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   FG München, 28.09.2004 - 13 K 953/01   

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https://dejure.org/2004,13656
FG München, 28.09.2004 - 13 K 953/01 (https://dejure.org/2004,13656)
FG München, Entscheidung vom 28.09.2004 - 13 K 953/01 (https://dejure.org/2004,13656)
FG München, Entscheidung vom 28. September 2004 - 13 K 953/01 (https://dejure.org/2004,13656)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Anerkennung der Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers durch Vertrag einer GmbH mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer; Steuerliche Anerkennung der Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers bei Koppelung an ein Arbeitsverhältnis; Mietzahlungen als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers durch den Gesellschafter-Geschäftsführer an "seine" GmbH; kein anderer Arbeitsplatz bei Temperaturabsenkung in den Geschäftsräumen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einnahmen aus Vermietung von häuslichem Arbeitszimmer durch den Gesellschafter-Geschäftsführer an "seine" GmbH - Kein anderer Arbeitsplatz bei Temperaturabsenkung in den Geschäftsräumen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten - Einkommensteuer 1997, 1998

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 186
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 19.10.2001 - VI R 131/00

    Büroanmietung vom Arbeitnehmer

    Auszug aus FG München, 28.09.2004 - 13 K 953/01
    Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2002, 300 unter II. 2. d).

    Die Kläger können sich demgegenüber nicht auf die BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00, BStBl II 2002, 300 und vom 20. März 2003 VI R 147/00, BStBl II 2003, 519 berufen, bei denen das Mietverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer steuerlich anerkannt worden ist.

  • BFH, 07.08.2003 - VI R 17/01

    Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

    Auszug aus FG München, 28.09.2004 - 13 K 953/01
    Die Beweggründe, die ihn dazu veranlassen, die Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer zu erledigen, sind unbeachtlich (BFH Urteil vom 7.August 2003 - VI R 17/01, BStBl II 2004, 78 unter II.1.c.).
  • BFH, 26.06.2003 - VI R 112/98

    Arbeitslohn bei Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten

    Auszug aus FG München, 28.09.2004 - 13 K 953/01
    In Grenzfällen ist eine wertende Gesamtbeurteilung aller den Vorgang prägenden Umstände vorzunehmen (BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 VI R 112/98, BStBl II 2003, 886 unter II. 1.).
  • BFH, 20.03.2003 - VI R 147/00

    Anmietung des häuslichen Arbeitszimmers durch Arbeitgeber

    Auszug aus FG München, 28.09.2004 - 13 K 953/01
    Die Kläger können sich demgegenüber nicht auf die BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00, BStBl II 2002, 300 und vom 20. März 2003 VI R 147/00, BStBl II 2003, 519 berufen, bei denen das Mietverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer steuerlich anerkannt worden ist.
  • BFH, 25.05.1992 - VI R 85/90

    Aufwendungen bei Betriebsveranstaltungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn

    Auszug aus FG München, 28.09.2004 - 13 K 953/01
    Auch Zahlungen an einen Dritten sind Arbeitslohn, wenn der Grund der Zahlung im Arbeitsverhältnis liegt (BFH Urteil vom 25.Mai 1992 - VI R 85/90, BStBl II 1992, 655 unter II.6.).
  • BFH, 13.10.2003 - VI R 95/01

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Schulleiterin, die in der

    Auszug aus FG München, 28.09.2004 - 13 K 953/01
    Dem Kläger steht hierzu ein anderer Arbeitsplatz, nämlich der im Betriebsgebäude des Arbeitgebers, aus tatsächlichen Gründen nicht zur Verfügung, wenn außerhalb der üblichen Bürozeiten die Raumtemperatur so weit abgesenkt wird, dass das Arbeiten an diesem Arbeitsplatz für den Kläger nicht zumutbar ist (vgl. BFH Urteil vom 13. Oktober 2003 - VI R 95/01, amtlich nicht veröffentlicht, Juris StRE 200450010).
  • FG München, 07.10.2008 - 13 K 1037/06

    Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung bei entgeltlicher

    Die der Überlassung zu Grunde liegende Vereinbarung vom 31. Juli 1997 (FG-Akte 13 K 953/01, Bl. 31 f.) war als "Ergänzung zum Geschäftsführervertrag [...] und zugleich Mietvertrag über häusliches Arbeitszimmer" bezeichnet.

    Mit Senatsurteil vom 28. September 2004 (Az.: 13 K 953/01, EFG 2005, 186) hat das FG die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von jährlich 2.400 DM berücksichtigt und die Mietzinszahlungen als Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.

    Im Übrigen waren dem Kläger entgegen seinem ursprünglichen Vorbringen (Schriftsatz vom 27. Dezember 2001; FG-Akte 13 K 953/01 Bl 25) auch keine Reisekosten für die Anreise von der Wohnung zum Betriebssitz zu erstatten gewesen, weil der Kläger über ein Dienstfahrzeug verfügt hat (Schriftsatz vom 31, Oktober 2007, FG-Akte Bl. 38); ein Interesse des Arbeitsgebers an Kostenersparnis ist insoweit auch - trotz erneutem Vortrag in der mündlichen Verhandlung - nicht zu erkennen.

  • BFH, 19.12.2005 - VI R 82/04

    Häusliches Arbeitszimmer - Vermietung an Arbeitgeber

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 186 abgedruckt.
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