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OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2003 - 13 B 806/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Austauschbarkeit von Produkten des Sprachtelefondienstleistungsmarktes als Abgrenzungskriterium zwischen ausschreibungsgebundenem und substanziellem "aliud"; Bedarfsmarktkonzept; Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung auf dem relevanten Markt der ...
Verfahrensgang
- VG Köln, 25.03.2003 - 1 L 381/03
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2003 - 13 B 806/03
Papierfundstellen
- K&R 2004, 197
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 29.10.2008 - 6 C 38.07
Marktdefinition, Marktanalyse, Festnetz, Anschluss, Verbindungen, …
Selbst wenn die auf das Gesamtpaket "sprachorientierte Systemlösung" abhebende Betrachtung der Klägerinnen ebenfalls vertretbar sein sollte (in diesem Sinne OVG Münster, Beschluss vom 15. September 2003 - 13 B 806/03 - CR 2004, 274), lässt das nicht den Schluss zu, dass die gegenteilige Bewertung der Bundesnetzagentur sachwidrig wäre (…s. auch Urteil des Senats vom 2. April 2008 a.a.O. Rn. 28 f. für den dort entschiedenen Fall). - VG Köln, 07.07.2005 - 1 K 115/03
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Bescheids der Regulierungsbehörde für …
Die erkennende Kammer hat durch Beschluss vom 25. März 2003 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (1 L 381/03); die Beschwerde der Beklagten hiergegen hat das OVG NRW durch Beschluss vom 15. September 2003 zurückgewiesen (13 B 806/03) .Der sachlich relevante Markt wird somit bestimmt durch sämtliche Produkte oder Dienstleistungen, die aus der maßgeblichen tatsächlichen Sicht des verständigen Abnehmers hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preislage und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar angesehen werden, Vgl. nur Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Oktober 1995 - KVR 17/94 -, Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (BGHZ) 131, 107 (110) - Backofenmarkt; BVerwG, a.a.O., BVerwGE 114, 160 (170 f.) m. w. Nachw. im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH., OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2003 - 13 B 806/03 -, Urteil der Kammer vom 15. Mai 2003 - 1 K 2183/01 -.
Dass es sich dabei nicht nur um eine spitzfindige Unterscheidung, sondern um eine sachlich begründete Marktabgrenzung handelt, zeigt sich auch daran, dass das TKG in § 3 Nr. 19 die Telekommunikationsdienstleistungen für beliebige Personen (Öffentlichkeit) ausdrücklich von denjenigen unterscheidet, die lediglich für die Teilnehmer geschlossener Benutzergruppen vorgesehen sind, vgl. Beschluss der Kammer vom 25. März 2003 - 1 L 381/03 -, bestätigt durch: OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2003 - 13 B 806/03 -.