Rechtsprechung
LG Wuppertal, 03.03.2006 - 10 T 113/04, 10 T 121/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anfechtung des Beschlusses einer Eigentümerversammlung zur Schaffung von Kinderspielplätzen; Errichtung eines Spielplatzes als ordnungsgemäße Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
Verfahrensgang
- AG Solingen, 26.07.2004 - 15 II 1/04
- LG Wuppertal, 03.03.2006 - 10 T 113/04, 10 T 121/04
Papierfundstellen
- ZMR 2006, 725
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 06.06.2002 - 2Z BR 124/01
Erstmalige Herstellung von Kfz-Stellplätzen in Eigentumswohnanlage - …
Auszug aus LG Wuppertal, 03.03.2006 - 10 T 113/04
Als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 23 Abs. 3 WEG gilt überdies die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums in den ordnungsgemäßen Zustand (allgemeine Ansicht; vgl. auch BayObLG NZM 2002, 875;… Bärmann/Pick/Merle, 9. Auflage, Rn. 19 zu § 22 WEG). - BayObLG, 25.06.1998 - 2Z BR 10/98
Zugänglichkeit für Beschlüsse bei der Anlage eines baurechtlich vorgeschriebenen …
Auszug aus LG Wuppertal, 03.03.2006 - 10 T 113/04
Dem gesetzlichen Grundsatz entspricht es, dass der oder die erforderlichen Spielplätze auf dem Grundstück errichtet werden (vgl. Bay ObLG NZM 1998, 817).
- VG Göttingen, 25.06.2007 - 2 B 81/07
Duldung einer vollziehbar ausreisepflichtigen untergetauchten Libanesin und ihres …
Nach erfolglosem Asylverfahren und nachdem eine zwischenzeitlich erteilte Aufenthaltsbefugnis rechtkräftig zurückgenommen und nicht verlängert worden war (vgl. das Gerichtsverfahren vor dem beschließenden Gericht zu Az.: 1 A 121/04), verfügt der Antragsteller zu 3.) bis heute über eine Duldung.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakten der vor der 1. Kammer des Gerichts geführten Verfahren 1 A 121/04 und 1 A 228/04, sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und der Beigeladenen Bezug genommen.