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   FG Köln, 25.09.2002 - 13 K 4947/01   

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https://dejure.org/2002,5250
FG Köln, 25.09.2002 - 13 K 4947/01 (https://dejure.org/2002,5250)
FG Köln, Entscheidung vom 25.09.2002 - 13 K 4947/01 (https://dejure.org/2002,5250)
FG Köln, Entscheidung vom 25. September 2002 - 13 K 4947/01 (https://dejure.org/2002,5250)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
    Verdeckte Gewinnausschüttung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Körperschaften: - Verdeckte Gewinnausschüttung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Abgeltungszahlungen für entgangenen Urlaub

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1499
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • FG Münster, 22.03.1995 - 13 K 3836/93
    Auszug aus FG Köln, 25.09.2002 - 13 K 4947/01
    Er verweist zunächst auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22.3.1995 13 K 3836/93 F, G (EFG 1995, 1116), wonach die Ermittlung des Umfangs der Resturlaubsabfindung frühestens zum Jahresende erfolgen dürfe.

    Derartige besondere unternehmerische Ermessensgründe waren im Falle des Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22.3.1995 13 K 3836/93 F, G (EFG 1995, 1116) nicht zu beurteilen, so daß die dortigen Ausführungen zum Fremdvergleich für den Streitfall nicht einschlägig sein können.

  • OLG Düsseldorf, 23.12.1999 - 6 U 119/99

    Abgeltung des Urlaubsanspruchs eines GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus FG Köln, 25.09.2002 - 13 K 4947/01
    Das arbeitsrechtliche Verbot der Abgeltung des Urlaubs in Geld gilt für die Geschäftsführer einer GmbH dann nicht, wenn der Umfang der von ihnen geleisteten Arbeit und ihre Verantwortung für das Unternehmen die Gewährung von Freizeit im Urlaubsjahr ausgeschlossen haben und eine Übertragung des Urlaubs auf das neue Kalenderjahr rechtlich oder tatsächlich nicht möglich war (Urteil des BGH vom 3.12.1962 II ZR 201/61, DB 1963, 138; Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.12.1999 6 U 119/99, GmbHR 2000, 278).

    Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.12.1999, a. a. O., entspricht vielmehr in seiner Aussage exakt der von der Rechtsprechung des BFH im Jahre 1969 zugrunde gelegten zivilrechtlichen Auffassung.

  • BFH, 10.01.1973 - I R 119/70

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Kapitalgesellschaft - Gesellschaftsrechtliche

    Auszug aus FG Köln, 25.09.2002 - 13 K 4947/01
    Nach diesen Grundsätzen stellt eine Abgeltungszahlung für entgangenen Urlaub ungeachtet des gesetzlichen Verbots in § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz und einer auf die Abgeltungsmöglichkeit bezogenen klaren und eindeutigen Vereinbarung keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die Arbeitslage eine Gewährung von Freizeit nicht erlaubt hat (Urteile des BFH vom 8.1.1969 I R 21/68, BStBl II 1969, 327, und vom 10.1.1973 I R 119/70, BStBl II 1973, 322).

    Hinsichtlich der betrieblichen Gründe, die der Gewährung von Freizeit im Urlaubsjahr bzw. einer Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das neue Kalenderjahr entgegenstehen, hat der BFH den Gesellschafter-Geschäftsführern einen kaufmännischen Ermessensspielraum zugebilligt (Urteil vom 10.1.1973, a. a. O.).

  • BFH, 08.01.1969 - I R 21/68

    Vertraglicher Urlaubsanspruch eines Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte

    Auszug aus FG Köln, 25.09.2002 - 13 K 4947/01
    Nach diesen Grundsätzen stellt eine Abgeltungszahlung für entgangenen Urlaub ungeachtet des gesetzlichen Verbots in § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz und einer auf die Abgeltungsmöglichkeit bezogenen klaren und eindeutigen Vereinbarung keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die Arbeitslage eine Gewährung von Freizeit nicht erlaubt hat (Urteile des BFH vom 8.1.1969 I R 21/68, BStBl II 1969, 327, und vom 10.1.1973 I R 119/70, BStBl II 1973, 322).

    Die Auffassung des Beklagten, daß der BFH in den oben zitierten Entscheidungen das grundsätzlich bestehende Abgeltungsverbot nicht berücksichtigt hätte, geht offensichtlich fehl (vgl. hierzu Urteil des BFH vom 8.1.1969, a. a. O., Seite 328, 1. Absatz).

  • BFH, 22.02.1989 - I R 44/85

    Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt in der bei der Gesellschaft eingetretenen

    Auszug aus FG Köln, 25.09.2002 - 13 K 4947/01
    Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 1989 I R 44/85, BStBl II 1989, 475 und I R 9/85, BStBl II 1989, 631; vom 29. Juli 1992 I R 18/91, BStBl II 1993, 139).
  • BFH, 22.02.1989 - I R 9/85

    1. Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung - 2. Keine

    Auszug aus FG Köln, 25.09.2002 - 13 K 4947/01
    Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 1989 I R 44/85, BStBl II 1989, 475 und I R 9/85, BStBl II 1989, 631; vom 29. Juli 1992 I R 18/91, BStBl II 1993, 139).
  • BFH, 14.03.1990 - I R 6/89

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausfall einer Darlehensforderung einer

    Auszug aus FG Köln, 25.09.2002 - 13 K 4947/01
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 14. März 1990 I R 6/89, BStBl II 1990, 765 und vom 2. Dezember 1992 I R 54/91, BStBl II 1993, 311 m. w. N.).
  • BFH, 02.12.1992 - I R 54/91

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Entlohnung von Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus FG Köln, 25.09.2002 - 13 K 4947/01
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 14. März 1990 I R 6/89, BStBl II 1990, 765 und vom 2. Dezember 1992 I R 54/91, BStBl II 1993, 311 m. w. N.).
  • BFH, 04.12.1991 - I R 63/90

    Frage der verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zwischen GmbH und beherrschendem

    Auszug aus FG Köln, 25.09.2002 - 13 K 4947/01
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist zugleich eine andere Ausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG, wenn die der Vermögensminderung entsprechenden Werte bei der Kapitalgesellschaft abfließen (BFH-Urteil vom 4. Dezember 1991 I R 6/90, BStBl II 1992, 362; vom 29. Juli 1992, a. a. 0.).
  • BFH, 13.03.1991 - I R 1/90

    Wirksamkeit der Befreiung von Beschränkungen des § 181 BGB bei Wandel in

    Auszug aus FG Köln, 25.09.2002 - 13 K 4947/01
    Ist der begünstigte Gesellschafter ein sogenannter Beherrschender, kann die Vermögensminderung nach ständiger Rechtsprechung auch dann ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, wenn der Leistung an den Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person keine klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarung zugrunde liegt oder die entsprechende Vereinbarung nicht durchgeführt worden oder zivilrechtlich unwirksam ist (z. B. BFH-Urteile vom 14. März 1990 a. a. 0.; vom 13. März 1991 I R 1/90, BStBl II 1991, 597; vom 17. September 1992 I R 89 - 98/91, BStBl II 1993, 141).
  • BFH, 29.07.1992 - I R 18/91

    Mündlich abgeschlossene entgeltliche Vereinbarung bei Dauerschuldverhältnissen

  • BGH, 03.12.1962 - II ZR 201/61

    Zinsen für ein einem Geschäftsführer gewährtes Darlehen - Entstehung eines

  • FG Hamburg, 23.09.1999 - II 212/97

    VGA bei freiwilligen Sonderzahlungen

  • BFH, 28.01.2004 - I R 50/03

    Urlaubsabgeltung für Gesellschafter-Geschäftsführer

    Das Urteil vom 25. September 2002 13 K 4947/01 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1499 veröffentlicht.
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