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   LG Wuppertal, 03.03.2006 - 10 T 113/04, 10 T 121/04   

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https://dejure.org/2006,23944
LG Wuppertal, 03.03.2006 - 10 T 113/04, 10 T 121/04 (https://dejure.org/2006,23944)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 03.03.2006 - 10 T 113/04, 10 T 121/04 (https://dejure.org/2006,23944)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 03. März 2006 - 10 T 113/04, 10 T 121/04 (https://dejure.org/2006,23944)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung des Beschlusses einer Eigentümerversammlung zur Schaffung von Kinderspielplätzen; Errichtung eines Spielplatzes als ordnungsgemäße Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • vdiv.de (Kurzinformation)

    §§ 21 Abs. 3, 22 WEG
    Erstmalige Herstellung eines Kinderspielplatzes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2006, 725
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 06.06.2002 - 2Z BR 124/01

    Erstmalige Herstellung von Kfz-Stellplätzen in Eigentumswohnanlage -

    Auszug aus LG Wuppertal, 03.03.2006 - 10 T 113/04
    Als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 23 Abs. 3 WEG gilt überdies die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums in den ordnungsgemäßen Zustand (allgemeine Ansicht; vgl. auch BayObLG NZM 2002, 875; Bärmann/Pick/Merle, 9. Auflage, Rn. 19 zu § 22 WEG).
  • BayObLG, 25.06.1998 - 2Z BR 10/98

    Zugänglichkeit für Beschlüsse bei der Anlage eines baurechtlich vorgeschriebenen

    Auszug aus LG Wuppertal, 03.03.2006 - 10 T 113/04
    Dem gesetzlichen Grundsatz entspricht es, dass der oder die erforderlichen Spielplätze auf dem Grundstück errichtet werden (vgl. Bay ObLG NZM 1998, 817).
  • VG Göttingen, 25.06.2007 - 2 B 81/07

    Duldung einer vollziehbar ausreisepflichtigen untergetauchten Libanesin und ihres

    Nach erfolglosem Asylverfahren und nachdem eine zwischenzeitlich erteilte Aufenthaltsbefugnis rechtkräftig zurückgenommen und nicht verlängert worden war (vgl. das Gerichtsverfahren vor dem beschließenden Gericht zu Az.: 1 A 121/04), verfügt der Antragsteller zu 3.) bis heute über eine Duldung.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakten der vor der 1. Kammer des Gerichts geführten Verfahren 1 A 121/04 und 1 A 228/04, sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und der Beigeladenen Bezug genommen.

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