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   OVG Niedersachsen, 16.04.1998 - 13 M 855/98   

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OVG Niedersachsen, 16.04.1998 - 13 M 855/98 (https://dejure.org/1998,17564)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.04.1998 - 13 M 855/98 (https://dejure.org/1998,17564)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. April 1998 - 13 M 855/98 (https://dejure.org/1998,17564)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Niedersachsen, 29.03.2000 - 11 K 854/98

    Nationalsozialismus; Rechtsextremismus; Vereinsverbot; verfassungsmäßige Ordnung

    Eine Klage des Klägers auf Befreiung von der Körperschaftssteuer wegen Gemeinnützigkeit wies das Finanzgericht H. mit Urteil vom 8. Dezember 1997 - II 98/95 - ab (vgl. Bl. 144 ff. der Akte 13 M 855/98); das Urteil ist nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung rechtskräftig geworden.

    Mit Beschluss vom 16. April 1998 - 13 M 855/98 - hat der damals zuständige 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt; auch der Antrag des Heideheim e. V. wurde mit Beschluss vom selben Tage - 13 M 852/98 - abgelehnt; auf die Begründung der Beschlüsse wird verwiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akten 11 K 850/98, 13 M 852/98, 13 M 855/98, 11 O 863/98 und 11 O 1110/98 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (BA B-E und Sonderband Materialsammlung - BA F - zu 13 M 852/98) und der beigezogenen, in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers beschlagnahmten Unterlagen (BA B-X zu 11 K 850/98) Bezug genommen.

    Die Zuständigkeit des Beklagten wird ebenso wenig dadurch berührt, dass der Kläger vereinzelt Vorstands- und Mitgliederversammlungen, die ganz überwiegend in Hetendorf stattfanden (vgl. die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 15. April 1998 im Verfahren 13 M 855/98 vorgelegten Nachweise), auch außerhalb Niedersachsens durchgeführt und weiterhin im Rahmen der Hetendorfer Tagungswochen auch einzelne Exkursionen in andere Bundesländer veranstaltet hat; den hierauf bezogenen Beweisanregungen braucht deshalb ebenfalls nicht nachgegangen zu werden.

    Denn die büromäßige Verwaltung wird - wie der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt hat (vgl. Beschl. v. 16.4. 1998 - 13 M 855/98 - Abdruck S. 6) - von der Zielrichtung eines Vereinsverbots eher nur am Rande betroffen.

    Insofern besteht entgegen der Ansicht des Klägers in den Schriftsätzen vom 6. und 31. März 1998 im Verfahren 13 M 855/98 (auch) im Hinblick auf das in jenem Verfahren mit Schriftsatz vom 3. März 1998 vom Beklagten vorgelegte ergänzende Beweismaterial kein Verwertungsverbot.

    Dass die hier fraglichen Papiere nach Adressierung und Inhalt eindeutig nicht als Anwaltsunterlagen qualifiziert werden können, hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 17. März 1998 im Verfahren 13 M 855/98 zutreffend dargelegt; hierauf nimmt der Senat Bezug.

    Personelle Verflechtungen sprechen ebenfalls dafür, dass der Kläger die Arbeit der WJ gezielt unterstützt hat; denn die ehemaligen "Führer" der WJ Wolfram und Wolfgang N. sind nach Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom 3. März 1998 (S. 7) im Verfahren 13 M 855/98, die der Kläger nicht bestritten hat, Mitglieder der Artgemeinschaft.

    Die letztlich angesprochene Erklärung des Prozessbevollmächtigten aus dem Jahre 1996, deren Entscheidungserheblichkeit nicht einmal ansatzweise dargelegt ist, war schließlich nach den Fallumständen - wie der Beklagte zutreffend in seinem Schriftsatz vom 3. März 1998 im Verfahren 13 M 855/98 (S. 6 f.) ausgeführt hat - ersichtlich nur Ausdruck einer kurzfristigen Zurückhaltung.

    Der Beklagte behauptet dies in seinem Schriftsatz vom 3. März 1998 im Verfahren 13 M 855/98 (S. 7) unter Hinweis auf beschlagnahmte Vertragsunterlagen zu einer "Lebensleite" am 29. Juni 1996, die die Eheleute K., das Hausmeisterehepaar in Hetendorf, in einem Schreiben vom 15. April 1996 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers als Zusammenkunft der verbotenen WJ unter einem Decknamen bezeichnet haben (ErgMat Nr. 24).

    Seinen im nämlichen Schriftsatz vom 3. März 1998 (a. a. O.) geäußerten weiteren Verdacht, bei dem Verein Kutterfreunde e. V., an den der Kläger Kellerräume im Heideheim für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 2001 vermietet hat (ErgMat Nr. 26), handele es sich um eine Nachfolgeorganisation der WJ, hat der Beklagte über die Angabe hinaus, dass Vorsitzender dieses Vereins der ehemalige "Gauleiter Nord" der WJ Manfred B. ist, durch kein verwertbares Beweismaterial untermauert.

    ..." (Beiakte A zu 13 M 855/98, S. 183 ff., 185 f.).

    1996 referierte F. während der 6. Tagungswoche zum Thema "Jahrgang 1929" und verkaufte - was nach Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom 3. März 1998 im Verfahren 13 M 855/98 (S. 6) ausweislich eines beim Prozessbevollmächtigten sichergestellten Schreibens zu Verhaltensweisen im Heideheim der Genehmigung der "Veranstaltungsleitung" bedurfte und deshalb dem Kläger zuzurechnen ist - eine gleichnamige Broschüre, die die Judenvernichtung ebenfalls leugnet.

  • BVerwG, 09.02.2001 - 6 B 3.01

    Beschlagnahme; Beweismittel; Ermittlungen; Verbotsbehörde; Vereinsverbot

    Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. OVG 13 M 855/98) hatte der Beklagte mit Schriftsatz vom 3. März 1998 die Verwaltungsvorgänge einschließlich des Sonderbandes Materialsammlung übersandt, was in dem Schriftsatz auch ausdrücklich erwähnt ist.

    Das Oberverwaltungsgericht konnte unter diesen Umständen davon ausgehen, dass sich der Kläger auch vor der ausdrücklichen Beiziehung der Akten zu Az. OVG 13 M 855/98 ihrer Bedeutung für das Verfahren der Hauptsache bewusst war und von sich aus um Akteneinsicht nachsuchen würde, falls er dies zum Zweck der Rechtsverteidigung für erforderlich hielt.

  • BVerfG, 03.06.1998 - 1 BvR 935/98

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im

    In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden des H.-H. e. V., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den 1. Vorsitzenden, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jürgen Rieger, Auguste-Baur-Straße 22, Hamburg - gegen den Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. April 1998 - 13 M 855/98 - und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung - 1 BvR 935/98 -, des H. e. V., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den 1. Vorsitzenden, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jürgen Rieger, Auguste-Baur-Straße 22, Hamburg - gegen den Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. April 1998 - 13 M 852/98 - und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung - 1 BvR 936/98 - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Juni 1998 einstimmig beschlossen:.
  • OVG Niedersachsen, 26.10.1999 - 11 O 863/98

    Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnung nach; Beschlagnahmeanordnung;

    Für die diesbezügliche Einschätzung macht sich der Senat bei der hier gebotenen summarischen Prüfung die Ausführungen in den Beschlüssen des 13. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 16. April 1998 - 13 M 855/98 - und - 13 M 852/98 - zu eigen, mit denen die Anträge der Antragsgegner auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die streitige Verbotsverfügung abgelehnt worden sind; dies gilt auch, soweit der 13. Senat bei summarischer Prüfung die Zuständigkeit des Niedersächsischen Innenministeriums als Verbotsbehörde bejaht hat.
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