Rechtsprechung
LAG Niedersachsen, 12.09.2008 - 12 Sa 903/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Teilzeitbeschäftigung - Betriebsratstätigkeit - Freizeitausgleich
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Anspruch auf Freizeitausgleich eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds wegen der Teilnahme an einem Seminar außerhalb der Arbeitszeit; Bedeutung der Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung für die Durchführung der Betriebsratstätigkeit; Ermittlung der ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Freizeitausgleich eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds wegen der Teilnahme an einem Seminar außerhalb der Arbeitszeit; Bedeutung der Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung für die Durchführung der Betriebsratstätigkeit; Ermittlung der ...
- Judicialis
BetrVG § 37 Abs. 6
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Überwiegende Beschäftigung von Teilzeitkräften und Freizeitausgleichsanspruch
Verfahrensgang
- ArbG Osnabrück, 14.05.2008 - 2 Ca 661/07
- LAG Niedersachsen, 12.09.2008 - 12 Sa 903/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 16.02.2005 - 7 AZR 330/04
Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds auf Freizeitausgleich
Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.09.2008 - 12 Sa 903/08
Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung können sich dabei sowohl hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit auch hinsichtlich des Umfangs der Arbeitszeit ergeben (BAG, Urteil vom 16.02.2005 - 7 AZR 330/04 - Rn. 19).Der Gesetzgeber wollte im Gegenteil den teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern einen gegenüber der alten Rechtslage weitergehenden Ausgleichsanspruch einräumen (BT-Drucks. 14/5741 S. 41); die Teilzeitbeschäftigung sollte deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers gerade als Besonderheit der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung im Sinne von § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG anerkannt werden (vgl. BT-Drucksachen 14/5741 S. 41; BAG…, Urteil vom 10.11.2004 - 7 AZR 131/04 Rn. 19; BAG Urteil vom 16.02.2005 - 7 AZR 330/04 Rn. 19).
Denkbar ist es, dass in einem Betrieb nur teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer tätig sind; auch dann greift der Freizeitausgleichsanspruch des § 37 Abs. 6 BetrVG (BAG, Urteil vom 16.02.2005 7 AZR 330/04 - Rn. 24).
Grundsätzlich ist dabei nach der Rechtsprechung des BAG (BAG, Urteil vom 16.02.2005 - 7 AZR 330/04 Rn. 25) auf die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes der Beklagten abzustellen.
- BAG, 10.11.2004 - 7 AZR 131/04
Betriebsratsmitglied - Ausgleichsanspruch für Reisezeit
Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.09.2008 - 12 Sa 903/08
Betriebsbedingte Gründe liegen dann vor, wenn bestimmte Gegebenheiten und Sachzwänge innerhalb der Betriebssphäre dazu geführt haben, dass Betriebsratsarbeit nicht während der Arbeitszeit erledigt werden kann (BAG, Urteil vom 10.11.2004 - 7 AZR 131/04 Rn. 17 -).Der Gesetzgeber wollte im Gegenteil den teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern einen gegenüber der alten Rechtslage weitergehenden Ausgleichsanspruch einräumen (BT-Drucks. 14/5741 S. 41); die Teilzeitbeschäftigung sollte deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers gerade als Besonderheit der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung im Sinne von § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG anerkannt werden (vgl. BT-Drucksachen 14/5741 S. 41; BAG, Urteil vom 10.11.2004 - 7 AZR 131/04 Rn. 19;… BAG Urteil vom 16.02.2005 - 7 AZR 330/04 Rn. 19).