ausbildung zugeteilt ist und während dieser Ausbildungsstation neben dem Unterhaltszuschuss von dem Rechtsanwalt eine zusätzliche Vergütung erhält, insgesamt versicherungsfrei ist, wenn sich die vom Ausbildungszweck freie Beschäftigung von der Ausbildungsbeschäftigung nicht abgrenzen lässt.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - L 1 KR 335/15

    Rechtsreferendariat - Anwaltsstation - Zusatzvergütung

    Schon mit Urteilen vom 31. Mai 1978 (12 RK 25/77, 12 RK 48/76 und 12 RK 49/76) habe dieses entschieden, dass ein Referendar, der im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes einem Rechtsanwalt zur Ausbildung zugeteilt sei und während dieser Ausbildungsstation neben dem Unterhaltszuschuss von dem Rechtsanwalt eine zusätzliche Vergütung erhalte, insgesamt versicherungsfrei sei, wenn sich die vom Ausbildungszweck freie Beschäftigung von der Ausbildungsbeschäftigung nicht abgrenzen lasse.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2017 - L 5 KR 719/16

    Erstattung eines Arbeitnehmeranteils der Beiträge zur gesetzlichen

    Mit seinem Widerspruch wies der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des SG Berlin vom 7.7.2015 (S 76 KR 1743/13) und die Entscheidungen des BSG vom 31.5.1978 (12 RK 25/77 und 12 RK 49/76) darauf hin, mit der Beigeladenen zu 2) keinen "Arbeitsvertrag" abgeschlossen zu haben.

    Lediglich dann, wenn die Beschäftigung des Auszubildenden - sei es durch ausdrückliche Vereinbarung, sei es durch tatsächliche Gestaltung des Arbeitsablaufs - konkret in zwei voneinander unabhängige Teile getrennt sei, nämlich zum einen in ein reines Ausbildungsverhältnis und zum anderen in ein von Ausbildungszwecken freies Beschäftigungsverhältnis, könne die zusätzliche Vergütung einem neben der Ausbildung bestehenden Beschäftigungsverhältnis zugeordnet werden und zur Versicherungspflicht führen (BSG, Urteile vom 31.5.1978 - 12 RK 48/76, 12 RK 48/76 und 12 RK 49/76).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2018 - L 5 KR 293/17

    Erstattung gezahlter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

    Wenn - wie hier - aufgrund einer besonderen vertraglichen Vereinbarung eine zusätzliche Vergütung gezahlt werde, sei grundsätzlich von Versicherungspflicht auszugehen (Bezugnahme auf BSG, Urteile vom 11.03.1970 - 3 RK 40/67 sowie vom 31.05.1978 - 12 RK 48/76, 12 RK 49/76 und 12 RK 25/77).

    bb) Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 31.05.1978 - 12 RK 48/76, 12 RK 49/76 und 12 RK 25/77 sowie vom 31.03.2015 - B 12 R 1/13 R), der sich der erkennende Senat in dem Urteil vom 27.04.2017 - L 5 KR 719/16 bereits ausdrücklich angeschlossen hat, wäre daneben nur dann Raum für eine gesondert rentenversicherungspflichtige ("Zusatz"-)Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 3, wenn diese Tätigkeit - sei es durch ausdrückliche Vereinbarung, sei es durch tatsächliche Gestaltung des Arbeitsablaufs - in zwei voneinander unabhängige Teile getrennt gewesen wäre, nämlich zum einen in ein reines Ausbildungsverhältnis und zum anderen in ein von Ausbildungszwecken freies Beschäftigungsverhältnis.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2022 - L 8 BA 98/20

    Versicherungspflicht einer Tätigkeit als juristische Mitarbeiterin einer

    Eine Erstreckung der Versicherungsfreiheit kommt lediglich dann in Betracht, wenn Rechtsreferendare im Rahmen ihres juristischen Ausbildungsdienstes neben dem Unterhaltszuschuss von den ausbildenden Stellen zusätzliche Vergütungen erhalten und sich eine Trennung der verrichteten Arbeiten in einen ausbildungsbezogenen Teil und eine hiervon unabhängige Beschäftigung anderer Art nicht vornehmen lässt (vgl. z.B. BSG Urt. v. 31.3.2015 - B 12 R 1/13 R - juris Rn. 22 m.w.N.; Urt. v. 31.5.1978 - 12 RK 49/76 - juris; LSG NRW Urt. v. 27.4.2017 - L 5 KR 719/16 - juris Rn. 32).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.07.2016 - L 1 KR 335/15
    Schon mit Urteilen vom 31. Mai 1978 (12 RK 25/77, 12 RK 48/76 und 12 RK 49/76) habe dieses entschieden, dass ein Referendar, der im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes einem Rechtsanwalt zur Ausbildung zugeteilt sei und während dieser Ausbildungsstation neben dem Unterhaltszuschuss von dem Rechtsanwalt eine zusätzliche Vergütung erhalte, insgesamt versicherungsfrei sei, wenn sich die vom Ausbildungszweck freie Beschäftigung von der Ausbildungsbeschäftigung nicht abgrenzen lasse.
  • SG Duisburg, 24.08.2016 - S 9 KR 274/14

    Beitragspflichtigkeit des erhaltenen Entgelts eines Referendars für dessen

    Schon mit Urteilen vom 31.05.1978 (12 RK 25/77, 12 RK 48/76 und 12 RK 49/76) hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass ein Rechtsreferendar, der im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes einem Rechtsanwalt zur Ausbildung zugeteilt ist und während dieser Ausbildungsstation neben dem Unterhaltszuschuss von dem Rechtsanwalt eine zusätzliche Vergütung erhält, insgesamt versicherungsfrei ist, wenn sich die vom Ausbildungszweck freie Beschäftigung von der Ausbildungsbeschäftigung nicht abgrenzen lässt.
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