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Rechtsprechung
   BSG, 29.06.1993 - 12 RK 48/91, 12 RK 9/92, 12 RK 91/92   

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BSG, 29.06.1993 - 12 RK 48/91, 12 RK 9/92, 12 RK 91/92 (https://dejure.org/1993,235)
BSG, Entscheidung vom 29.06.1993 - 12 RK 48/91, 12 RK 9/92, 12 RK 91/92 (https://dejure.org/1993,235)
BSG, Entscheidung vom 29. Juni 1993 - 12 RK 48/91, 12 RK 9/92, 12 RK 91/92 (https://dejure.org/1993,235)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Krankenversicherung: Wechsel im Erziehungsurlaub

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 72, 292
  • NJW-RR 1994, 131
  • NZS 1994, 21
  • FamRZ 1994, 753 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 10.02.1993 - 1 RK 17/91

    Arzneimittel - Zweckmäßigkeit - Krankheit - Unbekannte Ursache

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 48/91
    Ob zu den eigenen Rechten des Stammversicherten nach neuem Recht auch die einzelnen Leistungsansprüche für einen Familienangehörigen gehören, so daß er auch diese geltend machen kann, wozu er nach früherem Recht (§ 205 RVO) als Versicherter allein befugt war, ist hier nicht zu entscheiden (in der Tendenz verneinend der 1. Senat des BSG in SozR 3-2200 § 182 Nr. 13).
  • BSG, 24.11.1992 - 12 RK 8/92

    Verwaltungsakt - Einzugsermächtigung - Nichtgebrauch - Krankenversicherung -

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 48/91
    Ob in dieser Zeit (dh vor dem 7. April 1990) eine Familienversicherung hätte bestehen können oder die von der Beklagten angenommene freiwillige Versicherung bestand und diese beitragsfrei war (vgl hierzu die Urteile des Senats vom 24. November 1992, 12 RK 8/92 = SozR 3-2500 § 224 Nr. 2; SozR 3-2200 § 383 Nr. 1; SozR 3-2500 § 224 Nr. 3), ist daher nicht mehr zu prüfen.
  • BSG, 09.02.1993 - 12 RK 26/90

    Streit über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung -

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 48/91
    Der Beginn des Erziehungsurlaubs machte es erforderlich, in einer neuen vorausschauenden Betrachtungsweise (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 9. Februar 1993 - SozR 3-2200 § 165 Nr. 9) zu ermitteln, ob die Grenze weiterhin überschritten war.
  • BSG, 24.11.1992 - 12 RK 24/91

    Beitragspflicht zur Krankenversicherung während des Bezugs von Erziehungsgeld -

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 48/91
    Ob in dieser Zeit (dh vor dem 7. April 1990) eine Familienversicherung hätte bestehen können oder die von der Beklagten angenommene freiwillige Versicherung bestand und diese beitragsfrei war (vgl hierzu die Urteile des Senats vom 24. November 1992, 12 RK 8/92 = SozR 3-2500 § 224 Nr. 2; SozR 3-2200 § 383 Nr. 1; SozR 3-2500 § 224 Nr. 3), ist daher nicht mehr zu prüfen.
  • BSG, 24.11.1992 - 12 RK 44/92

    Erziehungsgeld - Mindestbetrag - Gesetzliche Krankenversicherung - Freiwillige

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 48/91
    Ob in dieser Zeit (dh vor dem 7. April 1990) eine Familienversicherung hätte bestehen können oder die von der Beklagten angenommene freiwillige Versicherung bestand und diese beitragsfrei war (vgl hierzu die Urteile des Senats vom 24. November 1992, 12 RK 8/92 = SozR 3-2500 § 224 Nr. 2; SozR 3-2200 § 383 Nr. 1; SozR 3-2500 § 224 Nr. 3), ist daher nicht mehr zu prüfen.
  • BSG, 25.10.1988 - 12 RK 21/87

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung ausländischer (hier: philippinischer) Seeleute

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 48/91
    Der Familienangehörige, um dessen Versicherung es geht, ist also von einem vom Stammversicherten eingeleiteten Verwaltungsverfahren nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB X zu benachrichtigen (vgl in anderem Zusammenhang BSGE 55, 160, 161 = SozR 1300 § 12 Nr. 1; BSGE 64, 145, 147 = SozR 2100 § 5 Nr. 3).
  • BSG, 29.01.1980 - 3 RK 38/79

    Familienkrankenpflege - Selbständige Tätigkeit - Familienangehörige

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 48/91
    Der Familienversicherung der Beigeladenen kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die Rechtsprechung früher die Familienhilfe nach § 205 Reichsversicherungsordnung (RVO) für bestimmte Personengruppen abgelehnt habe, weil sie von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen seien und auch des Schutzes durch die Familienhilfe nicht bedürften, so die Beschäftigten mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsverdienstgrenze des § 165 Abs. 1 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) (BSGE 32, 13 = SozR Nr. 27 zu § 205 RVO; BSG SozR 2200 § 205 Nr. 8) oder die Selbständigen (BSGE 44, 142 = SozR 2200 § 205 Nr. 13; BSGE 49, 247 = SozR 2200 § 205 Nr. 33).
  • BSG, 14.07.1977 - 3 RK 80/75

    Familienhilfe - Als Unternehmer tätiger Ehegatte - Arbeitnehmer

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 48/91
    Der Familienversicherung der Beigeladenen kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die Rechtsprechung früher die Familienhilfe nach § 205 Reichsversicherungsordnung (RVO) für bestimmte Personengruppen abgelehnt habe, weil sie von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen seien und auch des Schutzes durch die Familienhilfe nicht bedürften, so die Beschäftigten mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsverdienstgrenze des § 165 Abs. 1 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) (BSGE 32, 13 = SozR Nr. 27 zu § 205 RVO; BSG SozR 2200 § 205 Nr. 8) oder die Selbständigen (BSGE 44, 142 = SozR 2200 § 205 Nr. 13; BSGE 49, 247 = SozR 2200 § 205 Nr. 33).
  • BSG, 22.06.1983 - 12 RK 73/82
    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 48/91
    Der Familienangehörige, um dessen Versicherung es geht, ist also von einem vom Stammversicherten eingeleiteten Verwaltungsverfahren nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB X zu benachrichtigen (vgl in anderem Zusammenhang BSGE 55, 160, 161 = SozR 1300 § 12 Nr. 1; BSGE 64, 145, 147 = SozR 2100 § 5 Nr. 3).
  • BSG, 02.10.1970 - 3 RK 91/67
    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 48/91
    Der Familienversicherung der Beigeladenen kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die Rechtsprechung früher die Familienhilfe nach § 205 Reichsversicherungsordnung (RVO) für bestimmte Personengruppen abgelehnt habe, weil sie von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen seien und auch des Schutzes durch die Familienhilfe nicht bedürften, so die Beschäftigten mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsverdienstgrenze des § 165 Abs. 1 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) (BSGE 32, 13 = SozR Nr. 27 zu § 205 RVO; BSG SozR 2200 § 205 Nr. 8) oder die Selbständigen (BSGE 44, 142 = SozR 2200 § 205 Nr. 13; BSGE 49, 247 = SozR 2200 § 205 Nr. 33).
  • BSG, 10.11.1982 - 11 RK 1/82

    Gesamteinkommen; Eheliche Gütergemeinschaft; Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

  • BSG, 20.07.1976 - 3 RK 48/74

    Anspruch auf Familienhilfe - Arbeitsverdienst - Höhe - Versicherungspflichtgrenze

  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 91/92

    Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - Anfechtungs- und Feststellungsklage

  • BSG, 22.03.1988 - 5a RKn 11/87
  • BSG, 29.07.2003 - B 12 KR 16/02 R

    Familienversicherung - Ausschluss - Gesamteinkommen - Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Als Mitglied der Beklagten (Stammversicherte) hatte sie darüber hinaus das nach § 55 Abs. 1 SGG erforderliche Rechtsschutzinteresse daran, das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherung ihrer Kinder feststellen zu lassen (vgl BSGE 72, 292 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 5 und 6).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2016 - L 5 KR 3462/15

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Gesamteinkommen - Nachweis durch

    Zur Begründung führte es aus, die Klage sei zulässig; die Klägerin sei insbesondere klagebefugt (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 29.06.1993, - 12 RK 48/91 -, in juris).
  • BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Wahrnehmen von auf

    Dieser grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz zulässige gewillkürte Parteiwechsel (vgl BSG SozR 3-1500 § 29 Nr. 1 S 3 f mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 99 RdNr 12) war unschädlich: Der Kläger, der als Versicherter auch die Feststellung der Familienversicherung seiner Angehörigen betreiben darf, ist zur Anfechtung des streitgegenständlichen Bescheides berechtigt (vgl BSG Urteil vom 29.6.1993 - 12 RK 13/93 - USK 93109; BSGE 72, 292 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2).
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Rechtsprechung
   BSG, 29.06.1993 - 12 RK 9/92   

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https://dejure.org/1993,2217
BSG, 29.06.1993 - 12 RK 9/92 (https://dejure.org/1993,2217)
BSG, Entscheidung vom 29.06.1993 - 12 RK 9/92 (https://dejure.org/1993,2217)
BSG, Entscheidung vom 29. Juni 1993 - 12 RK 9/92 (https://dejure.org/1993,2217)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1994, 179
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 48/91

    Jahresarbeitsentgeltgrenze - Familienversicherung

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 9/92
    Der Senat hat mit Urteil vom 29. Juni 1993 (12 RK 11/91, zur Veröffentlichung bestimmt) für das bis Ende 1988 geltende Recht und mit weiterem Urteil vom 29. Juni 1993 (12 RK 48/91, zur Veröffentlichung bestimmt) für das ab 1989 geltende Recht entschieden, daß ein ruhendes Beschäftigungsverhältnis mit einem vorherigen Arbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze während des Erziehungsurlaubs dem Familienhilfeanspruch für die Ehefrau des Versicherten nach § 205 RVO bzw der Familienversicherung der Ehefrau des Versicherten nach § 10 SGB V nicht schadet.
  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 11/91

    Verdienst - Jahresarbeitsverdienstgrenze - Erziehungsurlaub - Familienhilfe -

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 9/92
    Der Senat hat mit Urteil vom 29. Juni 1993 (12 RK 11/91, zur Veröffentlichung bestimmt) für das bis Ende 1988 geltende Recht und mit weiterem Urteil vom 29. Juni 1993 (12 RK 48/91, zur Veröffentlichung bestimmt) für das ab 1989 geltende Recht entschieden, daß ein ruhendes Beschäftigungsverhältnis mit einem vorherigen Arbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze während des Erziehungsurlaubs dem Familienhilfeanspruch für die Ehefrau des Versicherten nach § 205 RVO bzw der Familienversicherung der Ehefrau des Versicherten nach § 10 SGB V nicht schadet.
  • BSG, 01.06.1977 - 3 RK 2/77

    Arbeitgeberzuschuß - Anspruch auf Mutterschaftsgeld - Private Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 9/92
    Ein dem Anspruch des Klägers entgegenstehender eigener Anspruch auf einen Beitragszuschuß stand der Ehefrau nicht zu, weil sie im Falle ihrer eigenen Versicherungspflicht während des Bezugs von Mutterschafts- und Erziehungsgeld beitragsfrei gewesen wäre (§ 383 Satz 1 RVO bzw § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V, vgl BSGE 44, 51 = SozR 2200 § 405 Nr. 6).
  • BSG, 14.12.1988 - 9/4b RV 39/87

    Ausgleich nach § 85 SVG - Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung - Vorausstzung des

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 9/92
    Es ist anerkannt, daß diese Vorschrift auch auf öffentlich-rechtliche Geldschulden anzuwenden ist, wenn die Besonderheiten des öffentlichen Rechts nicht entgegenstehen (BSGE 64, 225, 230 = SozR 7610 § 291 Nr. 2 mwN).
  • BSG, 26.03.1998 - B 12 KR 45/96 R

    Freiwillige Krankenversicherung - Überschreitung - Jahresarbeitsentgeltgrenze -

    Daher kann einem privat krankenversicherten Ehemann ein Anspruch auf Beitragszuschuß zur privaten Krankenversicherung seiner Ehefrau nach § 257 Abs. 2 SGB V zustehen, deren Beschäftigungsverhältnis wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei war und während der Zeit des Mutterschaftsgeldbezuges und des Erziehungsurlaubs ohne Entgeltzahlung fortbesteht (BSG SozR 3-2500 § 257 Nr. 1).

    Für die Rechtmäßigkeit spricht, daß das Mutterschaftsgeld und der Zuschuß hierzu die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Mitgliedern wie der Klägerin bestimmen und beide Bezüge nicht der Beitragspflicht unterliegen (vgl BSG SozR 3-2500 § 257 Nr. 1 S 4).

  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 14/99 R

    Honorierung bei Behandlung von heilfürsorgeberechtigten Personen, unentgeltliche

    Soweit in der Rechtsprechung § 291 BGB entsprechend für die Bejahung von Zinsansprüchen herangezogen worden ist, beruhte dieses auf Besonderheiten des Soldatenversorgungsrechts (BSGE 64, 225, 230 ff = SozR 7610 § 291 Nr. 2) und auf der atypischen Konstellation einer sozialgerichtlichen Klage zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (BSG SozR 3-2500 § 257 Nr. 1 S 5).
  • BAG, 21.01.2003 - 9 AZR 695/01

    Beitragszuschuß zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

    Doppelansprüche sind nicht mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vereinbar (vgl. 29. Juni 1993 - 12 RK 9/92 - SozR 3-2500 § 257 Nr. 1).
  • BSG, 23.07.2014 - B 12 KR 21/12 R

    Krankenversicherung der Landwirte - Familienversicherung - ALG II-Bezieher -

    Diese gesetzliche Konzeption bestätigt zum einen, dass der Gesetzgeber entsprechend der Rechtsprechung des BSG (vgl BSG SozR 3-2500 § 257 Nr. 1 S 5) davon ausgeht, dass eine vorangegangene Versicherung in der GKV nur dann (weitere) Voraussetzung für das Zustandekommen einer Familienversicherung ist, wenn dies ausdrücklich gesetzlich so geregelt ist.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.09.2008 - L 15 SO 274/07

    Sozialhilfe - Aufwendungserstattung zwischen örtlichem und überörtlichem

    Soweit in der Rechtsprechung § 291 entsprechend für die Bejahung von Zinsansprüchen herangezogen worden ist, beruhte dieses auf Besonderheiten des Soldatenversorgungsrechts ( BSGE 64, 225, 230 ff = SozR 7610 § 291 Nr. 2) und auf der atypischen Konstellation einer sozialgerichtlichen Klage zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (BSG SozR 3-2500 § 257 Nr. 1 S 5).".
  • LAG Brandenburg, 16.11.2001 - 9 Sa 523/01

    Anspruch auf Zahlung von Beitragszuschüssen zur privaten Krankenversicherung und

    Der gem. § 257 Abs. 2 SGB V zu zahlende Beitragszuschuss ist nicht nur für den Krankenversicherungsbeitrag des Beschäftigten, sondern auch für Beiträge zu gewähren, die für Angehörige aufgewendet werden, die bei unterstellter Krankenversicherungspflicht des Arbeitnehmers nach § 10 SGB V familienversichert wären (BSG Urteil vom 09.06.1993 - 12 RK 9/92 - SozR 3-2500 § 257 Nr. 1 = NZS 1994, 179; Maaßen u.a., GKV-Kommentar/Wasem, § 257 Rn. 13; HzS/Hungenberg Gruppe 3 Rz 556 b f. ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2008 - L 1 KR 143/07

    Notwendigkeit der Schätzung des für die Versicherungspflicht maßgebliche

    Bei dem anschließend bis zum 18. Juni 2004 bezogenen Mutterschaftsgeld handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 1993 - 12 RK 9/92, SozR 3-2500 § 257 Nr. 1).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2017 - L 12 R 1106/14

    Rentenversicherung - Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung für

    Er bezieht sich auf die Ausführungen des SG und die Rechtsprechung des BSG vom 29. Juni 1993 (12 RK 9/92, SozR 3/2500 § 257 Nr. 1).
  • BSG, 09.07.2019 - B 5 RE 13/18 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Es findet indes keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung mit der einschlägigen Vorschrift, den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem vom LSG zitierten Urteil des BSG vom 29.6.1993 (SozR 3-2500 § 257 Nr. 1) statt.
  • LSG Schleswig-Holstein, 01.12.1999 - L 8 RA 42/99
    Wie bei dem Beitragszuschuß nach § 257 Abs. 2 SGB V sind aber auch bei dem Beitragszuschuß nach § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB VI aus Gleichbehandlungsgründen bei der Ermittlung des Grenzbetrages nach § 106 Abs. 2 Satz 4 SGB VI , d. h. der Ermittlung der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung, Prämien zu berücksichtigen, die für Ehegatten und Kinder gezahlt werden, wenn diese bei Mitgliedschaft des Zuschußberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei familienversichert wären (BSG SozR 3-2500 § 257 Nr. 1).
  • LSG Bayern, 05.02.2004 - L 4 KR 75/01

    Anspruch des Krankenversicherungsträgers gegen die Bundesanstalt für Arbeit auf

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