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   LAG Niedersachsen, 12.09.2008 - 12 Sa 903/08   

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https://dejure.org/2008,26927
LAG Niedersachsen, 12.09.2008 - 12 Sa 903/08 (https://dejure.org/2008,26927)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.09.2008 - 12 Sa 903/08 (https://dejure.org/2008,26927)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. September 2008 - 12 Sa 903/08 (https://dejure.org/2008,26927)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Teilzeitbeschäftigung - Betriebsratstätigkeit - Freizeitausgleich

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anspruch auf Freizeitausgleich eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds wegen der Teilnahme an einem Seminar außerhalb der Arbeitszeit; Bedeutung der Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung für die Durchführung der Betriebsratstätigkeit; Ermittlung der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Freizeitausgleich eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds wegen der Teilnahme an einem Seminar außerhalb der Arbeitszeit; Bedeutung der Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung für die Durchführung der Betriebsratstätigkeit; Ermittlung der ...

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Überwiegende Beschäftigung von Teilzeitkräften und Freizeitausgleichsanspruch

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 16.02.2005 - 7 AZR 330/04

    Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds auf Freizeitausgleich

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.09.2008 - 12 Sa 903/08
    Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung können sich dabei sowohl hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit auch hinsichtlich des Umfangs der Arbeitszeit ergeben (BAG, Urteil vom 16.02.2005 - 7 AZR 330/04 - Rn. 19).

    Der Gesetzgeber wollte im Gegenteil den teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern einen gegenüber der alten Rechtslage weitergehenden Ausgleichsanspruch einräumen (BT-Drucks. 14/5741 S. 41); die Teilzeitbeschäftigung sollte deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers gerade als Besonderheit der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung im Sinne von § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG anerkannt werden (vgl. BT-Drucksachen 14/5741 S. 41; BAG, Urteil vom 10.11.2004 - 7 AZR 131/04 Rn. 19; BAG Urteil vom 16.02.2005 - 7 AZR 330/04 Rn. 19).

    Denkbar ist es, dass in einem Betrieb nur teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer tätig sind; auch dann greift der Freizeitausgleichsanspruch des § 37 Abs. 6 BetrVG (BAG, Urteil vom 16.02.2005 7 AZR 330/04 - Rn. 24).

    Grundsätzlich ist dabei nach der Rechtsprechung des BAG (BAG, Urteil vom 16.02.2005 - 7 AZR 330/04 Rn. 25) auf die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes der Beklagten abzustellen.

  • BAG, 10.11.2004 - 7 AZR 131/04

    Betriebsratsmitglied - Ausgleichsanspruch für Reisezeit

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.09.2008 - 12 Sa 903/08
    Betriebsbedingte Gründe liegen dann vor, wenn bestimmte Gegebenheiten und Sachzwänge innerhalb der Betriebssphäre dazu geführt haben, dass Betriebsratsarbeit nicht während der Arbeitszeit erledigt werden kann (BAG, Urteil vom 10.11.2004 - 7 AZR 131/04 Rn. 17 -).

    Der Gesetzgeber wollte im Gegenteil den teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern einen gegenüber der alten Rechtslage weitergehenden Ausgleichsanspruch einräumen (BT-Drucks. 14/5741 S. 41); die Teilzeitbeschäftigung sollte deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers gerade als Besonderheit der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung im Sinne von § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG anerkannt werden (vgl. BT-Drucksachen 14/5741 S. 41; BAG, Urteil vom 10.11.2004 - 7 AZR 131/04 Rn. 19; BAG Urteil vom 16.02.2005 - 7 AZR 330/04 Rn. 19).

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