Rechtsprechung
OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.1997 - 13 A 7291/95 |
Zitiervorschläge
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. November 1997 - 13 A 7291/95 (https://dejure.org/1997,11059)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,11059) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Tierarzt; Begriff; Tierimpfstoffverordnung; Ausnahmegenehmigung; Kammermitgliedschaft; Ort der Berufsausübung
- hessen.de (Kurzinformation)
Tierschutz - Tierseuchen - Puten
Verfahrensgang
- VG Minden, 18.10.1995 - 4 K 3618/94
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.1997 - 13 A 7291/95
Papierfundstellen
- DVBl 1998, 543 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3)
- VG Berlin, 30.03.2012 - 9 K 63.09
Kein uneingeschränktes Verbot der Überlassung todbringender Medikamente an …
Die Bestimmungen des Berliner Kammergesetzes geben nichts her für eine Auslegung, dass eine Mitgliedschaft in der Berliner Ärztekammer nur besteht, soweit der Beruf dort überwiegend ausgeübt wird (so aber OVG Münster, Urteil vom 10. November 1997 - 13 A 7291/95 -, juris Rn. 11 und BayVGH…, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 21 ZB 07.247 -, Rn. 10 für die dortigen landesrechtlichen Bestimmungen). - OVG Thüringen, 19.06.2014 - 3 KO 1177/10
(Zwangs-)Mitgliedschaft in der Landestierärztekammer; Festsetzung eines …
Ferner streitet die gleichfalls vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NW, Urteil vom 10. November 1997 - 13 A 7291/95 - juris) nicht für die Auffassung der Klägerin. - OVG Niedersachsen, 23.02.2021 - 8 ME 125/20
Ärztekammer; Befangenheit; Befangenheit; Befangenheitsantrag; …
Die von der Beschwerde unter Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. November 1977 (Az. 13 A 7291/95) verteidigte Auffassung des Wahlprüfungsausschusses, die Vorschrift mit dem von ihm angenommenen wahlrechtsbeschränkenden Gehalt müsse "... erst recht für kammerübergreifende Mitgliedschaften gelten" , wenn "... die vertragsärztliche Tätigkeit ... nicht in zwei Verwaltungsbezirken der ÄKN ausgeübt (werde), sondern landesübergreifend in zwei Kammerbezirken, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ", übersieht, dass infolge seiner Interpretation der Betroffene das Wahlrecht auf Bezirksebene vollständig einbüßt.