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   FG Köln, 21.01.2003 - 13 K 5507/02   

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https://dejure.org/2003,7447
FG Köln, 21.01.2003 - 13 K 5507/02 (https://dejure.org/2003,7447)
FG Köln, Entscheidung vom 21.01.2003 - 13 K 5507/02 (https://dejure.org/2003,7447)
FG Köln, Entscheidung vom 21. Januar 2003 - 13 K 5507/02 (https://dejure.org/2003,7447)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 671
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.05.1999 - I R 60/98

    Vollverzinsung bei offener Gewinnausschüttung

    Auszug aus FG Köln, 21.01.2003 - 13 K 5507/02
    Gegen die Nichtberücksichtigung der Körperschaftsteuerminderungsbeträge bei der Zinsberechnung richtet sich die vorliegende, nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 12.9.2002) erhobene Klage, mit der die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 18.05.1999 I R 60/98, BStBl II 1999, 634, und vom 29.11.2000 I R 45/00, BStBl II 2001, 326; I R 18/00, HFR 2001, 943) geltend macht, dass ein erstmaliger Gewinnverteilungsbeschluss auch dann kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 233 a Abs. 2a AO darstelle, wenn die Gesellschafterversammlung zunächst beschlossen habe, den Gewinn zu thesaurieren.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile in BStBl II 1999, 634; BStBl II 2001, 326; und HFR 2001, 943), der sich der erkennende Senat in vollem Umfang anschließt, ist aber in Anbetracht der körperschaftsteuerechtlichen Besonderheiten und nach Sinn und Zweck der in § 233 a AO enthaltenen Zinsregelungen ein eingeschränktes Verständnis von Abs. 2 a der Vorschrift für den Fall geboten, dass es sich - wie im Streitfall - für das betreffende Wirtschaftsjahr um einen erstmaligen Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung handelt.

  • BFH, 29.11.2000 - I R 45/00

    Vollverzinsung nach Gewinnausschüttung

    Auszug aus FG Köln, 21.01.2003 - 13 K 5507/02
    Gegen die Nichtberücksichtigung der Körperschaftsteuerminderungsbeträge bei der Zinsberechnung richtet sich die vorliegende, nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 12.9.2002) erhobene Klage, mit der die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 18.05.1999 I R 60/98, BStBl II 1999, 634, und vom 29.11.2000 I R 45/00, BStBl II 2001, 326; I R 18/00, HFR 2001, 943) geltend macht, dass ein erstmaliger Gewinnverteilungsbeschluss auch dann kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 233 a Abs. 2a AO darstelle, wenn die Gesellschafterversammlung zunächst beschlossen habe, den Gewinn zu thesaurieren.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile in BStBl II 1999, 634; BStBl II 2001, 326; und HFR 2001, 943), der sich der erkennende Senat in vollem Umfang anschließt, ist aber in Anbetracht der körperschaftsteuerechtlichen Besonderheiten und nach Sinn und Zweck der in § 233 a AO enthaltenen Zinsregelungen ein eingeschränktes Verständnis von Abs. 2 a der Vorschrift für den Fall geboten, dass es sich - wie im Streitfall - für das betreffende Wirtschaftsjahr um einen erstmaligen Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung handelt.

  • BFH, 29.11.2000 - I R 18/00

    Körperschaftsteuererklärung - Gewinnverteilungsbeschluss - Gewinnausschüttung -

    Auszug aus FG Köln, 21.01.2003 - 13 K 5507/02
    Gegen die Nichtberücksichtigung der Körperschaftsteuerminderungsbeträge bei der Zinsberechnung richtet sich die vorliegende, nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 12.9.2002) erhobene Klage, mit der die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 18.05.1999 I R 60/98, BStBl II 1999, 634, und vom 29.11.2000 I R 45/00, BStBl II 2001, 326; I R 18/00, HFR 2001, 943) geltend macht, dass ein erstmaliger Gewinnverteilungsbeschluss auch dann kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 233 a Abs. 2a AO darstelle, wenn die Gesellschafterversammlung zunächst beschlossen habe, den Gewinn zu thesaurieren.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile in BStBl II 1999, 634; BStBl II 2001, 326; und HFR 2001, 943), der sich der erkennende Senat in vollem Umfang anschließt, ist aber in Anbetracht der körperschaftsteuerechtlichen Besonderheiten und nach Sinn und Zweck der in § 233 a AO enthaltenen Zinsregelungen ein eingeschränktes Verständnis von Abs. 2 a der Vorschrift für den Fall geboten, dass es sich - wie im Streitfall - für das betreffende Wirtschaftsjahr um einen erstmaligen Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung handelt.

  • BFH, 05.06.1985 - I R 69/81

    Steuerveranlagung anhand gesellschaftsrechtlich rechtmäßiger

    Auszug aus FG Köln, 21.01.2003 - 13 K 5507/02
    Im Übrigen hat der BFH auch bisher schon, wenn auch in etwas anderem Zusammenhang, sehr genau zwischen der "Änderung" bereits beschlossener Gewinnausschüttungen und der "Nachholung" eines erstmaligen Gewinnverteilungsbeschlusses nach ursprünglicher Gewinnthesaurierung unterschieden (vgl. BFH-Urteil vom 5.6.1985 I R 69/81, BFH/NV 1987, 61; Dötsch in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Kommentar zum KStG und EStG, § 27 KStG a.F. Rn. 124).
  • BFH, 22.10.2003 - I R 15/03

    Vollverzinsung bei offener Gewinnausschüttung

    Gegen die Nichtberücksichtigung der Körperschaftsteuerminderungsbeträge bei der Zinsberechnung wandte sich die Klägerin mit Klage, der das Finanzgericht (FG) Köln mit Urteil vom 21. Januar 2003 13 K 5507/02 stattgab.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 671 abgedruckt.

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