Rechtsprechung
ArbG Stuttgart, 02.03.2004 - 13 Ca 342/02 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,32890) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Verfahrensgang
- ArbG Stuttgart, 02.03.2004 - 13 Ca 342/02
- LAG Baden-Württemberg, 08.07.2004 - 6 Sa 32/04
- BAG, 03.08.2005 - 10 AZR 585/04
- LAG Baden-Württemberg, 18.05.2006 - 6 Sa 119/05
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Baden-Württemberg, 18.05.2006 - 6 Sa 119/05
Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 02.03.2004 - 13 Ca 342/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 02.03.2004 - 13 Ca 342/02 - ist statthaft, sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517, 519, 520 ZPO).
- LAG Baden-Württemberg, 08.07.2004 - 6 Sa 32/04
Drittschuldnerklage, verschleiertes Arbeitseinkommen des Schuldners
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 02.03.2004 - 13 Ca 342/02 - abgeändert.Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 02.03.2004 - 13 Ca 342/02 - ist statthaft, sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517, 519, 520 ZPO).