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   VGH Hessen, 30.03.2004 - 12 TG 517/04   

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https://dejure.org/2004,6793
VGH Hessen, 30.03.2004 - 12 TG 517/04 (https://dejure.org/2004,6793)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30.03.2004 - 12 TG 517/04 (https://dejure.org/2004,6793)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30. März 2004 - 12 TG 517/04 (https://dejure.org/2004,6793)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 56 Abs 3 S 2 AuslG 1990
    (Ermessensfehler bei Verhängung eines Erwerbsverbots als Auflage in Duldungsbescheinigung, wenn dieses auf eine ungewisse Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Ausreisepapieren beruht)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erwerbsverbot als Auflage in einer Duldungsbescheinigung; Verletzung einer möglichen Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Ausreisepapieren als Grund für das Erwerbsverbot; Erfüllbarkeit der Mitwirkungshandlung; Ermessensfehler bei der Erteilung eines ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 56 Abs. 3 S. 2; ArGV § 5 Nr. 5
    D (A), Abgelehnte Asylbewerber, Duldung, Auflage, Arbeitsverbot, Passbeschaffung, Mitwirkungspflichten, Abschiebungshindernis, Vertretenmüssen, Identitätstäuschung

  • Judicialis

    ArGV § 5 Nr. 5; ; AuslG § 56 Abs. 3 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArGV § 5 Nr. 5; AuslG § 56 Abs. 3 S. 2
    Ausländerrecht - Auflage, Ausreisepapier, Duldung, Erwerbsverbot, Mitwirkungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2004, 1050
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Hessen, 06.04.2001 - 12 TG 368/01

    Anfechtung eines Erwerbstätigkeitsverbotes in einer Duldung; verweigerter

    Auszug aus VGH Hessen, 30.03.2004 - 12 TG 517/04
    Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (06.04.2001 - 12 TG 368/01 - EZAR 045 Nr. 19 = InfAuslR 2001, 378) zunächst davon ausgegangen, dass es sich bei dem einer Duldung beigefügten Verbot einer Erwerbstätigkeit um eine selbstständige Auflage handelt, die mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann, dass es sich insoweit um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt, bei der in Hessen ein Rechtsbehelf gemäß § 16 AGVwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet und ferner, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen ein derartiges Erwerbsverbot nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist.

    Zwar kann grundsätzlich ermessensfehlerfrei ein solches Verbot als Nebenbestimmung einer Duldung beigefügt werden, wenn der Ausländer, der eine Duldung besitzt, diejenigen Gründe, aus denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, selbst zu vertreten hat (Hess. VGH, 06.04.2001 - 12 TG 368/01 -, a.a.O.).

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