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   OLG Hamburg, 21.12.2018 - 13 Kap 3/15   

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OLG Hamburg, 21.12.2018 - 13 Kap 3/15 (https://dejure.org/2018,45724)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2018 - 13 Kap 3/15 (https://dejure.org/2018,45724)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. Dezember 2018 - 13 Kap 3/15 (https://dejure.org/2018,45724)
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  • drik.de

    Musterentscheid im Verfahren zur Sachwertrendite-Fonds Indien GmbH & Co. KG

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  • BGH, 11.12.2014 - III ZR 365/13

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichten im Rahmen der Beteiligung

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2018 - 13 Kap 3/15
    Auch ein vom Musterkläger vermisster bloßer Hinweis darauf, dass die Möglichkeit bestehe, dass der Joint Venture Partner AKME sich pflichtwidrig verhalte und daraus Risiken resultieren könnten, wäre damit funktionslos und würde dem Anleger keine weiteren relevanten Informationen liefern (vgl. BGH III ZR 365/13, Urteil vom 11.12.2014, Rn. 24).
  • BGH, 18.02.2016 - III ZR 14/15

    Haftung des Anlageberaters: Pflicht zur Aufklärung über das Wiederaufleben der

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2018 - 13 Kap 3/15
    Der Prospekt informierte unter Berücksichtigung des von ihm vermittelten Gesamtbildes des Projektes (vgl. zu den Anforderungen: BGH III ZR 14/15, Urteil vom 18.02.2016, Rn. 15) die Anleger nicht über alle wesentlichen Umstände der Anlage zutreffend, verständlich und vollständig, insbesondere nicht hinreichend über alle Risiken, die im Zusammenhang mit der angebotenen Vermögensanlage stehen und das vorgestellte Anlageprojekt hätten vereiteln bzw. gefährden können.
  • BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80

    Prospekthaftung bei unrichtigem oder unvollständigem Prospekt für den Beitritt zu

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2018 - 13 Kap 3/15
    Eine Offenlegung der Verflechtung von AKME mit JPIL sei nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH nicht erforderlich gewesen, diese beziehe sich nur auf die Fondsgesellschaft, die Gründungskommanditisten und deren beherrschende Gesellschafter (etwa BGH II ZR 60/80 vom 06.10.1980).
  • BGH, 04.03.1987 - IVa ZR 122/85

    Zustandekommen eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages mit einem

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2018 - 13 Kap 3/15
    Dies alles sei im Prospekt nicht hinreichend offengelegt, die Darstellung auf S. 70 sowie 83 - 84 genüge nicht für eine angemessene Information des Anlegers über die sich aus der engen Verflechtung ergebenden Risiken im Sinne der insoweit hohen Anforderungen der Rechtsprechung (BGH IVa ZR 122/85, Urteil vom 04.03.1987).
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   OLG Hamburg, 25.02.2019 - 13 Kap 3/15   

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OLG Hamburg, 25.02.2019 - 13 Kap 3/15 (https://dejure.org/2019,4706)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.02.2019 - 13 Kap 3/15 (https://dejure.org/2019,4706)
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   OLG Hamburg, 12.07.2018 - 13 Kap 3/15   

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OLG Hamburg, 12.07.2018 - 13 Kap 3/15 (https://dejure.org/2018,25593)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.07.2018 - 13 Kap 3/15 (https://dejure.org/2018,25593)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12. Juli 2018 - 13 Kap 3/15 (https://dejure.org/2018,25593)
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  • drik.de

    Konkretisierung der Feststellungsziele in einem Kapitalanleger-Musterverfahren

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   OLG Hamburg, 11.05.2022 - 13 Kap 3/15   

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OLG Hamburg, 11.05.2022 - 13 Kap 3/15 (https://dejure.org/2022,23719)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.05.2022 - 13 Kap 3/15 (https://dejure.org/2022,23719)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11. Mai 2022 - 13 Kap 3/15 (https://dejure.org/2022,23719)
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  • drik.de

    Sachwerte Rendite Fonds Indien GmbH & Co. KG: Musterfeststellungsantrag zurückgewiesen, Beklagte nicht passivlegitimiert

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.01.2021 - XI ZB 35/18

    Ausschluss der Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.05.2022 - 13 Kap 3/15
    Der Senat folgt der gefestigten Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH, wonach auf Prospektverantwortliche das allgemeine Haftungsinstitut nicht anzuwenden ist (BGH XI ZB 35/18), wobei es für die Annahme einer Prospektverantwortlichkeit genügt, dass ein Musterbeklagter - wie vorliegend beide Musterbeklagte, die als Gründungskommanditisten mit je EUR 1.000,- an der Fondsgesellschaft beteiligt waren - Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft ist (BGH XI ZB 26/19).

    Damit steht zugleich fest, dass der Feststellungsantrag zu 1 gegenstandslos ist (vgl. BGH XI ZB 35/18), womit dahinstehen kann, ob er ansonsten als zu unbestimmt anzusehen wäre.

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