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   FG Düsseldorf, 19.11.2013 - 13 K 3624/11 E   

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FG Düsseldorf, 19.11.2013 - 13 K 3624/11 E (https://dejure.org/2013,34002)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.11.2013 - 13 K 3624/11 E (https://dejure.org/2013,34002)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. November 2013 - 13 K 3624/11 E (https://dejure.org/2013,34002)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücknahme eines Antrags auf ermäßigte Besteuerung eines Veräußerungsgewinns nach § 34 Abs. 3 EStG; Ausübung unbefristeter Wahlrechte bis zur Bestandskraft der jeweiligen Steuerbescheide

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurücknahme eines Antrags auf ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG - Möglichkeit der Änderung des Wahlrechts bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zurücknahme eines Antrags auf ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG - Möglichkeit der Änderung des Wahlrechts bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rücknahme des Antrags auf ermäßigte Besteuerung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 201
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 30.08.2001 - IV R 30/99

    Gewinnübertragung nach § 6 c EStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2013 - 13 K 3624/11
    Unanfechtbar ist eine Steuerfestsetzung, wenn sie nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 f. AO) oder mit Rechtsbehelfen des Steuerprozesses (§§ 40 f., 115 f. FGO) angefochten werden kann (BFH-Urteil vom 30.08.2001 IV R 30/99, BStBl II 2002, 49, unter II.2.a).

    c) Es kann dahinstehen, ob im Fall der Rücknahme des Antrags gem. § 34 Abs. 3 EStG die Regelung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO entsprechend anwendbar ist (bejahend für die Ausübung des Wahlrechts gem. § 6c EStG: BFH-Urteil vom 30.8.2001 IV R 30/99, BStBl II 2002, 49, unter 3.).

  • Drs-Bund, 15.02.2000 - BT-Drs 14/2683
    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2013 - 13 K 3624/11
    Zwar hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass der Antrag ohne Unwiderruflichkeit im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens oder, soweit es nach den Vorschriften der AO zulässig sei, im Rahmen der Änderung von Steuerbescheiden zurückgenommen werden könne (BT-Drucks. 14/2683, 115 f.).

    Vielmehr hat der Gesetzgeber durch § 34 Abs. 3 i. V. m. 52 Abs. 47 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes 2001/2002 das erst durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 geschaffene Erfordernis der Unwiderruflichkeit des Antrags rückwirkend wieder aufgehoben, weil dieses zu nicht vertretbaren Härten für den Steuerpflichtigen geführt hatte (vgl. BT-Drucks. 14/2683, 115).

  • FG Schleswig-Holstein, 02.10.2003 - 5 K 394/02

    Antragsbefugnis auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht befristet

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2013 - 13 K 3624/11
    Die Ausübung und die Nichtausübung des Wahlrechts auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gehört in diesem Sinne nicht zu den nach Maßgabe des § 351 Abs. 1 AO materiell bestandskräftig gewordenen Besteuerungsgrundlagen (so auch zu § 34 Abs. 1 EStG a. F. Finanzgericht --FG-- Schleswig-Holstein, Urteil vom 2.10.2003 5 K 394/02, Entscheidung der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 349, FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 18.2.2005 III 157/04, EFG 2005, 965, unter 2.b aa).

    Denn die materielle Reichweite eines Wahlrechts hängt nicht vom Bestehen einer Änderungsnorm ab und die effektive Durchsetzung eines bestehenden Rechts entspricht dem aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes folgenden Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Anwendung und Auslegung der Verfahrensvorschriften (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 2.10.2003 5 K 394/02, EFG 2004, 349).

  • BFH, 19.05.2004 - III R 18/02

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer abweichenden Ausübung des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2013 - 13 K 3624/11
    Dies gilt auch für die Frage, ob einer Erklärung Regelungscharakter zukommt (BFH-Urteil vom 24.6.2008 IX R 64/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2008, 1676, unter II.1.a aa; BFH-Urteil vom 19.5.2004 III R 18/02, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2004, 980, unter II.2.b).
  • BFH, 24.01.2002 - III R 49/00

    Wahl der getrennten Veranlagung bis zur formellen Bestandskraft eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2013 - 13 K 3624/11
    Das Begehren auf Änderung der Veranlagungsart sei jedoch nicht als Anfechtung zu verstehen, sondern als ein auf Durchführung einer erneuten Veranlagung gerichtetes Verpflichtungsbegehren, das die Besteuerungsgrundlagen unberührt lasse und nur die Rechtsfolgen der §§ 26a bis 26c EStG auslöse (BFH-Urteil vom 25.6.1993 III R 32/91, BStBl II 1993, 824, unter 2.; BFH-Urteil vom 20.1.1999 XI R 31/96, BFH/NV 1999, 1333, unter II.B.2.a; BFH-Urteil vom 24.1.2002 III R 49/00, BStBl II 2002, 408, unter II.3.).
  • BFH, 24.06.2008 - IX R 64/06

    Auslegung einer Erklärung einer Finanzbehörde als Verwaltungakt - Gewährung eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2013 - 13 K 3624/11
    Dies gilt auch für die Frage, ob einer Erklärung Regelungscharakter zukommt (BFH-Urteil vom 24.6.2008 IX R 64/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2008, 1676, unter II.1.a aa; BFH-Urteil vom 19.5.2004 III R 18/02, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2004, 980, unter II.2.b).
  • BFH, 25.06.1993 - III R 32/91

    Keine Anfechtungsbeschränkung gem. § 351 Abs. 1 AO hinsichtlich der Ausübung des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2013 - 13 K 3624/11
    Das Begehren auf Änderung der Veranlagungsart sei jedoch nicht als Anfechtung zu verstehen, sondern als ein auf Durchführung einer erneuten Veranlagung gerichtetes Verpflichtungsbegehren, das die Besteuerungsgrundlagen unberührt lasse und nur die Rechtsfolgen der §§ 26a bis 26c EStG auslöse (BFH-Urteil vom 25.6.1993 III R 32/91, BStBl II 1993, 824, unter 2.; BFH-Urteil vom 20.1.1999 XI R 31/96, BFH/NV 1999, 1333, unter II.B.2.a; BFH-Urteil vom 24.1.2002 III R 49/00, BStBl II 2002, 408, unter II.3.).
  • BFH, 20.01.1999 - XI R 31/96

    Ehegatten; Änderung des Veranlagungswahlrechts

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2013 - 13 K 3624/11
    Das Begehren auf Änderung der Veranlagungsart sei jedoch nicht als Anfechtung zu verstehen, sondern als ein auf Durchführung einer erneuten Veranlagung gerichtetes Verpflichtungsbegehren, das die Besteuerungsgrundlagen unberührt lasse und nur die Rechtsfolgen der §§ 26a bis 26c EStG auslöse (BFH-Urteil vom 25.6.1993 III R 32/91, BStBl II 1993, 824, unter 2.; BFH-Urteil vom 20.1.1999 XI R 31/96, BFH/NV 1999, 1333, unter II.B.2.a; BFH-Urteil vom 24.1.2002 III R 49/00, BStBl II 2002, 408, unter II.3.).
  • FG Hamburg, 18.02.2005 - III 157/04

    Keine Einschränkung der Antragsbefugnis des § 34 Abs. 1 EStG 1988 durch § 351 AO

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2013 - 13 K 3624/11
    Die Ausübung und die Nichtausübung des Wahlrechts auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gehört in diesem Sinne nicht zu den nach Maßgabe des § 351 Abs. 1 AO materiell bestandskräftig gewordenen Besteuerungsgrundlagen (so auch zu § 34 Abs. 1 EStG a. F. Finanzgericht --FG-- Schleswig-Holstein, Urteil vom 2.10.2003 5 K 394/02, Entscheidung der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 349, FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 18.2.2005 III 157/04, EFG 2005, 965, unter 2.b aa).
  • BFH, 09.12.2015 - X R 56/13

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. November 2013  13 K 3624/11 E aufgehoben.
  • BFH, 21.07.2017 - X S 15/17

    Streitwert bei Antrag auf Steuererhöhung

    Das Finanzgericht (FG) hat der im Oktober 2011 erhobenen Klage mit Urteil vom 19. November 2013  13 K 3624/11 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 201) stattgegeben, der Senat auf die Ende 2013 eingegangene Revision des FA das FG-Urteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Kosten des gesamten Verfahrens den Antragstellern auferlegt (Urteil vom 9. Dezember 2015 X R 56/13, BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967).
  • FG Köln, 01.10.2015 - 4 K 3544/11

    Durchbrechung der materiellen Rechtskraft nach Steuerfestsetzung gemäß § 100 Abs.

    Denn wie das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 19.11.2013 13 K 3624/11 E, EFG 2014, 201, zutreffend entschieden habe, könne der Antrag auf Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung gestellt werden.
  • LG Bielefeld, 23.11.2015 - 9 O 520/13

    Schadensersatzanspruch eines Gesellschafters aufgrund der Verletzung von

    Angesichts der Tatsache, dass diese Rechtsfrage äußerst streitig ist - wobei das FG Düsseldorf (Urteil vom 19.11.2013, 13 K 3624/11 E ) erstinstanzlich die der Antragstellung nach § 34a EStG vergleichbare Antragstellung nach § 34 EStG nicht für nach § 351 AO ausgeschlossen hält und eine höchstrichterliche Klärung noch aussteht - und angesichts der bei erfolgreicher Antragstellung erwarteten steuerlichen Erstattung in Millionenhöhe erscheint das Verhalten dennoch nicht nachvollziehbar.
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